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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

von Raumplanungsbewilligungen und damit eine gewisse Entscheidungsgewalt<br />

bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen zu. Zum andern<br />

wäre es nicht verfahrensökonomisch und damit nicht im Interesse des<br />

Beschwerdeführers, die Verfügung als nichtig zu betrachten. Die Vorinstanz<br />

Ziffer 2 hat die Raumplanungsbewilligung vorab auf Grund der<br />

mangelnden Zustimmung der Vorinstanz Ziffer 3 verweigert, welche auch<br />

das Amt für Raumplanung zu beachten hätte. Der Entscheid über die<br />

Erteilung der Raumplanungsbewilligung wäre deshalb nicht anders ausgefallen,<br />

wenn er durch das Amt für Raumplanung erfolgt wäre. Die<br />

Nichtigerklärung der Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 und die Rückweisung<br />

der Streitsache zur Neubeurteilung an das Amt für Raumplanung<br />

hätten deshalb im Ergebnis wiederum die Abweisung des Baugesuchs<br />

zur Folge. Aus diesen Gründen besteht die Rechtsfolge der Unzuständigkeit<br />

nicht in der Nichtigkeit, sondern in der Anfechtbarkeit der Verfügung<br />

der Vorinstanz Ziffer 2 bzw. des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1 (vgl.<br />

Häfelin/Müller, a.a.O., N 956). Die Vorinstanz Ziffer 2 ist jedoch aufzufordern,<br />

den Zuständigkeitsbestimmungen gemäss § 44 VVzPBG künftig<br />

auch bei Ergänzungen bzw. Änderungen von Baugesuchen während des<br />

Verfahrens Beachtung zu schenken.<br />

4.1 Die Vorinstanzen Ziffern 2 und 3 anerkennen, dass die Umnutzung<br />

zumindest teilweise der Waldbewirtschaftung dienen soll und insoweit<br />

eine forstliche Baute vorliegt. Es ist ihnen allerdings zuzustimmen, dass<br />

es sich bei der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung nicht um Forstwirtschaft,<br />

sondern um Holzverarbeitung handelt. Dies stellt denn auch der<br />

Beschwerdeführer nicht in Abrede. Zu Recht betrachten die Vorinstanzen<br />

Ziffer 2 und 3 die angestrebte Umnutzung der bestehenden Militärbaracke<br />

daher insoweit nicht als forstwirtschaftlich, als sie in Zusammenhang<br />

mit der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung steht. Ob die Baracke ü-<br />

berwiegend zur Waldbewirtschaftung oder zur Holzverarbeitung genutzt<br />

werden soll, ist unklar.<br />

4.2 Falls der Hauptzweck der Nutzung in der Holzverarbeitung zu erblicken<br />

ist, kann nicht von einer forstlichen Baute ausgegangen werden,<br />

sodass der Beschwerdeführer ohnehin eine Rodungsbewilligung einzuholen<br />

hätte. Wenn man hingegen zu Gunsten des Beschwerdeführers annimmt,<br />

dass er die Baracke hauptsächlich zur Waldbewirtschaftung nutzen<br />

will und somit eine forstliche Baute vorliegt, ist zwar keine Rodungsbewilligung<br />

erforderlich. Dessen ungeachtet können forstliche Bauten<br />

und Anlagen im Wald jedoch nicht ohne raumplanerische Bewilligung<br />

errichtet werden (vgl. BGE 123 II 499, E. 2). Die Voraussetzungen zur<br />

Erteilung einer Raumplanungsbewilligung sind indessen nicht erfüllt, wie<br />

nachfolgend aufzuzeigen ist.<br />

232

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