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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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C 1.1<br />

C<br />

Regierungsrat<br />

1. Gemeindewesen<br />

1.1 Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung<br />

- Der Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung, ein Gesuch<br />

um Einbürgerung abzulehnen, stellt keine anfechtbare Verfügung<br />

dar. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde<br />

von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung<br />

oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere die Zulässigkeit<br />

des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 6. Juni<br />

1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Erweist<br />

sich die Beschwerde als nicht zulässig, ist auf sie nicht einzutreten (§ 27<br />

Abs. 2 VRP).<br />

1.2 Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde sind Verfügungen und<br />

Entscheide (§ 36 Abs. 1 Bst. a VRP; § 44 VRP). Verfügungen sind hoheitliche,<br />

individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit<br />

welchen namentlich Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet,<br />

abgeändert oder aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1 Bst. a VRP).<br />

1.3 Die Verordnung vom 26. August 2003 über vorläufige Regelungen<br />

zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (nachfolgend Verordnung, SR<strong>SZ</strong><br />

110.113) regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.<br />

Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation<br />

ist verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen<br />

und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, bevor er seine<br />

Stellungnahme zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung<br />

an den <strong>Kanton</strong> weiterleitet (§ 2 Verordnung). Die Gemeindeversammlung<br />

entscheidet in offener Abstimmung über die Erteilung des<br />

Gemeindebürgerrechts (§ 3 Abs. 1 Verordnung). Der Antrag des Gemeinderates<br />

zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus<br />

der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird<br />

(§ 3 Abs. 2 Verordnung).<br />

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