EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.2<br />
sel für Rehe, Füchse, Hasen, usw. unterbrochen würde, was eine Einschränkung<br />
ihres Lebensraumes zur Folge hätte. Der Zaun stehe deshalb<br />
in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni<br />
1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel<br />
(JSG, SR 922.0), wonach u.a. die Lebensräume der einheimischen und<br />
ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten seien. Der<br />
Maschendrahtzaun stelle insbesondere für Rehe, aber auch für andere<br />
Wildtiere ein unüberwindbares Hindernis dar. Aus tierschützerischer<br />
Sicht stelle er vor allem für die gehörnten Tiere eine Gefahr dar, weil sie<br />
sich darin verfangen und als Folge davon eingehen könnten.<br />
8.3.2 Der Beschwerdeführer I und Vertreter der Jagd wie auch die<br />
Beschwerdegegner I/2-3 verständigten sich im Laufe des Verfahrens auf<br />
eine Zwischenlösung. Das Maschendrahtgeflecht wurde weitgehend entfernt,<br />
ausser entlang der Meliorationsstrasse und ein Stück weit entlang<br />
des in östlicher Richtung abzweigenden Waldweges (sowie im Grenzbereich<br />
zur Liegenschaft KTN 2634; vgl. Augenscheinprotokoll …). Für die<br />
kleineren Säugetiere wurden zudem in regelmässigen Abständen unter<br />
dem Zaun Durchgänge geschaffen (vgl. Augenscheinprotokoll …). Diesem<br />
Kompromiss stimmte auch die Fischerei- und Jagdverwaltung zu.<br />
Die Vorinstanz 2 stellte für diese Projektänderung ebenfalls eine Bewilligung<br />
in Aussicht. Der Beschwerdeführer II hingegen setzt sich auch<br />
gegen diese Lösung zur Wehr und untermauert seinen Standpunkt mit<br />
einem Privatgutachten des ehemaligen Fischerei- und Jagdverwalters des<br />
<strong>Kanton</strong>s Zürich. Dieser erachtet auch die Projektänderung für inakzeptabel<br />
und bezeichnet sie als eine noch grössere Gefahr für die Wildtiere als<br />
die ursprüngliche Lösung (Wildfalle). Die Vorinstanz 2 teilt diese Auffassung<br />
nicht und beruft sich dabei auf eine erneute Stellungnahme der<br />
Fischerei- und Jagdverwaltung (die Vorinstanz 1 verzichtete auf eine<br />
Stellungnahme).<br />
Da der örtliche Wildhüter am Augenschein nicht teilgenommen hatte,<br />
holte das Justizdepartement beim (in der Zwischenzeit neu organisierten)<br />
Amt für Wald, Jagd und Fischerei, dessen Fachbereich Jagd und Fischerei<br />
neu geleitet wird, einen Fachbericht zu konkreten Fragen ein. Diese<br />
Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 erging in der Folge unter Rücksprache<br />
mit dem zuständigen Wildhüter. Es ist nicht einzusehen, weshalb<br />
auf diese Fachmeinung nicht abgestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer<br />
II verlangt. Auf der einen Seite sind Auskunftsberichte<br />
anderer Behörden und Amtsstellen als Beweismittel im Rahmen der<br />
Sachverhaltsabklärung ausdrücklich vorgesehen (§ 24 Abs. 1 lit. b der<br />
Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP,<br />
SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Auf der andern Seite kommt der vom Beschwerdeführer<br />
II beigezogenen Fachperson nicht die Stellung eines unabhängigen<br />
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