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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

Kindes steigt. Bei schulpflichtigen Kindern gilt in der Regel ein zweiwöchiges<br />

Ferienbesuchsrecht (vgl. www.bmsg.gv.at [Bundesministerium für<br />

soziale Sicherheit zu Fragen des Besuchsrechts]; www.welt-der-frau.at<br />

[Welt der Frau: Wie umfangreich ist das Besuchsrecht, Ausgabe<br />

9/2003]).<br />

d) Die Regelung der Vorinstanz, dem Kläger allmonatlich ein Besuchsrecht<br />

an zwei Wochenenden sowie ein zweiwöchiges Ferienbesuchsrecht<br />

zu gewähren, liegt demnach im Rahmen der Richtwerte, wie sie in Österreich<br />

gelten. Auch wenn das Wochenendbesuchsrecht von Freitag nach<br />

Schulschluss bis Sonntagabend 19.00 eher als zu grosszügig bemessen<br />

erscheint, drängt sich eine Korrektur nicht auf. Die beiden Kinder sind<br />

10 bzw. 11 Jahre alt und damit in einem Alter, bei dem die Gewährung<br />

eines längeren Wochenendbesuchsrechts (im Gegensatz zu Kleinkindern)<br />

in der Regel dem Kindeswohl nicht nachteilig ist. Gerade im vorpubertären<br />

Alter kann zudem der Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil<br />

für die weitere Entwicklung des Kindes wichtig sein. Indizien<br />

dafür, dass die Gewährung des Besuchsrechts in diesem Ausmass den<br />

Kindern konkret schaden könnte, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt.<br />

Wenn der Kläger in der letzten Zeit die Kinder nicht mehr besucht<br />

haben sollte, so kann dies für sich genommen noch kein Grund sein, das<br />

Besuchsrecht einzuschränken. (...).<br />

5. Die Vorinstanz hat ausgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers<br />

von monatlich Fr. 5'800.00 diesen verpflichtet, an den Unterhalt<br />

der Kinder monatlich im Voraus je Fr. 550.00 nebst allfälliger vertraglicher<br />

oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Eine Indexierung der<br />

Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nicht verfügt. Die Beklagte beantragt<br />

eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf mindestens<br />

je Fr. 900.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen; zudem wird die praxisgemässe<br />

Indexierung beantragt. Sie lässt vorbringen, der Kinderunterhalt<br />

richte sich nach dem Unterhaltsstatut. Das Bezirksgericht Feldkirch habe<br />

mit einstweiliger Verfügung vom 4. August 2005 den Unterhalt inkl.<br />

Kinderzulagen für S. auf € 747 und für N. auf € 629 festgesetzt. Auch<br />

im Falle der Anwendung schweizerischen Rechts seien die gesprochenen<br />

Unterhaltsbeiträge angesichts des klägerischen Einkommens zu tief bemessen<br />

worden. Sie verweist auf die Richtlinien des Jugendamtes Zürich,<br />

wonach der Barbedarf für Kinder im Alter zwischen 9 bis 10 Jahren<br />

je Fr. 1'180.00 (mit Indexstand November 1999) betrage.<br />

a) Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager<br />

Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten<br />

anzuwendende Recht, UStÜ (Art. 83 Abs. 1 IPRG). Danach gilt für die<br />

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