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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

5.1 Die Bewilligung gemäss Art. 22 RPG kann erteilt werden, wenn die<br />

Baute oder Anlage dem Zweck des Waldes, also im Sinne dieser Bestimmung<br />

dem „Zweck der Nutzungszone“, entspricht (vgl. BGE<br />

1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4 mit Hinweisen). Die Frage der<br />

Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der<br />

waldrechtlichen Nutzungsordnung weist gewisse Parallelen zur Frage der<br />

Zonenkonformität landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone<br />

auf (vgl. Art. 16 und 22 Abs. 2 lit. a RPG). Der im<br />

Waldareal geltenden Nutzungsordnung können forstliche Bauten und<br />

Anlagen demnach nur entsprechen, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung<br />

des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und<br />

nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen<br />

Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (vgl. BGE 123 II<br />

499, E. 2; Jaissle, a.a.O., S. 118).<br />

5.2 Die Vorinstanz Ziffer 3 führt aus, gemäss forstrechtlicher Praxis<br />

würden private Forsthütten für die Waldbewirtschaftung als zonenkonform<br />

betrachtet, sofern die zugehörige Waldfläche mindestens 5 ha<br />

betrage und die Hütten eine Grundfläche von 15 m 2 , wovon 9 m 2 allseitig<br />

umschlossen, nicht überschreiten. Die Zustimmung zur Errichtung von<br />

grösseren forstlichen Bauten wie Werkhöfen werde nur Waldeigentümern<br />

mit eigenem Forstbetrieb erteilt. Merkmale solcher Betriebe seien grosse<br />

eigene Waldflächen (mehrere hundert Hektaren), eigenes Personal und<br />

eine eigene Infrastruktur.<br />

Diese Praxis der Vorinstanz Ziffer 3, auf welche sich die Vorinstanz<br />

Ziffer 2 beim Entscheid über die Erteilung der Raumplanungsbewilligung<br />

gestützt hat, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie steht mit den<br />

bundesrechtlichen Vorgaben im Einklang und berücksichtigt das Kriterium<br />

der Notwendigkeit einer Baute oder Anlage im Wald, indem ihrer<br />

Dimensionierung Grenzen gesetzt werden. Insofern geht auch der Vorwurf<br />

des Beschwerdeführers, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />

vor, ins Leere. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den<br />

Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne<br />

sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />

N 507 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Sachlage bei forstlichen<br />

Grossbetrieben anders beurteilt als bei kleinen Einzelunternehmen, ist<br />

vertretbar. Auch wenn die Waldbewirtschaftung und die Schnitzelaufbereitung<br />

für den Beschwerdeführer ein wichtiges Standbein darstellen,<br />

lassen sich seine betrieblichen Verhältnisse nicht mit denen eines eigentlichen<br />

Forstbetriebs vergleichen.<br />

5.3 Die betreffende, mehrgeschossige Militärbaracke ist zirka 22.10 m<br />

lang und 9.60 m breit und weist somit eine Grundfläche von zirka<br />

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