EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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die Öffentlichkeit, auf der im Plan ad acta, welcher einen integrierenden<br />
Bestandteil dieser Bedingung bildet, rot eingezeichneten<br />
Wegfläche, ein unbeschränktes Fusswegrecht einräumt. Der Fussweg<br />
beginnt an der Nordringstrasse KTN 171, führt entlang der<br />
Westgrenze der KTN 946 und 173. Im Bereich der Glarnerstrasse<br />
schliesst der Weg an das durch den <strong>Kanton</strong> zu erstellende<br />
Trottoir, welches zur Bushaltestelle führt. Die Breite dieses Fussweges<br />
beträgt 1.80 m. Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt<br />
sowie diejenigen einer allfälligen Erneuerung gehen vollumfänglich<br />
zu Lasten der Gemeinde Schübelbach.<br />
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die grundbuchamtliche<br />
Dienstbarkeit vollzogen ist. Eine Kopie der gefertigten<br />
Dienstbarkeit ist der Bauverwaltung Schübelbach zur Kontrolle<br />
und Baufreigabe zuzustellen."<br />
C 2.1<br />
Die gegen die Nebenbestimmung betreffend Einräumung eines Wegrechts<br />
erhobene Beschwerde wird vom Regierungsrat gutgeheissen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die angefochtene Bedingung<br />
(lit. h), wonach zu Gunsten der Öffentlichkeit ein unbeschränktes<br />
Fusswegrecht einzuräumen sei, stelle eine Nebenbestimmung dar,<br />
für die keine gesetzliche Grundlage bestehe und die weder im öffentlichen<br />
Interesse liege noch verhältnismässig sei. Es bestehe kein Zusammenhang<br />
zwischen dem Bauvorhaben und dem verlangten öffentlichen<br />
Fusswegrecht.<br />
2.2 Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass dem projektierten<br />
Bau, für den ein Baugesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse<br />
aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Baurecht, entgegenstehen.<br />
Im Allgemeinen wird sie als Polizeibewilligung qualifiziert. Es<br />
besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen<br />
Vorschriften entspricht. Allerdings müssen nicht nur die<br />
Normen des Baupolizeirechts, sondern auch die übrigen Rechtsnormen<br />
(z.B. des Planungs- und des Umweltschutzrechts) eingehalten werden.<br />
Andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der<br />
Erteilung demgegenüber keine Rolle spielen. Insbesondere darf nicht in<br />
Betracht gezogen werden, ob ein bauliches Vorhaben wirtschaftlich eine<br />
sinnvolle Investition darstellt und ob es nach der öffentlichen Meinung<br />
erwünscht ist oder nicht (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,<br />
Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, N 506 ff.).<br />
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