EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.3<br />
zichten. Im vorliegenden Fall kann jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
und Gefahr für die lokalen Wildtiere gesehen werden.<br />
8.3.4 Der Beschwerdeführer II beanstandet diese heutige Sichtweise<br />
des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei, ohne die früheren Wildwechselverhältnisse<br />
abgeklärt zu haben und mitzuberücksichtigen. Diese Kritik<br />
geht fehl. Unbestritten ist, dass der zur Diskussion stehende Zaun die<br />
früheren Wildwechselgewohnheiten beeinflusst hat, insbesondere von<br />
östlicher in westlicher Richtung. Der vom Beschwerdeführer II eingereichte<br />
Plan, der die verschiedenen Wildwechselrouten aufzeigt, macht<br />
aber deutlich, dass diese hauptsächlich von Süden nach Norden und von<br />
Südwesten nach Nordosten verlaufen. Diese Wechsel werden durch den<br />
Maschendrahtzaun nicht behindert, denn in jenem Bereich wurde das<br />
Drahtgeflecht entfernt. Die Wildwechselroute von Osten nach Westen<br />
dürfte schon früher nicht sehr stark benutzt worden sein (der Beschwerdeführer<br />
II spricht zwar von einer intensiven Benutzung, was allerdings<br />
nicht ausgewiesen ist), da sie in ein überbautes Gebiet führt, das von<br />
Wildtieren eher gemieden wird, zumal Ausweichmöglichkeiten bestehen.<br />
Auch dürfte aus diesem Grund die behauptete Wildfalle beim rechtwinkligen<br />
Verlauf des Zaunes zur Nachbarliegenschaft KTN 2634 von nicht<br />
allzu grosser praktischer Bedeutung sein (vgl. auch die Stellungnahme<br />
der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 20. Mai 2005). Offenbar hat es<br />
denn auch während mehr als zwei Jahren, seit der Zaun besteht, keinen<br />
Wildtier-Unfall gegeben.<br />
Selbst wenn der vom Beschwerdeführer II behauptete Wildwechsel<br />
über seine Liegenschaft intensiv gewesen wäre, kann insgesamt von keiner<br />
starken Beeinträchtigung des Lebensraumes der Wildtiere gesprochen<br />
werden. Andere bestehende Routen sind nicht tangiert. Die Tiere<br />
selbst haben offenbar ihre Gewohnheiten geändert und den Verhältnissen<br />
angepasst, ohne dass sie massive Einschränkungen in Kauf nehmen<br />
mussten.<br />
8.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der gegenwärtigen<br />
Umzäunung der Pferdeweide KTN 3895 keine überwiegenden Interessen<br />
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen.<br />
(RRB Nr. 468 vom 4. April <strong>2006</strong>).<br />
2.3 Umnutzung einer im Wald gelegenen Militärbaracke<br />
- Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung des Bundes umschrieben<br />
(Erw. 2.1).<br />
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