EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.3<br />
3.4.2 Dieser umfassenden und zutreffenden Argumentation des Regierungsrates<br />
ist vollumfänglich beizupflichten. Mit der Bestimmung<br />
Art. 54 GSchG, worin vorgesehen wird, dass die Kosten von Massnahmen,<br />
welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr<br />
für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines<br />
Schadens treffen, dem Verursacher überbunden werden, hat der Bundesgesetzgeber<br />
sich für das Verursacherprinzip entschieden.<br />
Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung<br />
die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer<br />
und die sog. Zustandsstörer. Zustandsstörer ist, wer über die<br />
Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche<br />
Gewalt hat (wie Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte<br />
etc). Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand<br />
der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive<br />
Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar<br />
die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (Urteil 1A.178/2003<br />
vom 27. August 2004 Erw. 4). Neben die natürliche Kausalität als Voraussetzung,<br />
um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu<br />
begründen, hat die Praxis zur Begrenzung der Kostenpflicht im Rahmen<br />
von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit<br />
aufgestellt (BGE 131 II 743 Erw. 3.2; 118 Ib 407 E. 4c S. 415; 114 Ib<br />
44 E. 2a S. 48). Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen<br />
nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selber die Grenze<br />
zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen<br />
scheiden aus. Verhaltensstörer in diesem Sinn ist deshalb nur<br />
jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat. Beim Zustandsstörer<br />
muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die<br />
Gefahrenquelle gebildet haben (BGE 114 Ib 44 Erw. 2a). Die polizeiliche<br />
Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer<br />
Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches)<br />
Verschulden voraus (Urteil 1A.178/2003 vom 27. August 2004<br />
Erw. 4).<br />
Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer als unbestrittener<br />
Eigentümer des schadhaften Motorschiffes erfüllt. Entgegen seiner Meinung<br />
spielt die Verschuldensfrage keine Rolle. Wenn er sich auf § 25<br />
Abs. 1 lit. b der Polizeiverordnung beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung<br />
vorliegend weder allein noch in Kombination mit den relevanten<br />
gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar ist. Massgebend<br />
sind allein die gewässerschutzrechtlichen Haftungsvoraussetzungen.<br />
(VGE 713/06 vom 27. September <strong>2006</strong>).<br />
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