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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

- Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen<br />

gilt nicht als Rodung und kann daher grundsätzlich bewilligt werden.<br />

Zu den forstlichen Bauten und Anlagen gehören Einrichtungen, die für<br />

die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind (Erw. 2.2 – 2.3).<br />

- Eine Änderung des Projekts und eine Ergänzung des Baugesuches<br />

können dazu führen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung<br />

vom Meliorationsamt auf das Amt für Raumplanung<br />

wechseln kann. Entscheidet in einem solchen Fall die unzuständige<br />

Behörde, so hat dies nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der erlassenen<br />

Verfügung zur Folge (Erw. 3).<br />

- Von einer forstlichen Nutzung kann nur gesprochen werden, wenn die<br />

Waldbewirtschaftung im Vordergrund steht. Schnitzel- und Hackholzaufbereitung<br />

gehören zur Holzverarbeitung und sind im Wald nicht zonenkonform<br />

(Erw. 4).<br />

- Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen nur dann der auf dem<br />

Waldareal geltenden Nutzungsordnung, wenn sie für die zweckmässige<br />

Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sowie<br />

nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen gegen ihre Einrichtung vorliegen (Erw. 5).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Am 2. Januar <strong>2006</strong>hat A. denGemeinderat Arth um dieBewilligung<br />

für den Umbau der bestehenden Militärbaracke auf einem Grundstück<br />

im Schutt, Goldau und ihre Umnutzung in einen Lagerraum für Holz und<br />

landwirtschaftliche Geräte ersucht. Am 22. Februar <strong>2006</strong>hat das Meliorationsamt<br />

A. mitgeteilt, dass ihm auf Grund der negativen Stellungnahme<br />

des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei keine Bewilligung in Aussicht<br />

gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 14. März <strong>2006</strong> hat A.<br />

dem Meliorationsamt bekannt gegeben, dass er die Baracke als Einstellhalle<br />

für Forstmaschinen, Geräte sowie Holz und damit für forstwirtschaftliche<br />

Zwecke nutzen wolle. Der Gemeinderat Arth hat am 8.Mai<br />

<strong>2006</strong> aufgrund einer Verfügung des Meliorationsamtes das Baugesuch<br />

abgelehnt. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde<br />

abgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gemäss seinem präzisierten<br />

Baugesuch nun nicht mehr eine teilweise landwirtschaftliche<br />

Nutzung, sondern einerein forstwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen<br />

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