EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 3.1<br />
hinaus ist das Erstellen von Anlagen grundsätzlich verboten; die zuständige<br />
Behörde kann indessen aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten,<br />
wenn eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen<br />
werden kann. Auf jeden Fall unzulässig sind in der Schutzzone S2 Grabungen,<br />
welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, die<br />
Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser<br />
quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können (vgl. Anhang 4 Ziffer<br />
222 Abs. 1 GSchV).<br />
3.2 Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzzonenreglements für<br />
die Grundwasserfassung Seestatt (<strong>SZ</strong>R) durch den Regierungsrat am<br />
12. September 1995 war die eidgenössische Gewässerschutzverordnung<br />
noch nicht in Kraft. Gestützt auf die altrechtlichen Gewässerschutzvorschriften<br />
unterscheidet das Schutzzonenreglement in der engeren<br />
Schutzzone S II zwischen einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung für<br />
den überbauten Teil (Zone S IIb) und einer Schutzzone für den unüberbauten<br />
Teil (Zone S IIa) (vgl. Art. 6 <strong>SZ</strong>R). In der Schutzzone S IIa ist das<br />
Erstellen neuer Bauten und Anlagen verboten. Dagegen bedürfen das<br />
Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten in<br />
der Schutzzone S IIb einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die<br />
Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers<br />
erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem<br />
bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht<br />
(vgl. Art. 6 lit. a <strong>SZ</strong>R).<br />
3.3 Dem vom Regierungsrat genehmigten Schutzzonenreglement<br />
kommt baurechtlich die Bedeutung einer besonderen Nutzungsordnung<br />
zu, deren Sondervorschriften dem kommunalen Baureglement und dem<br />
Zonenplan vorgehen. Aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des<br />
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen<br />
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und aus dem<br />
zwingenden Charakter des Bundesgewässerschutzrechts folgt indessen,<br />
dass die zusätzlichen Einschränkungen der neueren Gewässerschutzgesetzgebung<br />
unabhängig von einer Anpassung der Vorschriften des<br />
Schutzzonenreglements anzuwenden sind (vgl. BGE 1A.150/2000 vom<br />
23. Januar 2001, E. 2a). Andernfalls würde die noch nicht an die Hand<br />
genommene Anpassung des kommunalen Schutzzonenreglements zu<br />
einer Vereitelung des Bundesrechts führen. Die neue Gewässerschutzverordnung<br />
gilt somit für alle Schutzzonen, auch für diejenigen, die vor dem<br />
1. Januar 1999 (Inkraftsetzungsdatum der neuen Gewässerschutzverordnung)<br />
erlassen wurden.<br />
Dem Vorrang der neueren Gewässerschutzbestimmungen stehen jene<br />
Vorschriften des Schutzzonenreglements nicht entgegen, welche die<br />
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