01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C 2.2<br />

schwerdeführer II geforderten Elektrobändern oder -seilen in etwa den<br />

gleichen Effekt erzielen. Elektrozäune hingegen sind nicht völlig bedenkenlos,<br />

insbesondere können sie für Kleinkinder gefährlich werden, wenn<br />

diese gleichzeitig den Elektrozaun und Wasser oder Eisen berühren.<br />

Denn Nässe vermindert den elektrischen Widerstand zwischen dem Körper<br />

und der Erde (BUL-Broschüre „Weidezäune, sicher und zweckmässig“,<br />

s. unter www.bul.ch/d/information/weidezaeune.htm). Diesem Umstand<br />

ist deshalb entlang der Meliorationsstrasse ebenfalls Rechnung zu<br />

tragen, zumal der viel begangene Weg entlang des Waldes führt, wo es in<br />

der Regel nach einem Regenfall noch längere Zeit feucht bleiben kann.<br />

7.3.3 Sachlich vertretbar ist ebenfalls die Anbringung eines Maschendrahtgeflechts<br />

entlang der Strasse (und noch etwas weiter; vgl. Augenscheinprotokoll<br />

…). Dieses kann Kinder noch besser davon abhalten, die<br />

Weide zu betreten. Zwei Querlatten stellen zwar eine optische Absperrung<br />

wie auch ein Hindernis dar, trotzdem können Kinder immer noch<br />

relativ leicht durchschlüpfen, zumal ihre Neugierde oftmals unberechenbar<br />

ist. Vor allem zu beachten ist aber die Gefahr, die den Pferden von<br />

den freilaufenden und jagenden Hunden der hier ebenfalls zahlreich<br />

vorbei spazierenden Hundehaltern droht. Diese Gefahr wird vom Beschwerdeführer<br />

II verniedlicht, wenn man die diversen Vorkommnisse mit<br />

Hunden in der jüngsten Vergangenheit in Erinnerung ruft. Da bekanntlich<br />

jeder Hund mehr oder weniger unberechenbar ist, wenn er freigelassen<br />

wird, ist ein vorsorglicher Schutz für die weidenden Pferde durchaus<br />

gerechtfertigt. Auch wenn zwar eine gesetzliche Leinenpflicht besteht<br />

und Hundehalter ihre Tiere fremdes, nicht öffentlich zugängliches Eigentum<br />

ohne Einwilligung nicht betreten lassen dürfen (§ 2 Abs. 1 und § 3<br />

Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1983 über das Halten von Hunden<br />

[HundeG, SR<strong>SZ</strong> 546.100]), weiss man, dass diese Pflichten nach wie<br />

vor schlecht eingehalten werden und zudem nicht leicht durchgesetzt<br />

werden können. Es ist deshalb ein berechtigtes Anliegen des Pferdehalters,<br />

wenn er insbesondere entlang einer stark begangenen öffentlichen<br />

Strasse auch in dieser Hinsicht für Abhilfe sorgt und seine Pferde mit<br />

einer entsprechenden Absperrung schützt. Denn Pferde sind Fluchttiere<br />

und reagieren mit Abwehr auf unbekannte Gefahren, insbesondere wenn<br />

sie von hinten kommt (STS-Leitfaden, S. 6 f.; BUL-Broschüre B 10). Die<br />

Einholung eines Gutachtens (bei der Beratungsstelle Pferd des Nationalgestüts<br />

in Avenches) zur zweckgemässen Einzäunung, wie der Beschwerdeführer<br />

II beantragt, ist nicht erforderlich.<br />

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Lattenzaun, teilweise versehen<br />

mit einem Drahtgeflecht, in der bereits erstellten Art und Dimension<br />

um das als Pferdeweide genutzte Grundstück KTN 3895 des Be-<br />

223

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!