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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 13.1<br />

Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird ein Freibetrag<br />

innerhalb der Bandbreite von 400 bis 700 Franken pro Monat gewährt.<br />

Mit dem Einkommens-Freibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme<br />

oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern<br />

und damit die Integrationschancen zu verbessern. Der Begriff "erster<br />

Arbeitsmarkt" wird in den SKOS-Richtlinien nicht definiert.<br />

2.3 Hauptpunkt des regierungsrätlichen Wiedererwägungsverfahrens<br />

bildete die Frage, ob für das Lehrverhältnis der Tochter der Beschwerdeführerin<br />

eine Integrationszulage oder ein Einkommensfreibetrag zu gewähren<br />

ist.<br />

2.4 Die Fürsorgebehörde berücksichtigte bei der Neuberechnung des<br />

Unterstützungsbudgets im Beschluss vom 17. August 2005 den Grundbedarf<br />

für den Lebensunterhalt für 2 Personen (Beschwerdeführerin und<br />

Tochter) von Fr. 1'469.--, die Wohnungsmiete von Fr. 1'200.-- sowie die<br />

Krankenkassenprämien von Fr. 254.--. Für das Lehrverhältnis der Tochter<br />

rechnete die Fürsorgebehörde hinsichtlich der Mehrkosten für auswärtige<br />

Verpflegung Fr. 176.-- (22 x Fr. 8.--) und für den Arbeitsweg<br />

Fr. 158.-- an. Zudem gewährte sie eine Integrationszulage für die Tochter<br />

von Fr. 100.--. Auf der Einkommensseite berücksichtigte die Fürsorgebehörde<br />

den Bruttolehrlingslohn von Fr. 650.--.<br />

2.5 Im Beschwerdeentscheid Nr. 1681/2005 vom 20. Dezember<br />

2005 kam der Regierungsrat zum Ergebnis, dass anstelle der Integrationszulage<br />

von Fr. 100.-- der Tochter ein angemessener Einkommensfreibetrag<br />

zu gewähren sei. Zudem hielt der Regierungsrat fest, dass anstelle<br />

des Bruttolohnes (von Fr. 650.--) der Lehrlingsnettolohn (von<br />

Fr. 630.50) einzusetzen sei.<br />

2.6 In den revidierten SKOS-Richtlinien wird unter Ziffer C.2 (Integrationszulage)<br />

festgehalten, dass über die Integrationszulage berufliche<br />

Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche<br />

Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert<br />

und gefördert werden soll. Unter diese Tätigkeiten fallen gemäss<br />

diesen SKOS-Richtlinien ausdrücklich auch der Besuch einer Schule der<br />

Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die<br />

Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen<br />

(sofern die entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen<br />

Lohn abgegolten wird). Demgegenüber wird unter Ziffer E.1.2 (Einkommens-Freibeträge)<br />

der SKOS-Richtlinien festgehalten, dass Praktika<br />

oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen<br />

nicht als Erwerbstätigkeit gelten im Sinne der Einkommensfreibeträge,<br />

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