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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 12.1<br />

nicht derart schwer, dass es als schwere Widerhandlung im Sinne von<br />

Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG bezeichnet werden kann. In subjektiver Hinsicht<br />

hat der Beschwerdeführer wohl aus Bequemlichkeit und weil er in<br />

Eile war, die Scheiben nicht vollständig vom Eis befreit, ein rücksichtsloses<br />

Vorgehen kann ihm hingegen nicht vorgeworfen werden. Im Lichte<br />

der vorerwähnten asa-Richtlinien und des Handbuches der Vorinstanz ist<br />

daher die Widerhandlung nicht als schwere, wohl aber als mittelschwere<br />

Widerhandlung zu qualifizieren. Daran ändert auch die Subsumtion des<br />

Falles durch die Strafrichterin unter Art. 90 Ziff. 2 SVG, in Idealkonkurrenz<br />

mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG nichts (vgl. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung,<br />

1999, S. 106 mit Hinweisen; BGE 92 IV 144); denn eine<br />

Bindung der Administrativbehörden und des Verwaltungsgerichts an den<br />

Strafbefehl besteht nur in Bezug auf Sachverhaltsfragen, nicht aber in<br />

Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts (Schaffhauser,<br />

Grundriss des Schweizerischen Strassenverkersrechts, Bd. III,<br />

Rz. 2640 ff. mit Hinweisen)."<br />

5.3 Für den vorliegenden Fall ergeben sich, anknüpfend an die vorstehenden<br />

Ausführungen, folgende Feststellungen und Folgerungen:<br />

- Die Feststellung in der Beschwerde, wonach rund 60 % der Frontscheibe<br />

vor Antritt der kurzen Fahrt freigekratzt worden sind, trifft zu<br />

(vgl. Fotodokumentation; wobei die weggekratzten Eiskristalle allerdings<br />

nicht vollständig von der Scheibe weggeschabt wurden). Die Beschwerdeführerin<br />

hat mithin vor Antritt der Fahrt nicht bloss ein Guckloch<br />

(Bullauge), sondern deutlich mehr als die Hälfte der Frontscheibe<br />

vom Eis befreit.<br />

- Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto mit der<br />

nicht vollständig freigekratzten Frontscheibe lediglich eine Distanz von<br />

rund 200 m zurücklegte, um es vom Parkplatz … auf den Parkplatz<br />

bei … umzuparkieren.<br />

- Ebenso trifft zu, dass die Scheiben im Wageninnern anliefen, wobei<br />

dies auf die Temperatur- und Feuchtigkeitsunterschiede zwischen dem<br />

Wageninnern und -äussern nach Einstieg der Passagiere zurückzuführen<br />

ist. Dieses Phänomen tritt häufig erst kurze Zeit nach Fahrtantritt<br />

und namentlich in Fahrzeugen auf, die über keine Klimaanlage verfügen.<br />

Das Auftreten dieses Phänomens stellt nicht in jedem Fall eine<br />

schuldhafte Verkehrsregelverletzung dar. Hingegen ist der Fahrer, je<br />

nach Intensität der Beschlagung der Innenseite, gehalten, das Fahrzeug<br />

anzuhalten und die Scheiben mit einem Lappen abzureiben.<br />

Nachdem die Beschwerdeführerin nur eine Strecke von 200 m zurückzulegen<br />

beabsichtigte, kann ihr keine schwerwiegende Widerhandlung<br />

angelastet werden, wenn sie keinen Zwischenhalt einlegte, um das Innere<br />

der Scheiben abzureiben. …<br />

195

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