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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

4. Die Beklagte begründet die beantragte Reduktion des von der Vorinstanz<br />

festgesetzten Besuchsrechts auf maximal ein Wochenende pro<br />

Monat damit, der Kläger habe die Kinder in den vergangenen Jahren<br />

nicht besucht oder zu sich in die Ferien genommen (was dieser allerdings<br />

bestreiten lässt). Das Besuchsrecht sei deshalb nach der Anhörung<br />

der Kinder neu festzulegen.<br />

a) Aufgrund des Vorbehalts von Art. 63 Abs. 2 IPRG ergibt sich, dass<br />

für die Regelung des Sorge- und Besuchsrechts jeweils das Recht der<br />

persönlichen Kindeswirkungen (Art. 82 IPRG) und nicht das Scheidungsstatut<br />

(Art. 61 Abs. 1, erster Satz IPRG) massgebend ist. Gemäss<br />

Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und<br />

Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Regel; vgl. die<br />

Ausnahme in Abs. 2). Nachdem im vorliegenden Fall die Mutter der<br />

gemeinsamen Kinder und damit wenigstens ein Elternteil den Wohnsitz<br />

am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder hat, gilt für die Besuchregelung<br />

österreichisches Recht (vgl. dazu: Volken, Zürcher Kommentar zum<br />

IPRG, N 51 ff. zu Art. 63).<br />

b) § 148 Abs. 1 und 2 ABGB lauten wie folgt: Lebt ein Elternteil mit<br />

dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das<br />

Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren.<br />

Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich<br />

regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat<br />

das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung<br />

dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche<br />

des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemässen Weise zu regeln<br />

(Abs. 1). Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte<br />

Elternteil seine Verpflichtung aus § 145b nicht erfüllt, die Ausübung<br />

des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen<br />

(Abs. 2). In § 145b ABGB ist geregelt, dass bei Ausübung der elterlichen<br />

Rechte und Erfüllung der entsprechenden Pflichten zur Wahrung<br />

des Kindeswohls alles zu unterlassen ist, was das Verhältnis des Minderjährigen<br />

zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und<br />

Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren<br />

Aufgaben erschwert.<br />

c) Bezüglich des Ausmasses des Besuchsrechts im österreichischen<br />

Recht gibt es wie in der Schweiz keine gesetzliche Regelung. Es richtet<br />

sich nach den jeweiligen Verhältnissen, nach der Beziehung des Kindes<br />

zum jeweiligen Elternteil und dem Alter des Kindes. In der Praxis haben<br />

sich Richtwerte herausgebildet. Das Recht besteht im Allgemeinen<br />

zweimal monatlich, wobei die Besuchsdauer mit zunehmendem Alter des<br />

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