EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C 2.3<br />
Baute oder Anlage im Wald bemessen sich ausschliesslich nach objektiven<br />
Massstäben und nicht nach persönlichen Gründen. Werden mit baulichen<br />
Vorkehrungen neben den forstlichen auch waldfremde Zwecke<br />
angestrebt, so entscheidet der überwiegende Zweck einer Anlage, ob<br />
noch von Zonenkonformität gesprochen werden kann (vgl. Jaissle, a.a.O.,<br />
S. 117 f.).<br />
3.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst um die Bewilligung zur Umnutzung<br />
der Militärbaracke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken<br />
ersucht. Nachdem ihm die Vorinstanz Ziffer 3 mitgeteilt hat, dass sie<br />
einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zustimmen könne, hat er sein<br />
Gesuch dahingehend präzisiert, dass er lediglich eine forstwirtschaftliche<br />
Nutzung anstrebe. Er will die bestehende Militärbaracke vor allem als<br />
Einstellhalle für die Maschinen und Geräte nutzen, welche er zur Waldbewirtschaftung<br />
und zur Schnitzelaufbereitung braucht. Nach eigenen<br />
Angaben umfasst sein Betrieb mittlerweile einen Forsttraktor mit Frontlader,<br />
Holzrückezange und Seilwinde, zwei Häcksler, einen Schnitzeltransportwagen<br />
und diverse Kleingeräte. Ausserdem beabsichtigt der<br />
Beschwerdeführer, in der Baracke ein Holzschnitzellager einzurichten.<br />
3.2 Die ursprünglich vorgesehene landwirtschaftliche Nutzung ist somit<br />
seit der Ergänzung des Baugesuchs bzw. der faktischen Projektänderung<br />
durch den Beschwerdeführer nicht mehr aktuell. Zur Beurteilung<br />
von Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen ist die Vorinstanz Ziffer 2 nur<br />
dann zuständig, wenn es sich um landwirtschaftliche Bauvorhaben handelt<br />
(vgl. § 44 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997<br />
zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SR<strong>SZ</strong> 400.111]). Bei den übrigen<br />
Bauvorhaben (insbesondere bei forstwirtschaftlich genutzten Bauten<br />
und Anlagen) kommt diese Kompetenz dagegen dem Amt für Raumplanung<br />
zu (vgl. § 44 Abs. 3 VVzPBG). Folglich hätte die Vorinstanz Ziffer 2<br />
das Baugesuch nach dessen Präzisierung bzw. der Änderung des Nutzungszwecks<br />
durch den Beschwerdeführer nicht selber beurteilen dürfen,<br />
sondern an das Amt für Raumplanung überweisen müssen.<br />
3.3 Grundsätzlich hat die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit<br />
der verfügenden Behörde die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge (vgl.<br />
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,<br />
Zürich 2002, N 961). Vorliegend ist jedoch nicht von der Nichtigkeit der<br />
Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 sowie (auf Grund des einheitlichen<br />
Charakters der Baubewilligung) des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1<br />
auszugehen. Ursprünglich war eine teilweise landwirtschaftliche Umnutzung<br />
beabsichtigt. Zumindest in diesem Teilbereich steht der Vorinstanz<br />
Ziffer 2 gestützt auf § 44 Abs. 2 VVzPBG die Zuständigkeit zur Erteilung<br />
231