EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 18.3<br />
2<br />
Sie werden verlangt:<br />
a) von Veranstaltern kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen,<br />
Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen<br />
aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst erforderlich<br />
machen;<br />
b)von Verursachern ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem<br />
anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich<br />
oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er<br />
in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;<br />
c) wenn gegen den Verursacher wegen einer strafbaren Handlung<br />
ermittelt wird.<br />
3<br />
Der Regierungsrat legt die Gebühren in einem Gebührentarif<br />
fest.<br />
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 24 der Verordnung über<br />
die <strong>Kanton</strong>spolizei halte ausdrücklich fest, dass der <strong>Kanton</strong> für die Finanzierung<br />
der Polizei aufkommen müsse. Die Einsätze der Polizei, für<br />
welche Verwaltungsgebühren erhoben werden könnten, seien in § 25<br />
abschliessend aufgezählt. Gemäss § 25 Abs. 2 lit. b könnten einem Verursacher<br />
ausserordentliche Aufwendungen nur in Rechnung gestellt werden,<br />
wenn der Polizeieinsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht<br />
worden oder wenn er in überwiegendem privatem Interesse erfolgt sei.<br />
Dies treffe in seinem Fall nicht zu, wobei "erwiesenermassen überhaupt<br />
keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden" seien.<br />
3.3.2 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt<br />
werden.<br />
Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung von Absatz<br />
1 werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn dies in der Verordnung<br />
über die <strong>Kanton</strong>spolizei (Fall i) wie auch in einem anderen Erlass<br />
(Fall ii) vorgesehen ist. In Abs. 2 werden dann drei Bereiche konkretisiert,<br />
für welche die Verordnung selber (Fall i) die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />
vorsieht. Wird die Erhebung von Verwaltungsgebühren in<br />
einem anderen Erlass vorgesehen, haben allein die dortigen Voraussetzungen<br />
erfüllt zu sein.<br />
Die Berechtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ergibt sich in<br />
den Fällen, in welchen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützt,<br />
aus dieser selbst, ohne dass der Polizeieinsatz "ausserordentlich", d.h.<br />
ausserhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs liegt. Wenn folglich die<br />
<strong>Kanton</strong>spolizei u.a. zuständig zur Ergreifung von Massnahmen ist, um<br />
unmittelbar drohende Gefahren für die Umwelt abzuwehren bzw. Widerhandlungen<br />
gegen die Vorschriften betreffend die Gewässer und die<br />
Umwelt zu verfolgen, was bedeutet, dass dies grundsätzlich zu ihrem<br />
ordentlichen Tätigkeitsbereich gehört, lässt sich daraus nicht ableiten,<br />
212