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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.2<br />

schwerdeführers I als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG<br />

bezeichnet werden kann. Ob überwiegende Interessen gemäss Art. 24<br />

lit. b RPG gegen eine Bewilligung sprechen, ist im Folgenden zu beurteilen.<br />

8.1 Der Beschwerdeführer II macht überwiegende öffentliche Interessen<br />

des Landschaftsschutzes geltend. Der Holzlattenzaun störe das<br />

Landschaftsbild und beeinträchtige insbesondere die Aussicht der Erholungsuchenden<br />

auf das Küssnachter Seebecken und in die Berge (angeblich<br />

bis zu den Berner Alpen) von den Ruhebänken am Waldrand, beim<br />

Weiher und bei dem auf seiner Liegenschaft KTN 2643 an der Meliorationsstrasse<br />

von seinen Eltern für die Öffentlichkeit erstellten Betstöckli<br />

aus (vgl. Augenscheinprotokoll …). Im Weitern würden die Interessen<br />

des Schutzes der Lebensräume für die Wildtiere wie auch des Tierschutzes<br />

einer Raumplanungsbewilligung entgegenstehen. Das Maschendrahtgeflecht<br />

störe den Wildwechsel und stelle für die Wildtiere eine tödliche<br />

Falle dar, weil sie sich darin verfangen und sich nicht mehr daraus befreien<br />

könnten.<br />

8.2.1 Das Gebiet Bärgiswil-Allmig stellt unbestrittenermassen eine<br />

schöne Landschaft dar mit einer prachtvollen Aussicht auf den Vierwaldstättersee,<br />

insbesondere auf das Küssnachter Seebecken, und in die<br />

nähere und entferntere Bergwelt. Wie die Vorinstanzen aber zu Recht<br />

ausführen, tangiert der zur Diskussion stehende Holzzaun keine Naturund<br />

Landschaftsschutzobjekte von nationaler Bedeutung oder kantonale<br />

Schutzgebiete und Einzelobjekte. Auch im kantonalen Richtplan sind<br />

keine diesbezüglichen Hinweise aufgeführt (der Bezirk Küssnacht selbst<br />

verfügt erst über einen Richtplanentwurf). Es gilt deshalb das allgemeine<br />

Einordnungsgebot nach § 56 Abs. 1 PBG, wonach Bauten und Anlagen<br />

sich so in die Umgebung einzugliedern haben, dass sie das Landschafts-,<br />

Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (ebenso Art. 12<br />

des Baureglementes Küssnacht [BauR]).<br />

Ob ein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang<br />

steht, muss in erster Linie von den zuständigen örtlichen Behörden (Gemeinde-<br />

bzw. Bezirksrat) beurteilt werden. Sie verfügen über die besten<br />

Ortskenntnisse und ihnen obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages<br />

dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2<br />

lit. b RPG; §§ 17 ff., § 56 PBG; Art. 4 ff. und Art. 12 ff. BauR; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1983, Nr. 2). Gemäss konstanter Rechtsprechung von Regierungsrat und<br />

Verwaltungsgericht sind die Gemeinden bzw. Bezirke in solchen Fragen<br />

autonom. Der Regierungsrat legt sich deshalb bei der Beurteilung wie<br />

auch bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wozu auch<br />

das Einordnungsgebot gehört, eine gewisse Zurückhaltung auf. Er hat<br />

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