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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.3<br />

2<br />

Sie werden verlangt:<br />

a) von Veranstaltern kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen,<br />

Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen<br />

aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich<br />

machen;<br />

b)von Verursachern ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem<br />

anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich<br />

oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er<br />

in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;<br />

c) wenn gegen den Verursacher wegen einer strafbaren Handlung<br />

ermittelt wird.<br />

3<br />

Der Regierungsrat legt die Gebühren in einem Gebührentarif<br />

fest.<br />

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 24 der Verordnung über<br />

die <strong>Kanton</strong>spolizei halte ausdrücklich fest, dass der <strong>Kanton</strong> für die Finanzierung<br />

der Polizei aufkommen müsse. Die Einsätze der Polizei, für<br />

welche Verwaltungsgebühren erhoben werden könnten, seien in § 25<br />

abschliessend aufgezählt. Gemäss § 25 Abs. 2 lit. b könnten einem Verursacher<br />

ausserordentliche Aufwendungen nur in Rechnung gestellt werden,<br />

wenn der Polizeieinsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht<br />

worden oder wenn er in überwiegendem privatem Interesse erfolgt sei.<br />

Dies treffe in seinem Fall nicht zu, wobei "erwiesenermassen überhaupt<br />

keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden" seien.<br />

3.3.2 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt<br />

werden.<br />

Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung von Absatz<br />

1 werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn dies in der Verordnung<br />

über die <strong>Kanton</strong>spolizei (Fall i) wie auch in einem anderen Erlass<br />

(Fall ii) vorgesehen ist. In Abs. 2 werden dann drei Bereiche konkretisiert,<br />

für welche die Verordnung selber (Fall i) die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />

vorsieht. Wird die Erhebung von Verwaltungsgebühren in<br />

einem anderen Erlass vorgesehen, haben allein die dortigen Voraussetzungen<br />

erfüllt zu sein.<br />

Die Berechtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ergibt sich in<br />

den Fällen, in welchen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützt,<br />

aus dieser selbst, ohne dass der Polizeieinsatz "ausserordentlich", d.h.<br />

ausserhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs liegt. Wenn folglich die<br />

<strong>Kanton</strong>spolizei u.a. zuständig zur Ergreifung von Massnahmen ist, um<br />

unmittelbar drohende Gefahren für die Umwelt abzuwehren bzw. Widerhandlungen<br />

gegen die Vorschriften betreffend die Gewässer und die<br />

Umwelt zu verfolgen, was bedeutet, dass dies grundsätzlich zu ihrem<br />

ordentlichen Tätigkeitsbereich gehört, lässt sich daraus nicht ableiten,<br />

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