EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.1<br />
die Erteilung der Baubewilligung hängt nicht von der Einräumung der<br />
umstrittenen Dienstbarkeit ab.<br />
2.5.2 Die Vorinstanz spricht in ihrer Vernehmlassung in sehr allgemeiner<br />
Weise davon, dass "im Interesse der Allgemeinheit entlang der Westgrenze<br />
der Liegenschaft ein öffentliches Fusswegrecht einbedungen werden<br />
soll." Sie begründet dies vorab damit, dass ursprünglich von einer<br />
Ringstrasse zum Nordringquartier ausgegangen worden sei, dass der<br />
fragliche Bereich seit Jahrzehnten als Fusswegverbindung vom Dorf<br />
Siebnen zum Nordringquartier genutzt werde, dass die Verbindung für<br />
Fussballer des SC Siebnen und Kinder der Montessorischule als direktere<br />
Verbindung (ohne Benutzung der Nordringstrasse) ideal wäre, und dass<br />
bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Genossame Siebnen<br />
bestehe. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das von der Vorinstanz angestrebte<br />
öffentliche Fusswegrecht faktisch Vorteile mit sich bringen würde.<br />
Diese bestehen insbesondere in einer direkteren und sichereren Verbindung<br />
vom Dorf Siebnen zum Nordringquartier, wobei aber festzuhalten<br />
ist, dass das Nordringquartier grundsätzlich über die Nordringstrasse<br />
erschlossen ist. Es geht nun aber nicht an, das angestrebte Ziel über<br />
eine Bedingung in einer Baubewilligung zu erreichen, zumal das vorliegende<br />
Vorhaben - wie bereits erwähnt - auch ohne Einräumung eines<br />
öffentlichen Fusswegrechtes bewilligungsfähig ist. Eine gesetzliche<br />
Grundlage für die umstrittene Bedingung ist nicht vorhanden. Auch ist<br />
das besagte Vorgehen der Vorinstanz nicht verhältnismässig, zumal die<br />
Bedingung in keinem Zusammenhang zum Bauvorhaben steht, auf der<br />
anderen Seite aber eine relativ starke Einschränkung für die Bauherrschaft<br />
darstellt. Die Vorinstanz kann ihr Ziel, im betreffenden Bereich<br />
ein öffentliches Wegrecht zu erhalten, auf andere Weise erreichen. So<br />
wäre es beispielsweise möglich, das angestrebte öffentliche Wegrecht<br />
mittels vertraglicher Vereinbarung und entsprechend gegen Entgelt erhältlich<br />
zu machen. Sollte der vertragliche Weg zu keinem Erfolg führen,<br />
könnte unter Umständen auch ein Enteignungsverfahren in Betracht<br />
gezogen werden.<br />
2.5.3 Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch die Rechtsprechung im<br />
Zusammenhang mit dem Erlass von Gestaltungsplänen untermauert.<br />
Unzulässig sind danach Planinhalte und Sonderbauvorschriften, die<br />
nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baurechts fallen (z.B.<br />
Signalisationsmassnahmen) und insbesondere jene, die ihre Grundlage<br />
nicht im öffentlichen Recht haben (z.B. die Verpflichtung, bestimmte<br />
Dienstbarkeiten einzugehen, oder Fragen der Finanzierung bzw. Abgeltung).<br />
So wurde beispielsweise eine Suspensivbedingung in einem Gemeinderatsbeschluss,<br />
wonach der Initiant eines Gestaltungsplanes im<br />
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