EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 3.1<br />
Wirkung dieser bundesrechtlichen Bestimmungen noch verstärken (vgl.<br />
BGE 130 I 82; 91 I 17). Dem Schutzzonenreglement ist aber die Anwendung<br />
dort zu versagen, wo es mit den strengeren Gewässerschutznormen<br />
in Widerspruch steht. Ob ein solcher Konfliktfall vorliegt, ist im<br />
Rahmen der Auslegung im Einzelfall zu prüfen. Dabei gebietet die zentrale<br />
Bedeutung der Grundwasserschutzzone S2 für den Trinkwasserschutz<br />
eine restriktive Auslegung der entsprechenden Vorschriften des<br />
Schutzzonenreglements, insbesondere bei Ausnahmebestimmungen zu<br />
Gunsten einer möglichst ungehinderten Ausnützung des Grundeigentums<br />
(vgl. RRB Nr. 1750 vom 21. Dezember 2004, E. 3.3 mit Hinweisen;<br />
VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005, E. 2.6 und 2.7).<br />
3.4 Aus der Gegenüberstellung der neuen Anforderungen der eidgenössischen<br />
Gewässerschutzverordnung und dem Schutzzonenreglement<br />
für die Grundwasserfassung Seestatt ergibt sich zunächst, dass für das<br />
Erstellen von Neuanlagen in den Teilzonen S IIa und S IIb von Bundesrechts<br />
wegen ein grundsätzliches Bauverbot gilt. Eine Unterteilung der<br />
Schutzzone S2 in eine Teilzone S IIa und eine Teilzone S IIb hat insoweit<br />
keine Berechtigung mehr (vgl. VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005,<br />
E. 2.7) Unter den beiden Voraussetzungen, dass eine Gefährdung der<br />
Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden kann und dass wichtige<br />
Gründe vorliegen, dürfen jedoch Ausnahmen gestatten werden (vgl. Anhang<br />
4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das bundesrechtliche Bauverbot<br />
gilt somit nicht absolut. Kann die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />
nicht ausgeschlossen werden, kommt eine solche Ausnahme ungeachtet<br />
der Begründung für das Bauvorhaben aber nicht in Betracht (vgl. BGE<br />
1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2b und 2c).<br />
Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seestatt ist<br />
somit insofern strenger als die bundesrechtliche Gewässerschutzverordnung,<br />
als es für die Zone S IIa keinerlei Ausnahmen vom Bauverbot vorsieht.<br />
In der Zone S IIb ist die Erstellung von Bauten und Anlagen hingegen<br />
unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie gegenüber dem bestehenden<br />
Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung zur Folge<br />
haben und dass die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen<br />
getroffen werden. Zudem werden gewisse Grundanforderungen<br />
an Bauten gestellt (vgl. Art. 6 lit. a <strong>SZ</strong>R). Allerdings macht das Schutzzonenreglement<br />
die Bewilligungserteilung nicht vom Vorliegen wichtiger<br />
Gründe abhängig. Insofern sind die bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen<br />
restriktiver.<br />
3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt die bundesrätliche<br />
Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für<br />
eine Eigentumsbeschränkung. Die Bestimmungen der neuen Gewässer-<br />
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