EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C 2.3<br />
212 m 2 auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Gebäude ausschliesslich<br />
zu forstwirtschaftlichen Zwecken nützen wollte, wäre das<br />
Bauvorhaben auf Grund seiner Überdimensionierung nicht zonenkonform.<br />
Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer eine Waldfläche<br />
von 5.7 ha bzw. zusammen mit seinem Bruder eine solche von über<br />
10 ha bewirtschaftet. Dennoch ist ein Betriebs- bzw. Lagergebäude mit<br />
den Ausmassen der bestehenden Militärbaracke in Berücksichtigung der<br />
üblichen maximalen Grundfläche von 15 m 2 bei weitem als überdimensioniert<br />
zu betrachten. Für die Bewirtschaftung der verfügbaren Waldfläche<br />
ist eine derart grosse Forsthütte nicht erforderlich. Demnach fehlt es<br />
am Nachweis, dass die Umnutzung der Baracke für die zweckmässige<br />
Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort betrieblich notwendig<br />
ist. Eine wesentliche Voraussetzung zur Bejahung der Nutzungsordnungskonformität<br />
des Projekts im Waldareal ist demnach zu verneinen.<br />
Dem Beschwerdeführer ist daher zu Recht keine Raumplanungsbewilligung<br />
gemäss Art. 22 RPG erteilt worden. Da das Umnutzungsgesuch<br />
im beabsichtigten Umfang bereits mangels betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit<br />
nicht bewilligt werden kann, kann offen bleiben, ob darüber<br />
hinaus überwiegende Interessen vorliegen, die gegen die Errichtung am<br />
vorgesehenen Standort sprechen (vgl. BGE 123 II 499, E. 2a/ee und<br />
E. 3b). Dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />
gemäss Art. 24 RPG erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer im<br />
Übrigen nicht geltend.<br />
5.4 Die Vorinstanz Ziffer 3 weist ausserdem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer<br />
als Mitglied der Flurgenossenschaft Schutt-Röthen das<br />
Recht zur Mitbenützung einer in unmittelbarer Nähe (zirka 70 m) befindlichen<br />
Militärbaracke zustehe. Ob und inwieweit die Genossenschaftsmitglieder,<br />
insbesondere der Beschwerdeführer, tatsächlich einen Anspruch<br />
auf die Einstellung von eigenen Maschinen und Geräten geltend<br />
machen können, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen. Auch<br />
wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz Ziffer 3 kein solches Recht<br />
bestehen sollte, ist die Umnutzung der Baracke - wie dargelegt - bereits<br />
auf Grund ihrer Dimensionen nicht notwendig und damit nicht zonenkonform.<br />
Die Frage der Nutzungsberechtigung wäre allenfalls im Rahmen<br />
eines neuen Umnutzungsgesuchs … zu klären.<br />
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang<br />
entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer<br />
aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 der Verordnung vom<br />
6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]).<br />
(RRB Nr. 1201 vom 5. September <strong>2006</strong>).<br />
234