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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 3.1<br />

3. Umweltschutz<br />

3.1 Bauten und Anlagen in einer Grundwasserschutzzone<br />

- Bundesrechtliche Anforderungen an den Inhalt und die Ausgestaltung<br />

von Grundwasserschutzzonen (Erw. 3.1).<br />

- Einem Schutzzonenreglement ist die Anwendung dort zu versagen, wo<br />

es mit strengeren (neueren) Vorschriften des Gewässerschutzrechts des<br />

Bundes in Widerspruch steht. Dagegen ist eine Anwendung eines kommunalen<br />

Schutzzonenreglementes nicht ausgeschlossen, wenn es die<br />

bundesrechtlichen Vorgaben noch verstärkt (Erw. 3.2 – 3.5).<br />

- In einer Schutzzone S2 ist das Erstellen von Bauten verboten. Ausnahmen<br />

können bewilligt werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers<br />

ausgeschlossen werden kann und wichtige Gründe vorliegen<br />

(Erw. 4.).<br />

- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Baute oder Anlage<br />

auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Erw. 5/5.1).<br />

- Eine geübte Praxis, die mit dem Bundesrecht in Widerspruch steht, ist<br />

aufzugeben (Erw. 5.2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991<br />

über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) haben die <strong>Kanton</strong>e<br />

zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen<br />

und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden.<br />

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV,<br />

SR 814.201), welche am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, präzisiert<br />

diese Vorschriften zum planerischen Schutz der Gewässer (vgl. Art. 29 ff.<br />

GSchV und Anhang 4 zur GSchV). Die Grundwasserschutzzonen werden<br />

in den Fassungsbereich (Zone S1), die engere Schutzzone (Zone S2) und<br />

die weitere Schutzzone (Zone S3) unterteilt. Die Schutzzone S2 soll<br />

verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder<br />

-anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und<br />

unterirdische Arbeiten verunreinigt oder die natürliche Filterwirkung des<br />

Bodens und des Untergrundes verringert wird, Schadstoffe rasch und in<br />

hoher Konzentration in die Fassung gelangen können und der Grundwasserzufluss<br />

durch unterirdische Anlagen behindert wird (vgl. Anhang 4<br />

Ziffer 123 Abs. 1 GSchV). In der Zone S2 sind zum einen diejenigen<br />

Tätigkeiten untersagt, die auch in der Zone S3 unzulässig sind. Darüber<br />

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