EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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C 2.1<br />
2.3 Baubewilligungen mit Auflagen lassen sich dann rechtfertigen,<br />
wenn mittels dieser Auflagen Mängel des Bauvorhabens ohne besondere<br />
Schwierigkeiten beseitigt werden können, oder wenn sie dazu dienen,<br />
eine künftige Rechtswidrigkeit von vornherein auszuschliessen (vgl. Erich<br />
Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Aargau, 2. Aufl.,<br />
§ 152 N 5 a). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit der<br />
Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht<br />
wird. Bei der Suspensivbedingung im Speziellen tritt die Rechtswirkung<br />
der Verfügung erst dann ein, wenn die Bedingung erfüllt ist (vgl. Ulrich<br />
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich<br />
2002, N 907 f.).<br />
Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen wie<br />
Bedingungen und Auflagen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann<br />
mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der<br />
gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Unzulässig<br />
sind auf jeden Fall Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Des<br />
Weitern müssen Nebenbestimmungen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />
vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzungen der Eignung,<br />
der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck<br />
und Eingriffswirkung erfüllen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O.,<br />
N 918).<br />
2.4 Im konkreten Fall ist von einer Suspensivbedingung auszugehen.<br />
Die Beschwerdeführerin darf nämlich gemäss der umstrittenen Bedingung<br />
h) mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn das einzuräumende<br />
Fusswegrecht grundbuchamtlich vollzogen ist. Der verlangte Fussweg<br />
beginnt an der Nordringstrasse (KTN 171) und führt entlang der Westgrenze<br />
der Grundstücke KTN 946 und 173 Richtung Süden (vgl. …). Die<br />
Breite des Fussweges soll 1.80 m betragen.<br />
2.5.1 Weder der Baubewilligung noch dem Einspracheentscheid ist zu<br />
entnehmen, dass die Erschliessung des Bauvorhabens Mehrfamilienhaus<br />
"Neudörfli" mit Tiefgarage nicht genügend sein soll. Gemäss den Planunterlagen<br />
ist denn die tatsächliche Erschliessung (Einfahrt in die Glarnerstrasse,<br />
Zufahrt zu den Aussenparkplätzen und der Tiefgarage, Fussgängerverbindung<br />
im Bereich Glarnerstrasse und zum Mehrfamilienhaus auf<br />
KTN 173) offensichtlich zureichend (vgl. …). Auch bestehen keinerlei<br />
Anhaltspunkte, dass die rechtliche Erschliessung nicht gegeben sein<br />
soll. Im Weitern geht aus den erwähnten Verfügungen nicht ansatzweise<br />
hervor, dass das Bauprojekt aus baupolizeilichen oder weiteren in direktem<br />
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Gründen nicht<br />
bewilligungsfähig ist, sofern das Fusswegrecht nicht gewährt wird. D.h.,<br />
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