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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.3<br />

dass für die Bestreitung der mit dieser Aufgabenerfüllung verbundenen<br />

Kosten nicht Dritte herangezogen werden können, sofern hierfür eine<br />

gesetzliche Grundlage - sei es in der Polizeiverordnung selbst, sei es in<br />

einem anderen Erlass - besteht.<br />

3.4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zur Frage der<br />

Berechtigung der Kostenauflage z.L. des Beschwerdeführers unter Zitierung<br />

der relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Hinweis auf<br />

Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen die folgenden Erwägungen<br />

getroffen (Erw. 4.1 ff.):<br />

- Art. 3a und Art. 54 GSchG sowie § 31 KVzGSchG sähen vor, dass alle<br />

durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten in<br />

der Regel vom Verursacher zu tragen sind (Erw. 4.1).<br />

- Zur Bezeichnung, wer polizeirechtlich verpflichtet sei, eine Gefahr oder<br />

Störung zu verhindern oder zu beseitigen, sei der Begriff des Störers<br />

entwickelt worden. An diesen Begriff werde auch angeknüpft, wenn zu<br />

bestimmen sei, wer die Kosten für Massnahmen zur Herstellung des<br />

ordnungsgemässen Zustandes zu tragen habe. Diese Massnahmen umfassten<br />

neben denjenigen, welche vom Störer selber vorgekehrt oder<br />

veranlasst hätten werden können, auch Vorkehrungen, welche von<br />

vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen Organen<br />

und den ihnen beigeordneten Spezialdiensten vorgenommen oder angeordnet<br />

werden könnten (Erw. 4.2; M. Frick, Das Verursacherprinzip<br />

in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 57 f.; BGE 122 II 65 Erw. 6;<br />

BGE 114 Ib 44, Erw. 2a).<br />

- Es werde unterschieden zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer.<br />

Anknüpfungspunkt der Zustandsstörung sei die Verfügungsmacht, die<br />

es dem Gewalthaber über eine Sache erlaube, diese in ordnungsgemässem<br />

Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Unerheblich<br />

sei, wodurch die Sache in den ordnungswidrigen Zustand<br />

versetzt worden sei: eine Zustandsstörung bestehe auch dann, wenn<br />

Handlungen Dritter, Naturereignisse, Zufall oder Fälle höherer Gewalt<br />

für die Gefahr oder Störung ursächlich seien (Erw. 4.3).<br />

- Der Beschwerdeführer sei kraft seiner Stellung als Eigentümer des den<br />

Schaden verursachenden Motorbootes als Zustandsstörer für den Austritt<br />

des Öls und die damit verbundene Gewässerverschmutzung verantwortlich.<br />

Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe den<br />

Unfall nicht voraussehen können und den Dieselölaustritt weder fahrlässig<br />

noch absichtlich verursacht, vermöge daran nichts zu ändern.<br />

Die Kostenauferlegung für den personellen Aufwand und das Polizeiboot<br />

sei zu Recht erfolgt (Erw. 4.4).<br />

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