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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 3.1<br />

hinaus ist das Erstellen von Anlagen grundsätzlich verboten; die zuständige<br />

Behörde kann indessen aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten,<br />

wenn eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen<br />

werden kann. Auf jeden Fall unzulässig sind in der Schutzzone S2 Grabungen,<br />

welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, die<br />

Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser<br />

quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können (vgl. Anhang 4 Ziffer<br />

222 Abs. 1 GSchV).<br />

3.2 Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzzonenreglements für<br />

die Grundwasserfassung Seestatt (<strong>SZ</strong>R) durch den Regierungsrat am<br />

12. September 1995 war die eidgenössische Gewässerschutzverordnung<br />

noch nicht in Kraft. Gestützt auf die altrechtlichen Gewässerschutzvorschriften<br />

unterscheidet das Schutzzonenreglement in der engeren<br />

Schutzzone S II zwischen einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung für<br />

den überbauten Teil (Zone S IIb) und einer Schutzzone für den unüberbauten<br />

Teil (Zone S IIa) (vgl. Art. 6 <strong>SZ</strong>R). In der Schutzzone S IIa ist das<br />

Erstellen neuer Bauten und Anlagen verboten. Dagegen bedürfen das<br />

Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten in<br />

der Schutzzone S IIb einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die<br />

Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers<br />

erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem<br />

bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht<br />

(vgl. Art. 6 lit. a <strong>SZ</strong>R).<br />

3.3 Dem vom Regierungsrat genehmigten Schutzzonenreglement<br />

kommt baurechtlich die Bedeutung einer besonderen Nutzungsordnung<br />

zu, deren Sondervorschriften dem kommunalen Baureglement und dem<br />

Zonenplan vorgehen. Aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des<br />

Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und aus dem<br />

zwingenden Charakter des Bundesgewässerschutzrechts folgt indessen,<br />

dass die zusätzlichen Einschränkungen der neueren Gewässerschutzgesetzgebung<br />

unabhängig von einer Anpassung der Vorschriften des<br />

Schutzzonenreglements anzuwenden sind (vgl. BGE 1A.150/2000 vom<br />

23. Januar 2001, E. 2a). Andernfalls würde die noch nicht an die Hand<br />

genommene Anpassung des kommunalen Schutzzonenreglements zu<br />

einer Vereitelung des Bundesrechts führen. Die neue Gewässerschutzverordnung<br />

gilt somit für alle Schutzzonen, auch für diejenigen, die vor dem<br />

1. Januar 1999 (Inkraftsetzungsdatum der neuen Gewässerschutzverordnung)<br />

erlassen wurden.<br />

Dem Vorrang der neueren Gewässerschutzbestimmungen stehen jene<br />

Vorschriften des Schutzzonenreglements nicht entgegen, welche die<br />

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