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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 13.1<br />

13. Sozialhilfe<br />

13.1 Wirtschaftliche Hilfe während der Lehre<br />

- Bei Vorliegen eines Lehrverhältnisses ist anstelle eines Einkommensfreibetrages<br />

eine Integrationszulage zu gewähren.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom<br />

18. Mai 1983 (ShG, SR<strong>SZ</strong> 380.100) sorgen die Gemeinden dafür, dass<br />

Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Die<br />

Sozialhilfe der Gemeinden umfasst u.a. auch die Vermittlung wirtschaftlicher<br />

Hilfe. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe haben Personen, welche<br />

für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem<br />

Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln<br />

aufkommen können (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich<br />

auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines<br />

sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 erster Satz ShG). In der Regel<br />

wird sie in Bargeld, ausnahmsweise durch Erteilen von Gutsprachen oder<br />

auf andere Weise gewährt (§ 17 Abs. 1 ShG).<br />

Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich gemäss § 5 der<br />

Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1984 zum ShG (ShV; SR<strong>SZ</strong><br />

380.111) nach den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung sowie<br />

nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei<br />

die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet<br />

(Abs. 1). Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen<br />

und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge<br />

wegleitenden Charakter (Abs. 2; SKOS-Richtlinien). Per 1. April 2005<br />

traten die revidierten SKOS-Richtlinien in Kraft.<br />

2.2 Unter Ziffer C.2 der revidierten Richtlinien ist neu eine Integrationszulage<br />

(IZU) für Nicht-Erwerbstätige vorgesehen. Diese Zulage wird<br />

nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration<br />

sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Diese<br />

Zulage beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung<br />

für den Integrationsprozess zwischen 100 und 300 Franken pro Person<br />

und Monat.<br />

Ziffer E.1.2 der revidierten Richtlinien sieht Einkommens-Freibeträge<br />

(EFB) für Erwerbstätige vor. Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten<br />

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