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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

212 m 2 auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Gebäude ausschliesslich<br />

zu forstwirtschaftlichen Zwecken nützen wollte, wäre das<br />

Bauvorhaben auf Grund seiner Überdimensionierung nicht zonenkonform.<br />

Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer eine Waldfläche<br />

von 5.7 ha bzw. zusammen mit seinem Bruder eine solche von über<br />

10 ha bewirtschaftet. Dennoch ist ein Betriebs- bzw. Lagergebäude mit<br />

den Ausmassen der bestehenden Militärbaracke in Berücksichtigung der<br />

üblichen maximalen Grundfläche von 15 m 2 bei weitem als überdimensioniert<br />

zu betrachten. Für die Bewirtschaftung der verfügbaren Waldfläche<br />

ist eine derart grosse Forsthütte nicht erforderlich. Demnach fehlt es<br />

am Nachweis, dass die Umnutzung der Baracke für die zweckmässige<br />

Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort betrieblich notwendig<br />

ist. Eine wesentliche Voraussetzung zur Bejahung der Nutzungsordnungskonformität<br />

des Projekts im Waldareal ist demnach zu verneinen.<br />

Dem Beschwerdeführer ist daher zu Recht keine Raumplanungsbewilligung<br />

gemäss Art. 22 RPG erteilt worden. Da das Umnutzungsgesuch<br />

im beabsichtigten Umfang bereits mangels betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit<br />

nicht bewilligt werden kann, kann offen bleiben, ob darüber<br />

hinaus überwiegende Interessen vorliegen, die gegen die Errichtung am<br />

vorgesehenen Standort sprechen (vgl. BGE 123 II 499, E. 2a/ee und<br />

E. 3b). Dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

gemäss Art. 24 RPG erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer im<br />

Übrigen nicht geltend.<br />

5.4 Die Vorinstanz Ziffer 3 weist ausserdem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer<br />

als Mitglied der Flurgenossenschaft Schutt-Röthen das<br />

Recht zur Mitbenützung einer in unmittelbarer Nähe (zirka 70 m) befindlichen<br />

Militärbaracke zustehe. Ob und inwieweit die Genossenschaftsmitglieder,<br />

insbesondere der Beschwerdeführer, tatsächlich einen Anspruch<br />

auf die Einstellung von eigenen Maschinen und Geräten geltend<br />

machen können, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen. Auch<br />

wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz Ziffer 3 kein solches Recht<br />

bestehen sollte, ist die Umnutzung der Baracke - wie dargelegt - bereits<br />

auf Grund ihrer Dimensionen nicht notwendig und damit nicht zonenkonform.<br />

Die Frage der Nutzungsberechtigung wäre allenfalls im Rahmen<br />

eines neuen Umnutzungsgesuchs … zu klären.<br />

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang<br />

entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer<br />

aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 der Verordnung vom<br />

6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]).<br />

(RRB Nr. 1201 vom 5. September <strong>2006</strong>).<br />

234

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