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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.3<br />

3.4.2 Dieser umfassenden und zutreffenden Argumentation des Regierungsrates<br />

ist vollumfänglich beizupflichten. Mit der Bestimmung<br />

Art. 54 GSchG, worin vorgesehen wird, dass die Kosten von Massnahmen,<br />

welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr<br />

für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines<br />

Schadens treffen, dem Verursacher überbunden werden, hat der Bundesgesetzgeber<br />

sich für das Verursacherprinzip entschieden.<br />

Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung<br />

die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer<br />

und die sog. Zustandsstörer. Zustandsstörer ist, wer über die<br />

Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche<br />

Gewalt hat (wie Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte<br />

etc). Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand<br />

der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive<br />

Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar<br />

die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (Urteil 1A.178/2003<br />

vom 27. August 2004 Erw. 4). Neben die natürliche Kausalität als Voraussetzung,<br />

um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu<br />

begründen, hat die Praxis zur Begrenzung der Kostenpflicht im Rahmen<br />

von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit<br />

aufgestellt (BGE 131 II 743 Erw. 3.2; 118 Ib 407 E. 4c S. 415; 114 Ib<br />

44 E. 2a S. 48). Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen<br />

nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze<br />

zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen<br />

scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur<br />

jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer<br />

muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die<br />

Gefahrenquelle gebildet haben (BGE 114 Ib 44 Erw. 2a). Die polizeiliche<br />

Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer<br />

Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches)<br />

Verschulden voraus (Urteil 1A.178/2003 vom 27. August 2004<br />

Erw. 4).<br />

Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer als unbestrittener<br />

Eigentümer des schadhaften Motorschiffes erfüllt. Entgegen seiner Meinung<br />

spielt die Verschuldensfrage keine Rolle. Wenn er sich auf § 25<br />

Abs. 1 lit. b der Polizeiverordnung beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung<br />

vorliegend weder allein noch in Kombination mit den relevanten<br />

gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar ist. Massgebend<br />

sind allein die gewässerschutzrechtlichen Haftungsvoraussetzungen.<br />

(VGE 713/06 vom 27. September <strong>2006</strong>).<br />

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