EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C 2.3<br />
von Raumplanungsbewilligungen und damit eine gewisse Entscheidungsgewalt<br />
bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen zu. Zum andern<br />
wäre es nicht verfahrensökonomisch und damit nicht im Interesse des<br />
Beschwerdeführers, die Verfügung als nichtig zu betrachten. Die Vorinstanz<br />
Ziffer 2 hat die Raumplanungsbewilligung vorab auf Grund der<br />
mangelnden Zustimmung der Vorinstanz Ziffer 3 verweigert, welche auch<br />
das Amt für Raumplanung zu beachten hätte. Der Entscheid über die<br />
Erteilung der Raumplanungsbewilligung wäre deshalb nicht anders ausgefallen,<br />
wenn er durch das Amt für Raumplanung erfolgt wäre. Die<br />
Nichtigerklärung der Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 und die Rückweisung<br />
der Streitsache zur Neubeurteilung an das Amt für Raumplanung<br />
hätten deshalb im Ergebnis wiederum die Abweisung des Baugesuchs<br />
zur Folge. Aus diesen Gründen besteht die Rechtsfolge der Unzuständigkeit<br />
nicht in der Nichtigkeit, sondern in der Anfechtbarkeit der Verfügung<br />
der Vorinstanz Ziffer 2 bzw. des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1 (vgl.<br />
Häfelin/Müller, a.a.O., N 956). Die Vorinstanz Ziffer 2 ist jedoch aufzufordern,<br />
den Zuständigkeitsbestimmungen gemäss § 44 VVzPBG künftig<br />
auch bei Ergänzungen bzw. Änderungen von Baugesuchen während des<br />
Verfahrens Beachtung zu schenken.<br />
4.1 Die Vorinstanzen Ziffern 2 und 3 anerkennen, dass die Umnutzung<br />
zumindest teilweise der Waldbewirtschaftung dienen soll und insoweit<br />
eine forstliche Baute vorliegt. Es ist ihnen allerdings zuzustimmen, dass<br />
es sich bei der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung nicht um Forstwirtschaft,<br />
sondern um Holzverarbeitung handelt. Dies stellt denn auch der<br />
Beschwerdeführer nicht in Abrede. Zu Recht betrachten die Vorinstanzen<br />
Ziffer 2 und 3 die angestrebte Umnutzung der bestehenden Militärbaracke<br />
daher insoweit nicht als forstwirtschaftlich, als sie in Zusammenhang<br />
mit der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung steht. Ob die Baracke ü-<br />
berwiegend zur Waldbewirtschaftung oder zur Holzverarbeitung genutzt<br />
werden soll, ist unklar.<br />
4.2 Falls der Hauptzweck der Nutzung in der Holzverarbeitung zu erblicken<br />
ist, kann nicht von einer forstlichen Baute ausgegangen werden,<br />
sodass der Beschwerdeführer ohnehin eine Rodungsbewilligung einzuholen<br />
hätte. Wenn man hingegen zu Gunsten des Beschwerdeführers annimmt,<br />
dass er die Baracke hauptsächlich zur Waldbewirtschaftung nutzen<br />
will und somit eine forstliche Baute vorliegt, ist zwar keine Rodungsbewilligung<br />
erforderlich. Dessen ungeachtet können forstliche Bauten<br />
und Anlagen im Wald jedoch nicht ohne raumplanerische Bewilligung<br />
errichtet werden (vgl. BGE 123 II 499, E. 2). Die Voraussetzungen zur<br />
Erteilung einer Raumplanungsbewilligung sind indessen nicht erfüllt, wie<br />
nachfolgend aufzuzeigen ist.<br />
232