EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.2<br />
schwerdeführer II geforderten Elektrobändern oder -seilen in etwa den<br />
gleichen Effekt erzielen. Elektrozäune hingegen sind nicht völlig bedenkenlos,<br />
insbesondere können sie für Kleinkinder gefährlich werden, wenn<br />
diese gleichzeitig den Elektrozaun und Wasser oder Eisen berühren.<br />
Denn Nässe vermindert den elektrischen Widerstand zwischen dem Körper<br />
und der Erde (BUL-Broschüre „Weidezäune, sicher und zweckmässig“,<br />
s. unter www.bul.ch/d/information/weidezaeune.htm). Diesem Umstand<br />
ist deshalb entlang der Meliorationsstrasse ebenfalls Rechnung zu<br />
tragen, zumal der viel begangene Weg entlang des Waldes führt, wo es in<br />
der Regel nach einem Regenfall noch längere Zeit feucht bleiben kann.<br />
7.3.3 Sachlich vertretbar ist ebenfalls die Anbringung eines Maschendrahtgeflechts<br />
entlang der Strasse (und noch etwas weiter; vgl. Augenscheinprotokoll<br />
…). Dieses kann Kinder noch besser davon abhalten, die<br />
Weide zu betreten. Zwei Querlatten stellen zwar eine optische Absperrung<br />
wie auch ein Hindernis dar, trotzdem können Kinder immer noch<br />
relativ leicht durchschlüpfen, zumal ihre Neugierde oftmals unberechenbar<br />
ist. Vor allem zu beachten ist aber die Gefahr, die den Pferden von<br />
den freilaufenden und jagenden Hunden der hier ebenfalls zahlreich<br />
vorbei spazierenden Hundehaltern droht. Diese Gefahr wird vom Beschwerdeführer<br />
II verniedlicht, wenn man die diversen Vorkommnisse mit<br />
Hunden in der jüngsten Vergangenheit in Erinnerung ruft. Da bekanntlich<br />
jeder Hund mehr oder weniger unberechenbar ist, wenn er freigelassen<br />
wird, ist ein vorsorglicher Schutz für die weidenden Pferde durchaus<br />
gerechtfertigt. Auch wenn zwar eine gesetzliche Leinenpflicht besteht<br />
und Hundehalter ihre Tiere fremdes, nicht öffentlich zugängliches Eigentum<br />
ohne Einwilligung nicht betreten lassen dürfen (§ 2 Abs. 1 und § 3<br />
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1983 über das Halten von Hunden<br />
[HundeG, SR<strong>SZ</strong> 546.100]), weiss man, dass diese Pflichten nach wie<br />
vor schlecht eingehalten werden und zudem nicht leicht durchgesetzt<br />
werden können. Es ist deshalb ein berechtigtes Anliegen des Pferdehalters,<br />
wenn er insbesondere entlang einer stark begangenen öffentlichen<br />
Strasse auch in dieser Hinsicht für Abhilfe sorgt und seine Pferde mit<br />
einer entsprechenden Absperrung schützt. Denn Pferde sind Fluchttiere<br />
und reagieren mit Abwehr auf unbekannte Gefahren, insbesondere wenn<br />
sie von hinten kommt (STS-Leitfaden, S. 6 f.; BUL-Broschüre B 10). Die<br />
Einholung eines Gutachtens (bei der Beratungsstelle Pferd des Nationalgestüts<br />
in Avenches) zur zweckgemässen Einzäunung, wie der Beschwerdeführer<br />
II beantragt, ist nicht erforderlich.<br />
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Lattenzaun, teilweise versehen<br />
mit einem Drahtgeflecht, in der bereits erstellten Art und Dimension<br />
um das als Pferdeweide genutzte Grundstück KTN 3895 des Be-<br />
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