EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 13.1<br />
Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag<br />
innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.<br />
Mit dem Einkommens-Freibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme<br />
oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern<br />
und damit die Integrationschancen zu verbessern. Der Begriff "erster<br />
Arbeitsmarkt" wird in den SKOS-Richtlinien nicht definiert.<br />
2.3 Hauptpunkt des regierungsrätlichen Wiedererwägungsverfahrens<br />
bildete die Frage, ob für das Lehrverhältnis der Tochter der Beschwerdeführerin<br />
eine Integrationszulage oder ein Einkommensfreibetrag zu gewähren<br />
ist.<br />
2.4 Die Fürsorgebehörde berücksichtigte bei der Neuberechnung des<br />
Unterstützungsbudgets im Beschluss vom 17. August 2005 den Grundbedarf<br />
für den Lebensunterhalt für 2 Personen (Beschwerdeführerin und<br />
Tochter) von Fr. 1'469.--, die Wohnungsmiete von Fr. 1'200.-- sowie die<br />
Krankenkassenprämien von Fr. 254.--. Für das Lehrverhältnis der Tochter<br />
rechnete die Fürsorgebehörde hinsichtlich der Mehrkosten für auswärtige<br />
Verpflegung Fr. 176.-- (22 x Fr. 8.--) und für den Arbeitsweg<br />
Fr. 158.-- an. Zudem gewährte sie eine Integrationszulage für die Tochter<br />
von Fr. 100.--. Auf der Einkommensseite berücksichtigte die Fürsorgebehörde<br />
den Bruttolehrlingslohn von Fr. 650.--.<br />
2.5 Im Beschwerdeentscheid Nr. 1681/2005 vom 20. Dezember<br />
2005 kam der Regierungsrat zum Ergebnis, dass anstelle der Integrationszulage<br />
von Fr. 100.-- der Tochter ein angemessener Einkommensfreibetrag<br />
zu gewähren sei. Zudem hielt der Regierungsrat fest, dass anstelle<br />
des Bruttolohnes (von Fr. 650.--) der Lehrlingsnettolohn (von<br />
Fr. 630.50) einzusetzen sei.<br />
2.6 In den revidierten SKOS-Richtlinien wird unter Ziffer C.2 (Integrationszulage)<br />
festgehalten, dass über die Integrationszulage berufliche<br />
Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche<br />
Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert<br />
und gefördert werden soll. Unter diese Tätigkeiten fallen gemäss<br />
diesen SKOS-Richtlinien ausdrücklich auch der Besuch einer Schule der<br />
Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die<br />
Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen<br />
(sofern die entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen<br />
Lohn abgegolten wird). Demgegenüber wird unter Ziffer E.1.2 (Einkommens-Freibeträge)<br />
der SKOS-Richtlinien festgehalten, dass Praktika<br />
oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen<br />
nicht als Erwerbstätigkeit gelten im Sinne der Einkommensfreibeträge,<br />
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