EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.2<br />
548 Erw. 2a; BGE 122 II 315 Erw. 4c; BGE 121 II 209 Erw. 1;<br />
1A.207/2004 Erw. 2.3 m.H.; 1A.165/2001 Erw. 5).<br />
Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass gestützt auf<br />
das OHG bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht noch<br />
eine weitere bzw. weitergehende Kostengutsprache gewährt werden kann.<br />
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung, wonach bei der<br />
Übernahme von Kosten zur Rechtsverfolgung nicht auf die blosse Notwendigkeit<br />
einer finanziellen Hilfe im Sinne des Notbedarfs abzustellen<br />
ist, sondern eine grosszügigere Betrachtungsweise sowohl in bezug auf<br />
die Anspruchsvoraussetzungen wie auch bezüglich des Umfangs anzuwenden<br />
ist (BGE 122 II 315 Erw. 4c), bezieht sich auf jene Fälle, in<br />
welchen die unentgeltlichen Rechtspflege nicht gewährt wurde. Die Voraussetzungen<br />
für die unentgeltliche Rechtspflege sind mit den Voraussetzungen<br />
für die Gewährung weiterer Hilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 4<br />
OHG nicht identisch. Auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund<br />
der strengen Voraussetzungen bezüglich finanzieller Bedürftigkeit<br />
der Verbeiständung nicht gewährt werden kann, soll das Opfer einer<br />
Straftat juristische Unterstützung in Anspruch nehmen können, wenn es<br />
aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (vgl. ZBl<br />
1998 S. 32). Die zitierte Rechtsprechung verleiht jedoch keinen Anspruch<br />
darauf, dass in einem Gerichtsverfahren Anwaltskosten übernommen<br />
werden, welche über das hinausgehen, was gestützt auf die<br />
unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt wird.<br />
3.3 Allerdings wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung<br />
der Anwaltskostenübernahme durch die Beratungsstelle mit dem<br />
Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung nur<br />
dann tunlich ist, wenn ein solcher Anspruch klar gegeben und der Fall<br />
bereits prozessreif ist. Es wird zudem betont, dass die Leistungen nach<br />
OHG das Institut der unentgeltlichen Prozessführung nicht ersetzen,<br />
sondern es ergänzen (Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 3 Rz 40).<br />
Die unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich auf die<br />
Prozessführung. Zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers können<br />
jedoch auch ausser- und vorprozessuale anwaltliche Tätigkeiten erforderlich<br />
sein. Für solche Arbeiten des Anwalts kann ein Anspruch auf Vergütung<br />
nach Art. 3 Abs. 4 OHG trotz Gewährung der unentgeltlichen<br />
Rechtspflege gegeben sein. Vorliegend ist der Fall jedoch prozessreif. Die<br />
Anklage wurde bereits beim Strafgericht eingereicht. Der Anspruch auf<br />
unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits von den Strafuntersuchungsbehörden<br />
bejaht und es wurde die unentgeltliche Rechtspflege durch das<br />
Verhöramt gewährt. Des Weiteren wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin<br />
durch die Opferhilfe für ausser- und vorprozessuale<br />
Tätigkeiten insgesamt Fr. 1'200 ausbezahlt. Dass weitere ausser- und<br />
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