EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.3<br />
dass für die Bestreitung der mit dieser Aufgabenerfüllung verbundenen<br />
Kosten nicht Dritte herangezogen werden können, sofern hierfür eine<br />
gesetzliche Grundlage - sei es in der Polizeiverordnung selbst, sei es in<br />
einem anderen Erlass - besteht.<br />
3.4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zur Frage der<br />
Berechtigung der Kostenauflage z.L. des Beschwerdeführers unter Zitierung<br />
der relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Hinweis auf<br />
Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen die folgenden Erwägungen<br />
getroffen (Erw. 4.1 ff.):<br />
- Art. 3a und Art. 54 GSchG sowie § 31 KVzGSchG sähen vor, dass alle<br />
durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten in<br />
der Regel vom Verursacher zu tragen sind (Erw. 4.1).<br />
- Zur Bezeichnung, wer polizeirechtlich verpflichtet sei, eine Gefahr oder<br />
Störung zu verhindern oder zu beseitigen, sei der Begriff des Störers<br />
entwickelt worden. An diesen Begriff werde auch angeknüpft, wenn zu<br />
bestimmen sei, wer die Kosten für Massnahmen zur Herstellung des<br />
ordnungsgemässen Zustandes zu tragen habe. Diese Massnahmen umfassten<br />
neben denjenigen, welche vom Störer selber vorgekehrt oder<br />
veranlasst hätten werden können, auch Vorkehrungen, welche von<br />
vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen Organen<br />
und den ihnen beigeordneten Spezialdiensten vorgenommen oder angeordnet<br />
werden könnten (Erw. 4.2; M. Frick, Das Verursacherprinzip<br />
in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 57 f.; BGE 122 II 65 Erw. 6;<br />
BGE 114 Ib 44, Erw. 2a).<br />
- Es werde unterschieden zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer.<br />
Anknüpfungspunkt der Zustandsstörung sei die Verfügungsmacht, die<br />
es dem Gewalthaber über eine Sache erlaube, diese in ordnungsgemässem<br />
Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Unerheblich<br />
sei, wodurch die Sache in den ordnungswidrigen Zustand<br />
versetzt worden sei: eine Zustandsstörung bestehe auch dann, wenn<br />
Handlungen Dritter, Naturereignisse, Zufall oder Fälle höherer Gewalt<br />
für die Gefahr oder Störung ursächlich seien (Erw. 4.3).<br />
- Der Beschwerdeführer sei kraft seiner Stellung als Eigentümer des den<br />
Schaden verursachenden Motorbootes als Zustandsstörer für den Austritt<br />
des Öls und die damit verbundene Gewässerverschmutzung verantwortlich.<br />
Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe den<br />
Unfall nicht voraussehen können und den Dieselölaustritt weder fahrlässig<br />
noch absichtlich verursacht, vermöge daran nichts zu ändern.<br />
Die Kostenauferlegung für den personellen Aufwand und das Polizeiboot<br />
sei zu Recht erfolgt (Erw. 4.4).<br />
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