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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.2<br />

vorprozessuale anwaltschaftliche Arbeiten im Interesse der Beschwerdeführerin<br />

erforderlich sind, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht<br />

ersichtlich. Es geht somit vorliegend einzig um im Rahmen des Strafprozesses<br />

anfallende anwaltliche Kosten, welche - wie bereits erwähnt -<br />

durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind.<br />

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss bemängelt, dass durch<br />

die unentgeltliche Rechtspflege vor Strafgericht lediglich die mit der<br />

Geltendmachung der Zivilansprüche zusammenhängenden anwaltlichen<br />

Aufwendungen abgegolten würden und weitergehende Aufwendungen<br />

nicht abgegolten würden, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten<br />

ableiten.<br />

Das Strafgericht hat sich bei der Gewährung der unentgeltlichen<br />

Rechtspflege an das kantonale Verfahrensrecht sowie an Art. 29 Abs. 3<br />

BV zu halten.<br />

Gemäss § 19 Abs. 2 StPO kann dem Geschädigten und dem Opfer die<br />

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit dies erforderlich ist.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. In § 74<br />

Abs. 1 ZPO wird festgehalten, dass Parteien, denen die Mittel fehlen, um<br />

neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten<br />

aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt<br />

wird, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Sind die Voraussetzungen<br />

der unentgeltlichen Prozessführung vorhanden, kann das<br />

Gericht einer Partei einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen<br />

(§ 77 ZPO). Die Bundesverfassung gewährleistet in Art. 29 Abs. 3 BV<br />

ausdrücklich, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel<br />

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren<br />

nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer<br />

Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen<br />

Rechtsbeistand.<br />

Auch bei direkt auf die Bundesverfassung gestützten Gesuchen um<br />

unentgeltliche Rechtsverbeiständung von mutmasslichen Opfern einer<br />

Straftat bzw. von Geschädigten verlangt das Bundesgericht grundsätzlich<br />

das Erfülltsein von drei kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit<br />

des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen<br />

Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie der<br />

Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche. Was den Anspruch<br />

auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, räumt das OHG<br />

dem unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG fallenden Geschädigten<br />

keine über die dargelegte bundesgerichtliche Praxis hinausgehenden<br />

Rechte ein (Urteil BGer 1P.418/2003 v. 4. Nov. 2003 Erw. 2.3 m.H.).<br />

Insbesondere ist es nicht so, dass gemäss OHG unbesehen von der Notwendigkeit<br />

sämtliche Anwaltskosten des Opfers zu übernehmen sind. Die<br />

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