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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.3<br />

zichten. Im vorliegenden Fall kann jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

und Gefahr für die lokalen Wildtiere gesehen werden.<br />

8.3.4 Der Beschwerdeführer II beanstandet diese heutige Sichtweise<br />

des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei, ohne die früheren Wildwechselverhältnisse<br />

abgeklärt zu haben und mitzuberücksichtigen. Diese Kritik<br />

geht fehl. Unbestritten ist, dass der zur Diskussion stehende Zaun die<br />

früheren Wildwechselgewohnheiten beeinflusst hat, insbesondere von<br />

östlicher in westlicher Richtung. Der vom Beschwerdeführer II eingereichte<br />

Plan, der die verschiedenen Wildwechselrouten aufzeigt, macht<br />

aber deutlich, dass diese hauptsächlich von Süden nach Norden und von<br />

Südwesten nach Nordosten verlaufen. Diese Wechsel werden durch den<br />

Maschendrahtzaun nicht behindert, denn in jenem Bereich wurde das<br />

Drahtgeflecht entfernt. Die Wildwechselroute von Osten nach Westen<br />

dürfte schon früher nicht sehr stark benutzt worden sein (der Beschwerdeführer<br />

II spricht zwar von einer intensiven Benutzung, was allerdings<br />

nicht ausgewiesen ist), da sie in ein überbautes Gebiet führt, das von<br />

Wildtieren eher gemieden wird, zumal Ausweichmöglichkeiten bestehen.<br />

Auch dürfte aus diesem Grund die behauptete Wildfalle beim rechtwinkligen<br />

Verlauf des Zaunes zur Nachbarliegenschaft KTN 2634 von nicht<br />

allzu grosser praktischer Bedeutung sein (vgl. auch die Stellungnahme<br />

der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 20. Mai 2005). Offenbar hat es<br />

denn auch während mehr als zwei Jahren, seit der Zaun besteht, keinen<br />

Wildtier-Unfall gegeben.<br />

Selbst wenn der vom Beschwerdeführer II behauptete Wildwechsel<br />

über seine Liegenschaft intensiv gewesen wäre, kann insgesamt von keiner<br />

starken Beeinträchtigung des Lebensraumes der Wildtiere gesprochen<br />

werden. Andere bestehende Routen sind nicht tangiert. Die Tiere<br />

selbst haben offenbar ihre Gewohnheiten geändert und den Verhältnissen<br />

angepasst, ohne dass sie massive Einschränkungen in Kauf nehmen<br />

mussten.<br />

8.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der gegenwärtigen<br />

Umzäunung der Pferdeweide KTN 3895 keine überwiegenden Interessen<br />

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen.<br />

(RRB Nr. 468 vom 4. April <strong>2006</strong>).<br />

2.3 Umnutzung einer im Wald gelegenen Militärbaracke<br />

- Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung des Bundes umschrieben<br />

(Erw. 2.1).<br />

228

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