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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

Baute oder Anlage im Wald bemessen sich ausschliesslich nach objektiven<br />

Massstäben und nicht nach persönlichen Gründen. Werden mit baulichen<br />

Vorkehrungen neben den forstlichen auch waldfremde Zwecke<br />

angestrebt, so entscheidet der überwiegende Zweck einer Anlage, ob<br />

noch von Zonenkonformität gesprochen werden kann (vgl. Jaissle, a.a.O.,<br />

S. 117 f.).<br />

3.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst um die Bewilligung zur Umnutzung<br />

der Militärbaracke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />

ersucht. Nachdem ihm die Vorinstanz Ziffer 3 mitgeteilt hat, dass sie<br />

einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zustimmen könne, hat er sein<br />

Gesuch dahingehend präzisiert, dass er lediglich eine forstwirtschaftliche<br />

Nutzung anstrebe. Er will die bestehende Militärbaracke vor allem als<br />

Einstellhalle für die Maschinen und Geräte nutzen, welche er zur Waldbewirtschaftung<br />

und zur Schnitzelaufbereitung braucht. Nach eigenen<br />

Angaben umfasst sein Betrieb mittlerweile einen Forsttraktor mit Frontlader,<br />

Holzrückezange und Seilwinde, zwei Häcksler, einen Schnitzeltransportwagen<br />

und diverse Kleingeräte. Ausserdem beabsichtigt der<br />

Beschwerdeführer, in der Baracke ein Holzschnitzellager einzurichten.<br />

3.2 Die ursprünglich vorgesehene landwirtschaftliche Nutzung ist somit<br />

seit der Ergänzung des Baugesuchs bzw. der faktischen Projektänderung<br />

durch den Beschwerdeführer nicht mehr aktuell. Zur Beurteilung<br />

von Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen ist die Vorinstanz Ziffer 2 nur<br />

dann zuständig, wenn es sich um landwirtschaftliche Bauvorhaben handelt<br />

(vgl. § 44 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997<br />

zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SR<strong>SZ</strong> 400.111]). Bei den übrigen<br />

Bauvorhaben (insbesondere bei forstwirtschaftlich genutzten Bauten<br />

und Anlagen) kommt diese Kompetenz dagegen dem Amt für Raumplanung<br />

zu (vgl. § 44 Abs. 3 VVzPBG). Folglich hätte die Vorinstanz Ziffer 2<br />

das Baugesuch nach dessen Präzisierung bzw. der Änderung des Nutzungszwecks<br />

durch den Beschwerdeführer nicht selber beurteilen dürfen,<br />

sondern an das Amt für Raumplanung überweisen müssen.<br />

3.3 Grundsätzlich hat die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit<br />

der verfügenden Behörde die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge (vgl.<br />

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,<br />

Zürich 2002, N 961). Vorliegend ist jedoch nicht von der Nichtigkeit der<br />

Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 sowie (auf Grund des einheitlichen<br />

Charakters der Baubewilligung) des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1<br />

auszugehen. Ursprünglich war eine teilweise landwirtschaftliche Umnutzung<br />

beabsichtigt. Zumindest in diesem Teilbereich steht der Vorinstanz<br />

Ziffer 2 gestützt auf § 44 Abs. 2 VVzPBG die Zuständigkeit zur Erteilung<br />

231

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