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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

Militärbaracke vorgesehen. Deshalb sei die Umnutzung entgegen der<br />

Auffassung der Vorinstanzen zonenkonform. Ausserdem fordere er eine<br />

rechtsgleiche Behandlung. Einigen Korporationen sei die Erstellung grosser<br />

Werkhöfe, in denen unter anderem auch Holz gelagert und Schnitzel<br />

produziert werden, gestattet worden. Diese Bauten seien offenbar als<br />

zonenkonform erachtet worden, zumal sie ohne Rodungsbewilligung hätten<br />

erstellt werden dürfen.<br />

2.1 Gemäss Art. 18Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979<br />

über die Raumplanung (RPG, SR 700) ist das Waldareal durch dieForstgesetzgebung,<br />

insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über<br />

den Wald (WaG, SR 921.0) umschrieben und geschützt. Da die Ausdehnung<br />

des Waldes durch Art. 2 WaG bundesrechtlich definiert ist, geht der<br />

Wald auf Grund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts den kantonalen<br />

Nutzungszonen vor (vgl. Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff<br />

und die Raumplanung, Zürich 1994,S. 224 f.).<br />

Die Parzelle KTN 2535 liegt gemäss dem Landwirtschafts-Zonenplan<br />

der Gemeinde Arth vom 8. Dezember 1991 bzw. 25. Oktober 1994 in<br />

der Landwirtschaftszone. Es ist unbestritten, dass das Grundstück als<br />

Waldareal imSinne von Art. 18Abs. 3 RPG gilt. Demnach ist grundsätzlich<br />

dieNutzungsordnung des Waldes massgeblich (vgl. Jaissle, a.a.O.,<br />

S. 224 f.).<br />

2.2 Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden<br />

gilt als Rodung (vgl. Art. 4WaG). Rodungen sind grundsätzlich<br />

verboten (vgl. Art. 5Abs. 1WaG). Wenn wichtige Gründe für eine Rodung<br />

bestehen und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, darf<br />

eine Ausnahmebewilligung (Rodungsbewilligung) erteilt werden (vgl.<br />

Art. 5Abs. 2 WaG).<br />

Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen<br />

sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nicht als Rodung<br />

(vgl. Art. 4lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald<br />

[WaV, SR 921.01]). Solche Bauten können deshalb ohne Rodungsbewilligung<br />

errichtet werden.<br />

2.3 Zu den forstlichen Bauten und Anlagen gehören diejenigen Einrichtungen,<br />

die für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind.<br />

Forstwirtschaftliche Nutzungen und Anlagen sind namentlich Forststrassen,<br />

forstwirtschaftlich bedingte Kahlschläge und für die Holznutzung<br />

erforderliche Holztransport-, Holzlagerungs- und Entwässerungsanlagen<br />

sowie Geländeverbauungen und eigentliche Forsthütten. Sie alle hängen<br />

mit der Bewirtschaftung des Waldes zusammen und dienen schlussendlich<br />

seiner Erhaltung. Der Bedarf und die Ausgestaltung einer forstlichen<br />

230

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