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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.2<br />

548 Erw. 2a; BGE 122 II 315 Erw. 4c; BGE 121 II 209 Erw. 1;<br />

1A.207/2004 Erw. 2.3 m.H.; 1A.165/2001 Erw. 5).<br />

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass gestützt auf<br />

das OHG bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht noch<br />

eine weitere bzw. weitergehende Kostengutsprache gewährt werden kann.<br />

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung, wonach bei der<br />

Übernahme von Kosten zur Rechtsverfolgung nicht auf die blosse Notwendigkeit<br />

einer finanziellen Hilfe im Sinne des Notbedarfs abzustellen<br />

ist, sondern eine grosszügigere Betrachtungsweise sowohl in bezug auf<br />

die Anspruchsvoraussetzungen wie auch bezüglich des Umfangs anzuwenden<br />

ist (BGE 122 II 315 Erw. 4c), bezieht sich auf jene Fälle, in<br />

welchen die unentgeltlichen Rechtspflege nicht gewährt wurde. Die Voraussetzungen<br />

für die unentgeltliche Rechtspflege sind mit den Voraussetzungen<br />

für die Gewährung weiterer Hilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 4<br />

OHG nicht identisch. Auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund<br />

der strengen Voraussetzungen bezüglich finanzieller Bedürftigkeit<br />

der Verbeiständung nicht gewährt werden kann, soll das Opfer einer<br />

Straftat juristische Unterstützung in Anspruch nehmen können, wenn es<br />

aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (vgl. ZBl<br />

1998 S. 32). Die zitierte Rechtsprechung verleiht jedoch keinen Anspruch<br />

darauf, dass in einem Gerichtsverfahren Anwaltskosten übernommen<br />

werden, welche über das hinausgehen, was gestützt auf die<br />

unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt wird.<br />

3.3 Allerdings wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung<br />

der Anwaltskostenübernahme durch die Beratungsstelle mit dem<br />

Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung nur<br />

dann tunlich ist, wenn ein solcher Anspruch klar gegeben und der Fall<br />

bereits prozessreif ist. Es wird zudem betont, dass die Leistungen nach<br />

OHG das Institut der unentgeltlichen Prozessführung nicht ersetzen,<br />

sondern es ergänzen (Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 3 Rz 40).<br />

Die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich auf die<br />

Prozessführung. Zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers können<br />

jedoch auch ausser- und vorprozessuale anwaltliche Tätigkeiten erforderlich<br />

sein. Für solche Arbeiten des Anwalts kann ein Anspruch auf Vergütung<br />

nach Art. 3 Abs. 4 OHG trotz Gewährung der unentgeltlichen<br />

Rechtspflege gegeben sein. Vorliegend ist der Fall jedoch prozessreif. Die<br />

Anklage wurde bereits beim Strafgericht eingereicht. Der Anspruch auf<br />

unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits von den Strafuntersuchungsbehörden<br />

bejaht und es wurde die unentgeltliche Rechtspflege durch das<br />

Verhöramt gewährt. Des Weiteren wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin<br />

durch die Opferhilfe für ausser- und vorprozessuale<br />

Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'200 ausbezahlt. Dass weitere ausser- und<br />

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