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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.2<br />

Sachverständigen zu (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 53, E. 5.2). Schliesslich ist<br />

auch nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Fachinstanz zusammen<br />

mit dem örtlichen Wildhüter keine objektive Würdigung der Verhältnisse<br />

vorgenommen und die Interessen der Fauna im Gebiet Bärgiswil nicht<br />

wahrgenommen haben soll. Ihren örtlichen Kenntnissen über das Verhalten<br />

des Wildes ist Priorität einzuräumen. Aus diesem Grund sind auch<br />

keine weiteren Gutachten oder Stellungnahmen einzuholen, wie der Beschwerdeführer<br />

II beantragt.<br />

8.3.3 Auf Grund des Fachberichtes des Amtes für Wald, Jagd und<br />

Fischerei ist deshalb von folgender massgeblichen aktuellen Situation<br />

auszugehen:<br />

Die Rehwechsel verlaufen primär dort, wo das Drahtgeflecht bereits<br />

entfernt ist. Auch die eingerichteten Durchgänge für Dachse, Füchse und<br />

andere Kleinsäuger werden benutzt. Eine massive Beeinträchtigung der<br />

Fauna in Bezug auf ihre Wechseltätigkeit ist deshalb nicht auszumachen.<br />

Auch von einer „gefährlichen Wildfalle“ kann nicht gesprochen<br />

werden. Rehe kennen ihre Fluchtwege und benutzen sie bei einer Störung<br />

auch. Es müssten verschiedene Faktoren unglücklich zusammenkommen,<br />

dass sich ein äsendes Reh in die besagte Ecke beim Tor des<br />

Zaunes unmittelbar bei der Nachbarliegenschaft KTN 2634 treiben liesse.<br />

Auch ein Verfangen im Drahtgeflecht ist unwahrscheinlich, für vertraute<br />

Rehe sogar unmöglich. Das Drahtgeflecht ist vorliegend im Gegensatz<br />

zu einem losen Flexinetz, wie sie häufig für die Schafhaltung verwendet<br />

werden, straff gespannt (auch handelt es sich hier nicht um einen<br />

weitmaschigen und deshalb weniger festen Knotenzaun, wie er in<br />

der Fotodokumentation Beilage 4 zur Duplik I des Beschwerdeführers II<br />

vom 2. November 2004 gezeigt wird und in dem sich ein Tier verfangen<br />

hat; vgl. auch Augenscheinprotokoll …). Elektrobänder, wie sie der Beschwerdeführer<br />

II verlangt, sind zwar für Wildtiere nicht lebensbedrohlich,<br />

jedoch durchaus wirkungsvoll und werden deshalb auch als Wildschadenpräventionsmassnahmen<br />

verwendet. Strombänder würden demnach<br />

den Wildwechsel weit mehr stören als der zur Diskussion stehende<br />

Holzzaun mit teilweisem Maschendrahtgeflecht, weil der elektrische<br />

Strom durch die ganze Umzäunung der Pferdeweide fliessen und folglich<br />

die Tiere davon abhalten würde, das Grundstück zu durchqueren.<br />

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass jede neue Struktur,<br />

jeder Zaun und jede Strasse grosse oder kleine Einflüsse auf den Lebensraum<br />

der Wildtiere und ihre Gewohnheiten hat. Unsere Landschaft ist<br />

sehr verinselt und an gewissen Orten von Zäunen geradezu durchzogen.<br />

Je nach Situation und Art der Zäune haben diese mehr oder weniger<br />

Einfluss auf die Verletzungsgefahren und auf die Vernetzung der Wildtierbestände.<br />

Es ist deshalb immer sinnvoll, auf unnötige Zäune zu ver-<br />

227

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