EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.2<br />
schwerdeführers I als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG<br />
bezeichnet werden kann. Ob überwiegende Interessen gemäss Art. 24<br />
lit. b RPG gegen eine Bewilligung sprechen, ist im Folgenden zu beurteilen.<br />
8.1 Der Beschwerdeführer II macht überwiegende öffentliche Interessen<br />
des Landschaftsschutzes geltend. Der Holzlattenzaun störe das<br />
Landschaftsbild und beeinträchtige insbesondere die Aussicht der Erholungsuchenden<br />
auf das Küssnachter Seebecken und in die Berge (angeblich<br />
bis zu den Berner Alpen) von den Ruhebänken am Waldrand, beim<br />
Weiher und bei dem auf seiner Liegenschaft KTN 2643 an der Meliorationsstrasse<br />
von seinen Eltern für die Öffentlichkeit erstellten Betstöckli<br />
aus (vgl. Augenscheinprotokoll …). Im Weitern würden die Interessen<br />
des Schutzes der Lebensräume für die Wildtiere wie auch des Tierschutzes<br />
einer Raumplanungsbewilligung entgegenstehen. Das Maschendrahtgeflecht<br />
störe den Wildwechsel und stelle für die Wildtiere eine tödliche<br />
Falle dar, weil sie sich darin verfangen und sich nicht mehr daraus befreien<br />
könnten.<br />
8.2.1 Das Gebiet Bärgiswil-Allmig stellt unbestrittenermassen eine<br />
schöne Landschaft dar mit einer prachtvollen Aussicht auf den Vierwaldstättersee,<br />
insbesondere auf das Küssnachter Seebecken, und in die<br />
nähere und entferntere Bergwelt. Wie die Vorinstanzen aber zu Recht<br />
ausführen, tangiert der zur Diskussion stehende Holzzaun keine Naturund<br />
Landschaftsschutzobjekte von nationaler Bedeutung oder kantonale<br />
Schutzgebiete und Einzelobjekte. Auch im kantonalen Richtplan sind<br />
keine diesbezüglichen Hinweise aufgeführt (der Bezirk Küssnacht selbst<br />
verfügt erst über einen Richtplanentwurf). Es gilt deshalb das allgemeine<br />
Einordnungsgebot nach § 56 Abs. 1 PBG, wonach Bauten und Anlagen<br />
sich so in die Umgebung einzugliedern haben, dass sie das Landschafts-,<br />
Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (ebenso Art. 12<br />
des Baureglementes Küssnacht [BauR]).<br />
Ob ein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang<br />
steht, muss in erster Linie von den zuständigen örtlichen Behörden (Gemeinde-<br />
bzw. Bezirksrat) beurteilt werden. Sie verfügen über die besten<br />
Ortskenntnisse und ihnen obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages<br />
dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2<br />
lit. b RPG; §§ 17 ff., § 56 PBG; Art. 4 ff. und Art. 12 ff. BauR; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />
1983, Nr. 2). Gemäss konstanter Rechtsprechung von Regierungsrat und<br />
Verwaltungsgericht sind die Gemeinden bzw. Bezirke in solchen Fragen<br />
autonom. Der Regierungsrat legt sich deshalb bei der Beurteilung wie<br />
auch bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wozu auch<br />
das Einordnungsgebot gehört, eine gewisse Zurückhaltung auf. Er hat<br />
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