EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.3<br />
- Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen<br />
gilt nicht als Rodung und kann daher grundsätzlich bewilligt werden.<br />
Zu den forstlichen Bauten und Anlagen gehören Einrichtungen, die für<br />
die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind (Erw. 2.2 – 2.3).<br />
- Eine Änderung des Projekts und eine Ergänzung des Baugesuches<br />
können dazu führen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung<br />
vom Meliorationsamt auf das Amt für Raumplanung<br />
wechseln kann. Entscheidet in einem solchen Fall die unzuständige<br />
Behörde, so hat dies nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der erlassenen<br />
Verfügung zur Folge (Erw. 3).<br />
- Von einer forstlichen Nutzung kann nur gesprochen werden, wenn die<br />
Waldbewirtschaftung im Vordergrund steht. Schnitzel- und Hackholzaufbereitung<br />
gehören zur Holzverarbeitung und sind im Wald nicht zonenkonform<br />
(Erw. 4).<br />
- Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen nur dann der auf dem<br />
Waldareal geltenden Nutzungsordnung, wenn sie für die zweckmässige<br />
Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sowie<br />
nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen gegen ihre Einrichtung vorliegen (Erw. 5).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Am 2. Januar <strong>2006</strong>hat A. denGemeinderat Arth um dieBewilligung<br />
für den Umbau der bestehenden Militärbaracke auf einem Grundstück<br />
im Schutt, Goldau und ihre Umnutzung in einen Lagerraum für Holz und<br />
landwirtschaftliche Geräte ersucht. Am 22. Februar <strong>2006</strong>hat das Meliorationsamt<br />
A. mitgeteilt, dass ihm auf Grund der negativen Stellungnahme<br />
des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei keine Bewilligung in Aussicht<br />
gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 14. März <strong>2006</strong> hat A.<br />
dem Meliorationsamt bekannt gegeben, dass er die Baracke als Einstellhalle<br />
für Forstmaschinen, Geräte sowie Holz und damit für forstwirtschaftliche<br />
Zwecke nutzen wolle. Der Gemeinderat Arth hat am 8.Mai<br />
<strong>2006</strong> aufgrund einer Verfügung des Meliorationsamtes das Baugesuch<br />
abgelehnt. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde<br />
abgewiesen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gemäss seinem präzisierten<br />
Baugesuch nun nicht mehr eine teilweise landwirtschaftliche<br />
Nutzung, sondern einerein forstwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen<br />
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