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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.2<br />

5.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erklärt sich das Verwaltungsgericht<br />

daher als nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden<br />

Klage.<br />

(VGE 18/06 vom 17. Mai <strong>2006</strong>).<br />

18.2 Opferhilfe und unentgeltliche Rechtspflege<br />

- Verhältnis zwischen unentgeltlicher Rechtspflege im Strafverfahren<br />

und juristischer Hilfe i.S.v. Art. 3 Abs. 4 OHG.<br />

- In casu kein Anspruch auf weitergehende Leistungen nach OHG für<br />

juristische Verbeiständung, nachdem unentgeltliche Rechtspflege gewährt<br />

wurde.<br />

206<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren<br />

die unentgeltliche Rechtspflege durch das Verhöramt<br />

gewährt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auch für das<br />

Verfahren vor Strafgericht, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.<br />

Das Strafgericht bestätigte denn auf mündliche Anfrage hin auch seine<br />

Praxis, bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Untersuchungsbehörden<br />

ohne weitere Prüfung die unentgeltliche Rechtspflege<br />

im Gerichtsverfahren zu gewähren. Läge nicht bereits eine Verfügung<br />

der Strafuntersuchungsbehörden über die Frage der unentgeltlichen<br />

Rechtspflege vor, bestünde im Übrigen die Möglichkeit, vor Beginn des<br />

gerichtlichen Verfahrens einen Entscheid über die Anspruchsberechtigung<br />

zu verlangen.<br />

Obwohl somit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen<br />

des Strafgerichtsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und<br />

damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden<br />

wird, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch nach OHG ein<br />

Anspruch auf Kostengutsprache für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung<br />

im Strafgerichtsverfahren besteht. Sie begründet dies im Wesentlichen<br />

damit, dass im Rahmen des Strafverfahrens nie der ganze Aufwand<br />

abgegolten werde. Die anwaltliche Entschädigung richte sich primär<br />

nach dem Aufwand zur Geltendmachung der Zivilansprüche. Hingegen<br />

bestehe kein Anspruch auf Ersatz des gesamten Aufwandes, welcher für<br />

die Vertretung des Opfers im Strafverfahren und zur Geltendmachung<br />

des Zivilanspruches vor Strafgericht anfalle. Die Beschwerdeführerin<br />

weist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,<br />

wonach im Rahmen der Opferhilfe nicht nur Anspruch auf die

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