EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 18.2<br />
bloss notwendige finanzielle Hilfe im Sinne eines Notbedarfs besteht,<br />
sondern eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere<br />
Betrachtungsweise sowohl in bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen<br />
wie auch bezüglich des Umfangs anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin<br />
habe in Berücksichtigung der schweren Straftat, des Verhaltens des<br />
Angeschuldigten (Leugnung der Tat), ihrer schweren Betroffenheit und<br />
ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Kostenvergütung der juristischen<br />
Vertretung des Zivilpunktes im Strafverfahren und auch im Strafverfahren<br />
selber.<br />
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG sorgen die <strong>Kanton</strong>e für fachlich selbständige<br />
öffentliche oder private Beratungsstellen. Gemäss Art. 3 Abs. 2<br />
lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen dem Opfer insbesondere<br />
medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische<br />
Hilfe. Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter<br />
sind unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 OHG). Gemäss Art. 3 Abs. 4<br />
Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten, wie Arzt-,<br />
Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen<br />
Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (längerfristige Hilfe).<br />
Unabhängig vom OHG kann das Opfer, welches beabsichtigt, als Partei<br />
im Strafverfahren teilzunehmen, die unentgeltliche Rechtspflege - und<br />
insbesondere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung - gemäss kantonalem<br />
Prozessrecht und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen<br />
Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung erfolgt die Opferhilfe subsidiär zur unentgeltlichen<br />
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Falls dem Opfer<br />
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind staatliche Leistungen<br />
gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG nicht mehr gerechtfertigt. Das<br />
OHG erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie<br />
von Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche<br />
Rechtspflege nicht. Kommt das Opfer nach kantonalem Recht in den<br />
Genuss umfassender unentgeltlicher Rechtspflege, so beinhaltet diese<br />
die Übernahme der Anwalts- und der Verfahrenskosten; diesfalls besteht<br />
kein Anlass für die Beratungsstelle, gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG einzugreifen.<br />
Umgekehrt schliesst die Verweigerung von Kostengutsprachen im<br />
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Opferhilfe für „weitere“<br />
Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG nicht zum Vornherein aus. Es<br />
ist dabei der persönlichen Situation des Opfers (insbesondere dessen<br />
finanzieller Leistungsfähigkeit) Rechnung zu tragen, wobei nicht die<br />
restriktiven Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung<br />
gelangen, sondern eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende,<br />
grosszügigere Betrachtungsweise sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen<br />
wie auch bezüglich des Umfangs (BGE 123 II<br />
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