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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 12.1<br />

- Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführerin im Strafbefehl<br />

vorgeworfen wird, "vor dem Wegfahren die vereiste Frontscheibe nicht<br />

vollständig … von Eis befreit" zu haben. Der Vorwurf, die Sicht sei<br />

auch durch leicht vereiste Seitenscheiben behindert gewesen (vgl. Polizeirapport<br />

S. 2 oben) wird im Strafbefehl nicht erhoben.<br />

Zusammenfassend ist der vorliegende Fall, im Einklang mit den asa-<br />

Richtlinien (vgl. Erw. 5.1 vorstehend), denen das Verwaltungsgericht<br />

beipflichtet, unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände<br />

als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG,<br />

nicht aber als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1<br />

Bst. a SVG zu qualifizieren.<br />

Dass eine Qualifizierung als schwere Widerhandlung und damit eine<br />

Unterstellung unter Art. 16c SVG mit der Konsequenz, dass der Führerausweis<br />

für mindestens drei Monate zu entziehen wäre (Art. 16c Abs. 2<br />

Bst. a) vorliegend klarerweise als unangemessen zu bezeichnen ist, ergibt<br />

auch eine Gegenüberstellung des Auffangtatbestandes von Art. 16c<br />

Abs. 1 Bst. a SVG mit den Spezialtatbeständen gemäss Art. 16c Abs. 1<br />

Bst. b – f SVG. Danach begeht eine schwere Widerhandlung, wer:<br />

- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für<br />

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (a);<br />

- in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration<br />

(0.8 Promille oder mehr) ein Motorfahrzeug führt (b);<br />

- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus andern Gründen<br />

fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (c);<br />

- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer<br />

anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet<br />

wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer<br />

zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder<br />

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt (d);<br />

- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift (e);<br />

- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (f).<br />

Es wäre nun klarerweise unangemessen und grotesk, den vorliegenden<br />

Sachverhalt unter Bst. a zu subsumieren und ihn damit auf die gleiche<br />

Stufe zu stellen wie die Spezialsachverhalte gemäss den Bst. b – f.<br />

(VGE 814/06 vom 30. März <strong>2006</strong>).<br />

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