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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.2<br />

sel für Rehe, Füchse, Hasen, usw. unterbrochen würde, was eine Einschränkung<br />

ihres Lebensraumes zur Folge hätte. Der Zaun stehe deshalb<br />

in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni<br />

1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel<br />

(JSG, SR 922.0), wonach u.a. die Lebensräume der einheimischen und<br />

ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten seien. Der<br />

Maschendrahtzaun stelle insbesondere für Rehe, aber auch für andere<br />

Wildtiere ein unüberwindbares Hindernis dar. Aus tierschützerischer<br />

Sicht stelle er vor allem für die gehörnten Tiere eine Gefahr dar, weil sie<br />

sich darin verfangen und als Folge davon eingehen könnten.<br />

8.3.2 Der Beschwerdeführer I und Vertreter der Jagd wie auch die<br />

Beschwerdegegner I/2-3 verständigten sich im Laufe des Verfahrens auf<br />

eine Zwischenlösung. Das Maschendrahtgeflecht wurde weitgehend entfernt,<br />

ausser entlang der Meliorationsstrasse und ein Stück weit entlang<br />

des in östlicher Richtung abzweigenden Waldweges (sowie im Grenzbereich<br />

zur Liegenschaft KTN 2634; vgl. Augenscheinprotokoll …). Für die<br />

kleineren Säugetiere wurden zudem in regelmässigen Abständen unter<br />

dem Zaun Durchgänge geschaffen (vgl. Augenscheinprotokoll …). Diesem<br />

Kompromiss stimmte auch die Fischerei- und Jagdverwaltung zu.<br />

Die Vorinstanz 2 stellte für diese Projektänderung ebenfalls eine Bewilligung<br />

in Aussicht. Der Beschwerdeführer II hingegen setzt sich auch<br />

gegen diese Lösung zur Wehr und untermauert seinen Standpunkt mit<br />

einem Privatgutachten des ehemaligen Fischerei- und Jagdverwalters des<br />

<strong>Kanton</strong>s Zürich. Dieser erachtet auch die Projektänderung für inakzeptabel<br />

und bezeichnet sie als eine noch grössere Gefahr für die Wildtiere als<br />

die ursprüngliche Lösung (Wildfalle). Die Vorinstanz 2 teilt diese Auffassung<br />

nicht und beruft sich dabei auf eine erneute Stellungnahme der<br />

Fischerei- und Jagdverwaltung (die Vorinstanz 1 verzichtete auf eine<br />

Stellungnahme).<br />

Da der örtliche Wildhüter am Augenschein nicht teilgenommen hatte,<br />

holte das Justizdepartement beim (in der Zwischenzeit neu organisierten)<br />

Amt für Wald, Jagd und Fischerei, dessen Fachbereich Jagd und Fischerei<br />

neu geleitet wird, einen Fachbericht zu konkreten Fragen ein. Diese<br />

Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 erging in der Folge unter Rücksprache<br />

mit dem zuständigen Wildhüter. Es ist nicht einzusehen, weshalb<br />

auf diese Fachmeinung nicht abgestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer<br />

II verlangt. Auf der einen Seite sind Auskunftsberichte<br />

anderer Behörden und Amtsstellen als Beweismittel im Rahmen der<br />

Sachverhaltsabklärung ausdrücklich vorgesehen (§ 24 Abs. 1 lit. b der<br />

Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP,<br />

SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Auf der andern Seite kommt der vom Beschwerdeführer<br />

II beigezogenen Fachperson nicht die Stellung eines unabhängigen<br />

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