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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 2.1<br />

1.4 Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz Ziff. 1 stellt keine<br />

anfechtbare Verfügung dar, da er weder Rechte noch Pflichten des Beschwerdeführers<br />

begründet, abändert oder aufhebt. Die Vorinstanz Ziff. 1<br />

hat lediglich beschlossen, der Gemeindeversammlung den Antrag zu<br />

stellen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen.<br />

Der Entscheid jedoch, ob der Beschwerdeführer eingebürgert werden soll<br />

oder nicht, liegt bei der Gemeindeversammlung. Gegen diesen Entscheid<br />

besteht dann die Möglichkeit, Beschwerde beim Verwaltungsgericht<br />

(§ 51 lit. d VRP) einzureichen. Der Beschluss der Vorinstanz Ziff. 1 ist<br />

zu Recht mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.<br />

1.5 Stellt der angefochtene Entscheid der Vorinstanz keine Verfügung<br />

dar, so ist die Beschwerde nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsrechtspflege<br />

nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.<br />

(RRB Nr. 1323 vom 26. September <strong>2006</strong>).<br />

2. Baurecht<br />

2.1 Nebenbestimmungen zu einer Baubewilligung<br />

- Rechtsnatur einer Baubewilligung (Erw. 2.2).<br />

- Baubewilligungen dürfen mit Bedingungen und Auflagen verbunden<br />

werden, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Bewilligung<br />

ohne die Nebenbestimmung verweigert werden müsste<br />

(Erw. 2.3 – 2.5).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Der Gemeinderat Schübelbach erteilte die Baubewilligung für ein<br />

Mehrfamilienhaus. Mittels separatem Beschluss vom 5. Juli 2005 wurden<br />

der Bauherrschaft die Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung<br />

mitgeteilt. In einem wiederum separaten "Beiblatt zur Baubewilligung<br />

des Bauherrn" vom 5. Juli 2005 wurde der Bauherrschaft folgende<br />

zusätzliche Bedingung eröffnet:<br />

216<br />

"h) Bedingungen<br />

1. Die Baubewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass die<br />

Bauherrschaft der Gemeinde Schübelbach, zur Ausübung durch

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