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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.3<br />

damit nur mittelbar die Zivilansprüche) betreffen; dies jedoch nur in den<br />

dargelegten speziellen Fällen. Ob im vorliegenden Fall die Gewährung<br />

der unentgeltlichen Rechtspflege auch Aufwendungen zu umfassen hat,<br />

welche nicht direkt in Zusammenhang mit den Zivilansprüchen stehen,<br />

ist fraglich. Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da darüber<br />

das Strafgericht zu befinden hat. Massgebend ist, dass die Opferhilfe in<br />

casu keine weiteren Leistungen zur Abgeltung der Anwaltskosten zu<br />

erbringen hat als die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten<br />

bzw. zu erbringenden Leistungen.<br />

(VGE 1027/06 vom 24. Mai <strong>2006</strong>).<br />

18.3 Kosten für Polizeieinsatz<br />

- Rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Polizeieinsätze<br />

(Erw. 3.2 und 3.3).<br />

- Die Kostentragungspflicht umweltrechtlich motivierter Polizeieinsätze<br />

richtet sich nach dem Verursacherprinzip (Erw. 3.4).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Infolge einer defekten Dieselleitung eines Motorschiffes floss eine<br />

unbekannte Menge Dieselöl in den Zürichsee. Zur Behebung dieser Gewässerverschmutzung<br />

rückten die Seepolizei, die Ölwehr sowie das<br />

Schiffsinspektorat aus. Die Kosten dieses behördlichen Einsatzes von<br />

total Fr. 440.-- wurden dem Schiffhalter auferlegt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.2 Unter dem fünften Titel der Verordnung über die <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

mit der Marginalie "Finanzielles" wird die Finanzierung der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

(§ 24) sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren (§ 25) geregelt.<br />

Der <strong>Kanton</strong> finanziert die <strong>Kanton</strong>spolizei im Rahmen ihres Leistungsauftrages<br />

(§ 24 Abs. 1). Gemeinden und Bezirke können polizeiliche Hilfskräfte<br />

anstellen und besolden. Diese werden von der <strong>Kanton</strong>spolizei ausgewählt,<br />

ausgebildet und eingesetzt (§ 24 Abs. 2).<br />

§ 25 lautet folgendermassen:<br />

1<br />

Für Einsätze der Polizei werden Verwaltungsgebühren erhoben,<br />

wenn dieser oder ein anderer Erlass es ausdrücklich vorsieht.<br />

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