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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.1<br />

die Erteilung der Baubewilligung hängt nicht von der Einräumung der<br />

umstrittenen Dienstbarkeit ab.<br />

2.5.2 Die Vorinstanz spricht in ihrer Vernehmlassung in sehr allgemeiner<br />

Weise davon, dass "im Interesse der Allgemeinheit entlang der Westgrenze<br />

der Liegenschaft ein öffentliches Fusswegrecht einbedungen werden<br />

soll." Sie begründet dies vorab damit, dass ursprünglich von einer<br />

Ringstrasse zum Nordringquartier ausgegangen worden sei, dass der<br />

fragliche Bereich seit Jahrzehnten als Fusswegverbindung vom Dorf<br />

Siebnen zum Nordringquartier genutzt werde, dass die Verbindung für<br />

Fussballer des SC Siebnen und Kinder der Montessorischule als direktere<br />

Verbindung (ohne Benutzung der Nordringstrasse) ideal wäre, und dass<br />

bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Genossame Siebnen<br />

bestehe. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das von der Vorinstanz angestrebte<br />

öffentliche Fusswegrecht faktisch Vorteile mit sich bringen würde.<br />

Diese bestehen insbesondere in einer direkteren und sichereren Verbindung<br />

vom Dorf Siebnen zum Nordringquartier, wobei aber festzuhalten<br />

ist, dass das Nordringquartier grundsätzlich über die Nordringstrasse<br />

erschlossen ist. Es geht nun aber nicht an, das angestrebte Ziel über<br />

eine Bedingung in einer Baubewilligung zu erreichen, zumal das vorliegende<br />

Vorhaben - wie bereits erwähnt - auch ohne Einräumung eines<br />

öffentlichen Fusswegrechtes bewilligungsfähig ist. Eine gesetzliche<br />

Grundlage für die umstrittene Bedingung ist nicht vorhanden. Auch ist<br />

das besagte Vorgehen der Vorinstanz nicht verhältnismässig, zumal die<br />

Bedingung in keinem Zusammenhang zum Bauvorhaben steht, auf der<br />

anderen Seite aber eine relativ starke Einschränkung für die Bauherrschaft<br />

darstellt. Die Vorinstanz kann ihr Ziel, im betreffenden Bereich<br />

ein öffentliches Wegrecht zu erhalten, auf andere Weise erreichen. So<br />

wäre es beispielsweise möglich, das angestrebte öffentliche Wegrecht<br />

mittels vertraglicher Vereinbarung und entsprechend gegen Entgelt erhältlich<br />

zu machen. Sollte der vertragliche Weg zu keinem Erfolg führen,<br />

könnte unter Umständen auch ein Enteignungsverfahren in Betracht<br />

gezogen werden.<br />

2.5.3 Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch die Rechtsprechung im<br />

Zusammenhang mit dem Erlass von Gestaltungsplänen untermauert.<br />

Unzulässig sind danach Planinhalte und Sonderbauvorschriften, die<br />

nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baurechts fallen (z.B.<br />

Signalisationsmassnahmen) und insbesondere jene, die ihre Grundlage<br />

nicht im öffentlichen Recht haben (z.B. die Verpflichtung, bestimmte<br />

Dienstbarkeiten einzugehen, oder Fragen der Finanzierung bzw. Abgeltung).<br />

So wurde beispielsweise eine Suspensivbedingung in einem Gemeinderatsbeschluss,<br />

wonach der Initiant eines Gestaltungsplanes im<br />

219

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