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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 18.1<br />

2.8 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Fürsorgebehörde<br />

sich in ihrem Beschluss vom 17. August 2005 hinsichtlich des<br />

Lehrverhältnisses der Tochter genau an die regierungsrätlichen Empfehlungen<br />

gemäss RRB Nr. 747/2005 gehalten und anstelle eines Einkommensfreibetrages<br />

eine Integrationszulage im Umfange von 50% des Maximums,<br />

d.h. von Fr. 100.-- gewährt hat. Eine solche Regelung, wonach<br />

im Ausbildungsverhältnis eine Integrationszulage anstelle eines Einkommensfreibetrages<br />

gewährt wird, gibt grundsätzlich keinen Anlass zur<br />

Beanstandung. In den SKOS-Richtlinien wurde für die Behandlung der<br />

Lehrlingslöhne ausdrücklich von einer Empfehlung abgesehen, sodass in<br />

diesem Punkt ein uneingeschränkter Spielraum für den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong><br />

besteht. Auch andere <strong>Kanton</strong>e kennen eine vergleichbare Regelung, beispielsweise<br />

die <strong>Kanton</strong>e Bern und Solothurn (vgl. dazu die Übersicht in<br />

der Zeitschrift für Sozialhilfe, 103. Jahrgang, Heft Nr.1 vom März <strong>2006</strong>,<br />

S.18 f. "So wenden die <strong>Kanton</strong>e die neuen SKOS-Richtlinien an"). Im<br />

Lichte dieser bei der Einführung der revidierten SKOS-Richtlinien durch<br />

den Regierungsrat abgegebenen Empfehlungen an die schwyzerischen<br />

Gemeinden erweist es sich als folgerichtig und korrekt, dass die im Beschwerdeentscheid<br />

Nr. 1681 übersehene Regelung für ein Lehrverhältnis<br />

im anschliessenden RRB Nr. 48/<strong>2006</strong> wiedererwägungsweise korrigiert<br />

und dementsprechend anstelle eines Einkommensfreibetrages die von<br />

der Fürsorgebehörde gewährte monatliche Integrationszulage von<br />

Fr. 100.-- bestätigt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin diese im Wiedererwägungsentscheid<br />

enthaltene Korrektur beanstandet, erweisen sich<br />

die Einwände als unbegründet und sind abzuweisen.<br />

(VGE 809/06 vom 30. März <strong>2006</strong>).<br />

18. Verschiedenes<br />

18.1 Forderungen aus Einzel-Unfallversicherung (VVG)<br />

- Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Forderungen<br />

aus Einzel-Unfallversicherung.<br />

200<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 In VGE 4/01 vom 18. April 2001 (Teilurteil; publiziert in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

2001 Nr. 3.4 S. 66 ff.) hatte das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit<br />

bei einer Streitigkeit betreffend Leistung von Krankentaggel-

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