01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

die Öffentlichkeit, auf der im Plan ad acta, welcher einen integrierenden<br />

Bestandteil dieser Bedingung bildet, rot eingezeichneten<br />

Wegfläche, ein unbeschränktes Fusswegrecht einräumt. Der Fussweg<br />

beginnt an der Nordringstrasse KTN 171, führt entlang der<br />

Westgrenze der KTN 946 und 173. Im Bereich der Glarnerstrasse<br />

schliesst der Weg an das durch den <strong>Kanton</strong> zu erstellende<br />

Trottoir, welches zur Bushaltestelle führt. Die Breite dieses Fussweges<br />

beträgt 1.80 m. Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt<br />

sowie diejenigen einer allfälligen Erneuerung gehen vollumfänglich<br />

zu Lasten der Gemeinde Schübelbach.<br />

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die grundbuchamtliche<br />

Dienstbarkeit vollzogen ist. Eine Kopie der gefertigten<br />

Dienstbarkeit ist der Bauverwaltung Schübelbach zur Kontrolle<br />

und Baufreigabe zuzustellen."<br />

C 2.1<br />

Die gegen die Nebenbestimmung betreffend Einräumung eines Wegrechts<br />

erhobene Beschwerde wird vom Regierungsrat gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die angefochtene Bedingung<br />

(lit. h), wonach zu Gunsten der Öffentlichkeit ein unbeschränktes<br />

Fusswegrecht einzuräumen sei, stelle eine Nebenbestimmung dar,<br />

für die keine gesetzliche Grundlage bestehe und die weder im öffentlichen<br />

Interesse liege noch verhältnismässig sei. Es bestehe kein Zusammenhang<br />

zwischen dem Bauvorhaben und dem verlangten öffentlichen<br />

Fusswegrecht.<br />

2.2 Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass dem projektierten<br />

Bau, für den ein Baugesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse<br />

aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Baurecht, entgegenstehen.<br />

Im Allgemeinen wird sie als Polizeibewilligung qualifiziert. Es<br />

besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen<br />

Vorschriften entspricht. Allerdings müssen nicht nur die<br />

Normen des Baupolizeirechts, sondern auch die übrigen Rechtsnormen<br />

(z.B. des Planungs- und des Umweltschutzrechts) eingehalten werden.<br />

Andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der<br />

Erteilung demgegenüber keine Rolle spielen. Insbesondere darf nicht in<br />

Betracht gezogen werden, ob ein bauliches Vorhaben wirtschaftlich eine<br />

sinnvolle Investition darstellt und ob es nach der öffentlichen Meinung<br />

erwünscht ist oder nicht (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,<br />

Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, N 506 ff.).<br />

217

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!