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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.2<br />

jedoch dann einzuschreiten, wenn die zuständige örtliche Behörde ihren<br />

Ermessensspielraum verlässt (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 5; RRB Nr. 409 vom<br />

23. März 2004, E. 4.2).<br />

8.2.2 In diesem Sinne ist vorliegend keine störende Wirkung durch<br />

den Zaun auszumachen. Zäune sind in der Landwirtschaftszone nichts<br />

Ausserordentliches. Wo Tiere weiden, sind solche notwendig. Dass die<br />

Einzäunungen von Pferdeweiden massiver sein müssen, um die Hütefunktion<br />

erfüllen und die Ausbruchsicherheit gewährleisten zu können,<br />

wurde bereits dargelegt. Sie sind deshalb auch optisch auffälliger als<br />

Zäune von Rinder- oder Schafweiden. Im Weitern wirkt das Material<br />

Holz, aus denen sowohl Pfosten wie die Querlatten bestehen, in der<br />

Landschaft keineswegs unpassend, und zwar insbesondere aus der Distanz.<br />

Das Gelände ist zudem weder offen noch exponiert, sondern nur<br />

leicht abfallend und teilweise von Wald begrenzt. Nicht zu bestreiten ist,<br />

dass der Hag aus der Sitzposition auf einem der Ruhebänke, wenige<br />

Meter vor den Augen, den Blickwinkel und damit die Aussicht einschränkt<br />

(beim Betstöckli wird die Sicht aber auch durch die Bäume<br />

beeinträchtigt). Von einer übermässigen Störung des Landschaftsbildes<br />

kann deshalb jedoch nicht die Rede sein. Der Zaun bzw. das Maschendrahtgeflecht<br />

ist überdies durchlässig. Sobald man steht und weiter<br />

wandert, ist das ganze Blickfeld wieder uneingeschränkt offen (vgl. Augenscheinprotokoll<br />

…). Eingeschränkt ist die Aussicht demnach lediglich<br />

an drei Standorten, wo Sitzgelegenheiten bestehen. Beim Spaziergang<br />

auf der Strasse entlang des Zaunes kann man die Aussicht weiterhin<br />

vollumfänglich geniessen.<br />

Hinzu kommt, dass mit den vom Beschwerdeführer II angeregten E-<br />

lektrobändern kaum eine Verbesserung zu erzielen wäre. Als weisse Bänder,<br />

die drei- bis vierfach gezogen werden müssten, würden sie die Aussicht<br />

ebenso beeinträchtigen und in der eher dunkelfarbigen Landschaft<br />

optisch mindestens so auffällig wirken wie Holzlatten.<br />

8.3.1 Der Beschwerdeführer II macht im Weitern geltend, der Zaun<br />

mit dem Maschendrahtgeflecht (auch in reduzierter Form) beeinträchtige<br />

den Lebensraum wildlebender Tiere, indem er den Hauptwildwechsel<br />

über die Pferdeweide unterbinde und die Tiere in eine gefährliche Wildfalle<br />

treibe, weil sie nicht mehr herausfinden und sich im Maschendrahtgeflecht<br />

verfangen könnten, was tödliche Folgen hätte. Der Zaun könne<br />

deshalb auch aus tierschützerischen Gründen nicht bewilligt werden.<br />

Ursprünglich teilten die Vorinstanzen diese Auffassung, als die Einzäunung<br />

vollständig mit einem Maschendrahtgeflecht versehen war. Sie<br />

stützten sich dabei auf die Stellungnahme der (damaligen) Jagdverwaltung<br />

vom 12. Februar 2004, wonach der intensiv begangene Wildwech-<br />

225

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