EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.2<br />
jedoch dann einzuschreiten, wenn die zuständige örtliche Behörde ihren<br />
Ermessensspielraum verlässt (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 5; RRB Nr. 409 vom<br />
23. März 2004, E. 4.2).<br />
8.2.2 In diesem Sinne ist vorliegend keine störende Wirkung durch<br />
den Zaun auszumachen. Zäune sind in der Landwirtschaftszone nichts<br />
Ausserordentliches. Wo Tiere weiden, sind solche notwendig. Dass die<br />
Einzäunungen von Pferdeweiden massiver sein müssen, um die Hütefunktion<br />
erfüllen und die Ausbruchsicherheit gewährleisten zu können,<br />
wurde bereits dargelegt. Sie sind deshalb auch optisch auffälliger als<br />
Zäune von Rinder- oder Schafweiden. Im Weitern wirkt das Material<br />
Holz, aus denen sowohl Pfosten wie die Querlatten bestehen, in der<br />
Landschaft keineswegs unpassend, und zwar insbesondere aus der Distanz.<br />
Das Gelände ist zudem weder offen noch exponiert, sondern nur<br />
leicht abfallend und teilweise von Wald begrenzt. Nicht zu bestreiten ist,<br />
dass der Hag aus der Sitzposition auf einem der Ruhebänke, wenige<br />
Meter vor den Augen, den Blickwinkel und damit die Aussicht einschränkt<br />
(beim Betstöckli wird die Sicht aber auch durch die Bäume<br />
beeinträchtigt). Von einer übermässigen Störung des Landschaftsbildes<br />
kann deshalb jedoch nicht die Rede sein. Der Zaun bzw. das Maschendrahtgeflecht<br />
ist überdies durchlässig. Sobald man steht und weiter<br />
wandert, ist das ganze Blickfeld wieder uneingeschränkt offen (vgl. Augenscheinprotokoll<br />
…). Eingeschränkt ist die Aussicht demnach lediglich<br />
an drei Standorten, wo Sitzgelegenheiten bestehen. Beim Spaziergang<br />
auf der Strasse entlang des Zaunes kann man die Aussicht weiterhin<br />
vollumfänglich geniessen.<br />
Hinzu kommt, dass mit den vom Beschwerdeführer II angeregten E-<br />
lektrobändern kaum eine Verbesserung zu erzielen wäre. Als weisse Bänder,<br />
die drei- bis vierfach gezogen werden müssten, würden sie die Aussicht<br />
ebenso beeinträchtigen und in der eher dunkelfarbigen Landschaft<br />
optisch mindestens so auffällig wirken wie Holzlatten.<br />
8.3.1 Der Beschwerdeführer II macht im Weitern geltend, der Zaun<br />
mit dem Maschendrahtgeflecht (auch in reduzierter Form) beeinträchtige<br />
den Lebensraum wildlebender Tiere, indem er den Hauptwildwechsel<br />
über die Pferdeweide unterbinde und die Tiere in eine gefährliche Wildfalle<br />
treibe, weil sie nicht mehr herausfinden und sich im Maschendrahtgeflecht<br />
verfangen könnten, was tödliche Folgen hätte. Der Zaun könne<br />
deshalb auch aus tierschützerischen Gründen nicht bewilligt werden.<br />
Ursprünglich teilten die Vorinstanzen diese Auffassung, als die Einzäunung<br />
vollständig mit einem Maschendrahtgeflecht versehen war. Sie<br />
stützten sich dabei auf die Stellungnahme der (damaligen) Jagdverwaltung<br />
vom 12. Februar 2004, wonach der intensiv begangene Wildwech-<br />
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