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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.1<br />

2.3 Baubewilligungen mit Auflagen lassen sich dann rechtfertigen,<br />

wenn mittels dieser Auflagen Mängel des Bauvorhabens ohne besondere<br />

Schwierigkeiten beseitigt werden können, oder wenn sie dazu dienen,<br />

eine künftige Rechtswidrigkeit von vornherein auszuschliessen (vgl. Erich<br />

Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Aargau, 2. Aufl.,<br />

§ 152 N 5 a). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit der<br />

Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht<br />

wird. Bei der Suspensivbedingung im Speziellen tritt die Rechtswirkung<br />

der Verfügung erst dann ein, wenn die Bedingung erfüllt ist (vgl. Ulrich<br />

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich<br />

2002, N 907 f.).<br />

Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen wie<br />

Bedingungen und Auflagen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann<br />

mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der<br />

gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Unzulässig<br />

sind auf jeden Fall Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Des<br />

Weitern müssen Nebenbestimmungen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzungen der Eignung,<br />

der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck<br />

und Eingriffswirkung erfüllen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />

N 918).<br />

2.4 Im konkreten Fall ist von einer Suspensivbedingung auszugehen.<br />

Die Beschwerdeführerin darf nämlich gemäss der umstrittenen Bedingung<br />

h) mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn das einzuräumende<br />

Fusswegrecht grundbuchamtlich vollzogen ist. Der verlangte Fussweg<br />

beginnt an der Nordringstrasse (KTN 171) und führt entlang der Westgrenze<br />

der Grundstücke KTN 946 und 173 Richtung Süden (vgl. …). Die<br />

Breite des Fussweges soll 1.80 m betragen.<br />

2.5.1 Weder der Baubewilligung noch dem Einspracheentscheid ist zu<br />

entnehmen, dass die Erschliessung des Bauvorhabens Mehrfamilienhaus<br />

"Neudörfli" mit Tiefgarage nicht genügend sein soll. Gemäss den Planunterlagen<br />

ist denn die tatsächliche Erschliessung (Einfahrt in die Glarnerstrasse,<br />

Zufahrt zu den Aussenparkplätzen und der Tiefgarage, Fussgängerverbindung<br />

im Bereich Glarnerstrasse und zum Mehrfamilienhaus auf<br />

KTN 173) offensichtlich zureichend (vgl. …). Auch bestehen keinerlei<br />

Anhaltspunkte, dass die rechtliche Erschliessung nicht gegeben sein<br />

soll. Im Weitern geht aus den erwähnten Verfügungen nicht ansatzweise<br />

hervor, dass das Bauprojekt aus baupolizeilichen oder weiteren in direktem<br />

Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Gründen nicht<br />

bewilligungsfähig ist, sofern das Fusswegrecht nicht gewährt wird. D.h.,<br />

218

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