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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.2<br />

Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). In der Landwirtschaftszone<br />

sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau<br />

nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 der Raumplanungsverordnung<br />

vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) umschreibt die allgemeine Zonenkonformität<br />

von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Nach<br />

Abs. 5 dieser Bestimmung gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft<br />

nicht als zonenkonform.<br />

6.3 Das Grundstück KTN 3895 dient den auf der angrenzenden Liegenschaft<br />

KTN 2634 gehaltenen Pferden als Weide bzw. Futterbasis. Die<br />

Tiere sind in einem gestützt auf Art. 24c RPG am 5. Februar 2004 von<br />

der Vorinstanz 2 als besitzstandsgeschützten bewilligten Pferdestall untergebracht.<br />

Zwar hat diese in der angefochtenen Raumplanungsbewilligung<br />

vom 15. März 2004 die Einzäunung der Pferdeweide noch als zonenkonform<br />

bezeichnet, was jedoch in Widerspruch zu der in der Zwischenzeit<br />

gewonnenen Ansicht steht, dass die Pferdehaltung als nicht<br />

zonenkonforme Freizeitlandwirtschaft einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis<br />

ist die Vorinstanz in der von ihr erlassenen, mittlerweile rechtskräftig<br />

gewordenen Verfügung vom 12. August 2005 gekommen, mit der sie die<br />

nachgesuchte Bewilligung für den geplanten Pferdeunterstand, den Allwetterplatz<br />

und die Jauchegrube mit Mistplatte auf der Parzelle KTN<br />

3895 verweigert hat. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden und<br />

offenbar auch unbestritten, zumal auch der Beschwerdeführer I die vorerwähnte<br />

Verfügung nicht angefochten hat (vgl. hiezu Eidg. Departement<br />

für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation/Bundesamt für Raumentwicklung<br />

[UVEK/ARE], Wegleitung „Pferd und Raumplanung“; BVR<br />

2000, S. 258 ff.; RRB Nr. 1021 vom 12. August 2003, E. 4). Die zur<br />

Diskussion stehende Einzäunung, die der nicht zonenkonformen Pferdehaltung<br />

dient, bedarf somit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24<br />

RPG.<br />

7. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a<br />

RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder<br />

ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen<br />

Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden<br />

Interessen entgegenstehen (lit. b).<br />

7.1 Die (positive) Standortgebundenheit darf nur bejaht werden, wenn<br />

eine Baute aus sachlichen wie technischen oder betriebswirtschaftlichen<br />

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb<br />

der Bauzonen angewiesen ist und sich nicht innerhalb der Bauzonen<br />

verwirklichen lässt. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen<br />

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