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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

Unterhaltspflicht das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten<br />

geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 UStÜ, SR 0.211.213.01).<br />

Obwohl Österreich dem besagten Übereinkommen nicht beigetreten ist,<br />

gilt das vom Übereinkommen bestimmte Recht auch im Verhältnis zu<br />

den Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind (Art. 3 UStÜ;<br />

Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, N 1 zu Art. 83). Allerdings sieht<br />

der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt vor, dass Schweizer Recht<br />

angewendet werden kann, wenn die Eltern Schweizer Bürger sind und<br />

der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz<br />

hat (was hier zutrifft, zumal die Beklagte Doppelbürgerin beider Staaten<br />

ist). Beide Rechte führen hier zum selben Ergebnis, wie nachfolgend im<br />

Sinne einer doppelten Begründung aufgezeigt wird.<br />

b) Ausgangspunkt bildet die Regelung gemäss Art. 133 Abs. 1 i.V.m.<br />

Art. 276 ZGB sowie § 140 ABGB. Danach haben die Eltern für den Unterhalt<br />

einschliesslich Kosten der Erziehung und Ausbildung bzw. zur<br />

Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des<br />

Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen<br />

und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.<br />

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet<br />

dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes<br />

beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse<br />

des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es<br />

seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (so § 140 Abs. 2<br />

ABGB). Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind<br />

eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse<br />

selbsterhaltungsfähig ist (§ 140 Abs. 3 ABGB).<br />

c) Massgebend für die Unterhaltsbemessung bildet zum einen der<br />

Bedarf der Unterhaltsberechtigten und zum andern die Leistungsfähigkeit<br />

des Verpflichteten. Der nicht sorgeberechtigte Kläger hat seinen<br />

Unterhalt durch finanzielle Leistungen zu erbringen. In der Praxis haben<br />

sich für die Unterhaltsbemessung Berechnungsschemata herausgebildet.<br />

Nach beiden Rechten kann der Unterhalt entweder nach der Prozentmethode<br />

(ausgehend vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten<br />

sowie Abstufung nach Alter des Unterhaltsberechtigten) oder nach dem<br />

Regelbedarf des Berechtigten festgesetzt werden. Das Bezirksgericht<br />

Feldkirch ist bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe für die Zeit des<br />

Scheidungsverfahrens von einem Anspruch (inkl. Kinderzulagen) von<br />

19% für das ältere Kind und von einem solchen von 16% für das jüngere<br />

Kind ausgegangen (vgl. einstweilige Verfügung vom 4. August 2005). Die<br />

Regelbedarfsätze ab 1. Juli <strong>2006</strong> betragen bei einem Alter bis 10 Jahre<br />

€ 275 bis 550 (Luxusgrenze: € 687.50; vgl. dazu Informationen unter:<br />

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