EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.2<br />
rein im Zusammenhang mit dem Strafpunkt getätigten Aufwendungen<br />
des Opferanwalts sind auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV in Berücksichtigung<br />
des im Strafverfahren geltenden Offizialprinzips nur ausnahmsweise<br />
und bei besonderen Konstellationen vom Staat zu übernehmen. Denn<br />
was die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung angeht, stellt das<br />
Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische<br />
Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten.<br />
Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche<br />
(relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören von<br />
Angeschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell<br />
Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der<br />
Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung<br />
selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 Erw. 2b/bb m.H.).<br />
In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere<br />
das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche<br />
und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie<br />
die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc).<br />
Das Bundesgericht hat einen direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessenden<br />
Anspruch eines Geschädigten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />
in der Strafuntersuchung namentlich bei minderjährigen Opfern von<br />
Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwachsenen<br />
aber psychisch stark beeinträchtigten Vergewaltigungsopfern bejaht,<br />
sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend<br />
juristisch beraten sind. Zugestanden wurde die unentgeltliche<br />
Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur schlecht Deutsch<br />
sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer<br />
verletzt worden war. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung<br />
wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn<br />
bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des<br />
Opfers gewährleistet ist (BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc; 1P.418/2003<br />
Erw. 2.4).<br />
Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines bedürftigen<br />
Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich<br />
zwischen dessen schutzwürdigen Rechtsverfolgungsinteressen und den<br />
(teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen<br />
und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden<br />
(BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc m.H.).<br />
Insgesamt ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu<br />
Art. 29 Abs. 3 BV, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im<br />
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzig die unmittelbar in<br />
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Zivilansprüche anfallenden<br />
anwaltschaftlichen Aufwendungen abzugelten sind, sondern dass auch<br />
die Übernahme von Kosten in Frage kommt, welche den Strafpunkt (und<br />
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