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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.2<br />

bloss notwendige finanzielle Hilfe im Sinne eines Notbedarfs besteht,<br />

sondern eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere<br />

Betrachtungsweise sowohl in bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen<br />

wie auch bezüglich des Umfangs anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin<br />

habe in Berücksichtigung der schweren Straftat, des Verhaltens des<br />

Angeschuldigten (Leugnung der Tat), ihrer schweren Betroffenheit und<br />

ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Kostenvergütung der juristischen<br />

Vertretung des Zivilpunktes im Strafverfahren und auch im Strafverfahren<br />

selber.<br />

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG sorgen die <strong>Kanton</strong>e für fachlich selbständige<br />

öffentliche oder private Beratungsstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 2<br />

lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen dem Opfer insbesondere<br />

medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische<br />

Hilfe. Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter<br />

sind unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 OHG). Gemäss Art. 3 Abs. 4<br />

Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten, wie Arzt-,<br />

Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen<br />

Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (längerfristige Hilfe).<br />

Unabhängig vom OHG kann das Opfer, welches beabsichtigt, als Partei<br />

im Strafverfahren teilzunehmen, die unentgeltliche Rechtspflege - und<br />

insbesondere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung - gemäss kantonalem<br />

Prozessrecht und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen<br />

Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung erfolgt die Opferhilfe subsidiär zur unentgeltlichen<br />

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Falls dem Opfer<br />

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind staatliche Leistungen<br />

gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG nicht mehr gerechtfertigt. Das<br />

OHG erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie<br />

von Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche<br />

Rechtspflege nicht. Kommt das Opfer nach kantonalem Recht in den<br />

Genuss umfassender unentgeltlicher Rechtspflege, so beinhaltet diese<br />

die Übernahme der Anwalts- und der Verfahrenskosten; diesfalls besteht<br />

kein Anlass für die Beratungsstelle, gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG einzugreifen.<br />

Umgekehrt schliesst die Verweigerung von Kostengutsprachen im<br />

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Opferhilfe für „weitere“<br />

Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG nicht zum Vornherein aus. Es<br />

ist dabei der persönlichen Situation des Opfers (insbesondere dessen<br />

finanzieller Leistungsfähigkeit) Rechnung zu tragen, wobei nicht die<br />

restriktiven Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung<br />

gelangen, sondern eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende,<br />

grosszügigere Betrachtungsweise sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen<br />

wie auch bezüglich des Umfangs (BGE 123 II<br />

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