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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

www.tews.at sowie www.oeh.ac.at [Österreichische HochschülerInnenschaft]).<br />

Die in der Schweiz üblicherweise separat zu leistenden Kinderzulagen<br />

sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.<br />

d) Im Jahre 2004 verdiente der Kläger netto Fr. 74'848.00 (inkl.<br />

4'080.00 KZ und Fr. 3'800.00 Dienstaltersgeschenk, was monatlich<br />

Fr. 6'237.35 ergibt). Gemäss Lohnausweis vom Juni 2005 betrug der<br />

Bruttolohn Fr. 5'820.00 und die Kinderzulagen Fr. 340.00; in Berücksichtigung<br />

eines 13. Monatslohnes ergibt dies für das Jahr 2005 ein<br />

Nettolohn von Fr. 5'810.60 inkl. Kinderzulagen und Fr. 5'470.60 ohne<br />

Kinderzulagen im Monatsdurchschnitt.<br />

e) Die Zivilkammer erachtet es in Berücksichtigung aller Umstände für<br />

angemessen, den Kläger zu Unterhaltsleistungen von je Fr. 650.00<br />

nebst Kinderzulagen (aktuell Fr. 170.00 je Kind) zu verpflichten. Die<br />

Kinder liegen altersmässig nur ein Jahr auseinander, so dass es sich<br />

nicht rechtfertigt, die Unterhaltsansätze zwischen den Kindern abzustufen<br />

(damit ist auch dem im schweizerischen Recht geltenden Prinzip<br />

Rechnung getragen, wonach die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in<br />

demselben Alter in der Regel gleich hoch anzusetzen sind). Damit bekommt<br />

die Beklagte an den Unterhalt der Kinder im Monat Fr. 1'640.00<br />

(inkl. die aktuellen Kinderzulagen) ausbezahlt, was in etwa € 1’050 entspricht.<br />

Sie erhält damit gesamthaft einen Unterhaltsbeitrag zur Verfügung,<br />

der in der Nähe der Obergrenze des Regelbedarfsatzes für zwei<br />

Kinder im Alter bis 10 Jahre liegt (vgl. oben Erw. 5.c). Auch in Anwendung<br />

der Prozentsatzregel erscheint der festgesetzte Unterhaltsbeitrag<br />

angemessen, auch wenn die nach österreichischem Recht üblichen Prozentsätze<br />

nicht ganz erreicht werden: Auch das in der Schweiz gegenüber<br />

Österreich höhere Lebenshaltungskostenniveau (gemäss Berufungsantwort<br />

Ziff. 7 mindestens 10%) rechtfertigt die Anwendung von etwas<br />

tieferen Prozentsätzen gegenüber den in Österreich üblichen; dies jedenfalls<br />

dann, wenn wie hier die Unterhaltsbeiträge den Regelbedarf der<br />

Unterhaltsberechtigten klarerweise decken (vgl. auch Spycher/Bähler,<br />

Kind und Scheidung, S. 213 mit Hinweis auf eine üblichen Ansatz von<br />

25-27% des Nettoeinkommens exkl. KZ für zwei Kinder).<br />

f) Auch wenn nach österreichischem Recht eine Inflationsklausel nicht<br />

üblich ist, rechtfertigt sich eine solche nach der in der Schweiz geltenden<br />

Praxis (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) die Unterhaltsbeiträge mit einer<br />

Teuerungsklausel zu versehen. Die Indexklausel trägt den zukünftig aller<br />

Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Veränderungen des Bedarfs der<br />

Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Rechnung. Vorbehalten<br />

bleiben selbstverständlich Anpassungen an veränderte Verhält-<br />

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