EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.2<br />
vorprozessuale anwaltschaftliche Arbeiten im Interesse der Beschwerdeführerin<br />
erforderlich sind, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht<br />
ersichtlich. Es geht somit vorliegend einzig um im Rahmen des Strafprozesses<br />
anfallende anwaltliche Kosten, welche - wie bereits erwähnt -<br />
durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind.<br />
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss bemängelt, dass durch<br />
die unentgeltliche Rechtspflege vor Strafgericht lediglich die mit der<br />
Geltendmachung der Zivilansprüche zusammenhängenden anwaltlichen<br />
Aufwendungen abgegolten würden und weitergehende Aufwendungen<br />
nicht abgegolten würden, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten<br />
ableiten.<br />
Das Strafgericht hat sich bei der Gewährung der unentgeltlichen<br />
Rechtspflege an das kantonale Verfahrensrecht sowie an Art. 29 Abs. 3<br />
BV zu halten.<br />
Gemäss § 19 Abs. 2 StPO kann dem Geschädigten und dem Opfer die<br />
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit dies erforderlich ist.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. In § 74<br />
Abs. 1 ZPO wird festgehalten, dass Parteien, denen die Mittel fehlen, um<br />
neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten<br />
aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt<br />
wird, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Sind die Voraussetzungen<br />
der unentgeltlichen Prozessführung vorhanden, kann das<br />
Gericht einer Partei einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen<br />
(§ 77 ZPO). Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 29 Abs. 3 BV<br />
ausdrücklich, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel<br />
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren<br />
nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer<br />
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen<br />
Rechtsbeistand.<br />
Auch bei direkt auf die Bundesverfassung gestützten Gesuchen um<br />
unentgeltliche Rechtsverbeiständung von mutmasslichen Opfern einer<br />
Straftat bzw. von Geschädigten verlangt das Bundesgericht grundsätzlich<br />
das Erfülltsein von drei kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit<br />
des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen<br />
Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie der<br />
Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche. Was den Anspruch<br />
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, räumt das OHG<br />
dem unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG fallenden Geschädigten<br />
keine über die dargelegte bundesgerichtliche Praxis hinausgehenden<br />
Rechte ein (Urteil BGer 1P.418/2003 v. 4. Nov. 2003 Erw. 2.3 m.H.).<br />
Insbesondere ist es nicht so, dass gemäss OHG unbesehen von der Notwendigkeit<br />
sämtliche Anwaltskosten des Opfers zu übernehmen sind. Die<br />
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