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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.2<br />

rein im Zusammenhang mit dem Strafpunkt getätigten Aufwendungen<br />

des Opferanwalts sind auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV in Berücksichtigung<br />

des im Strafverfahren geltenden Offizialprinzips nur ausnahmsweise<br />

und bei besonderen Konstellationen vom Staat zu übernehmen. Denn<br />

was die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung angeht, stellt das<br />

Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische<br />

Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten.<br />

Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche<br />

(relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören von<br />

Angeschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell<br />

Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der<br />

Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung<br />

selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 Erw. 2b/bb m.H.).<br />

In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere<br />

das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche<br />

und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie<br />

die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc).<br />

Das Bundesgericht hat einen direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessenden<br />

Anspruch eines Geschädigten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />

in der Strafuntersuchung namentlich bei minderjährigen Opfern von<br />

Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwachsenen<br />

aber psychisch stark beeinträchtigten Vergewaltigungsopfern bejaht,<br />

sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend<br />

juristisch beraten sind. Zugestanden wurde die unentgeltliche<br />

Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht Deutsch<br />

sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer<br />

verletzt worden war. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung<br />

wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn<br />

bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des<br />

Opfers gewährleistet ist (BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc; 1P.418/2003<br />

Erw. 2.4).<br />

Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines bedürftigen<br />

Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich<br />

zwischen dessen schutzwürdigen Rechtsverfolgungsinteressen und den<br />

(teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen<br />

und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden<br />

(BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc m.H.).<br />

Insgesamt ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu<br />

Art. 29 Abs. 3 BV, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im<br />

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzig die unmittelbar in<br />

Zusammenhang mit der Geltendmachung der Zivilansprüche anfallenden<br />

anwaltschaftlichen Aufwendungen abzugelten sind, sondern dass auch<br />

die Übernahme von Kosten in Frage kommt, welche den Strafpunkt (und<br />

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