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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 3.1<br />

Wirkung dieser bundesrechtlichen Bestimmungen noch verstärken (vgl.<br />

BGE 130 I 82; 91 I 17). Dem Schutzzonenreglement ist aber die Anwendung<br />

dort zu versagen, wo es mit den strengeren Gewässerschutznormen<br />

in Widerspruch steht. Ob ein solcher Konfliktfall vorliegt, ist im<br />

Rahmen der Auslegung im Einzelfall zu prüfen. Dabei gebietet die zentrale<br />

Bedeutung der Grundwasserschutzzone S2 für den Trinkwasserschutz<br />

eine restriktive Auslegung der entsprechenden Vorschriften des<br />

Schutzzonenreglements, insbesondere bei Ausnahmebestimmungen zu<br />

Gunsten einer möglichst ungehinderten Ausnützung des Grundeigentums<br />

(vgl. RRB Nr. 1750 vom 21. Dezember 2004, E. 3.3 mit Hinweisen;<br />

VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005, E. 2.6 und 2.7).<br />

3.4 Aus der Gegenüberstellung der neuen Anforderungen der eidgenössischen<br />

Gewässerschutzverordnung und dem Schutzzonenreglement<br />

für die Grundwasserfassung Seestatt ergibt sich zunächst, dass für das<br />

Erstellen von Neuanlagen in den Teilzonen S IIa und S IIb von Bundesrechts<br />

wegen ein grundsätzliches Bauverbot gilt. Eine Unterteilung der<br />

Schutzzone S2 in eine Teilzone S IIa und eine Teilzone S IIb hat insoweit<br />

keine Berechtigung mehr (vgl. VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005,<br />

E. 2.7) Unter den beiden Voraussetzungen, dass eine Gefährdung der<br />

Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden kann und dass wichtige<br />

Gründe vorliegen, dürfen jedoch Ausnahmen gestatten werden (vgl. Anhang<br />

4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das bundesrechtliche Bauverbot<br />

gilt somit nicht absolut. Kann die Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />

nicht ausgeschlossen werden, kommt eine solche Ausnahme ungeachtet<br />

der Begründung für das Bauvorhaben aber nicht in Betracht (vgl. BGE<br />

1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2b und 2c).<br />

Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seestatt ist<br />

somit insofern strenger als die bundesrechtliche Gewässerschutzverordnung,<br />

als es für die Zone S IIa keinerlei Ausnahmen vom Bauverbot vorsieht.<br />

In der Zone S IIb ist die Erstellung von Bauten und Anlagen hingegen<br />

unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie gegenüber dem bestehenden<br />

Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung zur Folge<br />

haben und dass die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen<br />

getroffen werden. Zudem werden gewisse Grundanforderungen<br />

an Bauten gestellt (vgl. Art. 6 lit. a <strong>SZ</strong>R). Allerdings macht das Schutzzonenreglement<br />

die Bewilligungserteilung nicht vom Vorliegen wichtiger<br />

Gründe abhängig. Insofern sind die bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen<br />

restriktiver.<br />

3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt die bundesrätliche<br />

Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für<br />

eine Eigentumsbeschränkung. Die Bestimmungen der neuen Gewässer-<br />

237

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