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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 12.1<br />

Im Handbuch der Vorinstanz werden "vereiste Scheiben" sowohl unter<br />

den mittelschweren Widerhandlungen gemäss Art. 16b SVG wie auch<br />

unter den schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c SVG aufgeführt.<br />

5.2 Das Verwaltungsgericht hatte sich in jüngster Zeit in zwei Entscheiden<br />

mit Administrativmassnahmen zu befassen, welche Motorfahrzeuglenker<br />

betrafen, welche mit (teilweise) vereisten Scheiben fuhren.<br />

- In VGE 831/04 vom 16.04.2004 (teilweise publiziert in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

2004, B 12.2) hatte das Verkehrsamt einen Führerausweisentzug für<br />

die Dauer eines Monats, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 (alt) SVG verfügt.<br />

Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Im konkreten Fall ist zu Gunsten<br />

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass einerseits nicht nur<br />

"ein kleines Guckloch", sondern eine Fläche von rund 40 cm x 40 cm<br />

freigemacht wurde, und anderseits aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer<br />

lediglich eine sehr kurze Strecke (von der -strasse zur -<br />

strasse) zu fahren beabsichtigte. Abgesehen davon erfolgte diese Fahrt<br />

zu einer verkehrsarmen Zeit (ca. 06.30 Uhr) an einem kantonalen Feiertag.<br />

Bei dieser konkreten Sachlage rechtfertigt es sich, anstelle des<br />

Führerausweisentzuges eine Verwarnung auszusprechen.<br />

- In VGE 878/05 vom 28.09.2005, bei dem bereits die am 14.12.2001<br />

revidierten und am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten neuen Art. 16<br />

bzw. 16 a bis 16 d SVG zur Anwendung gelangten, hatte das Verkehrsamt<br />

Art.16c Abs. 1 Bst. a SVG als erfüllt erachtet und in Anwendung<br />

von Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG einen Entzug für drei Monate verfügt.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen<br />

und die Entzugsdauer in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a<br />

SVG auf einen Monat herabgesetzt. Es führte hiezu aus:<br />

194<br />

„Aus der strafrichterlichen Feststellung und den Akten ergibt<br />

sich, dass die vereiste Frontscheibe auf der Fahrerseite vor dem<br />

Fahrtantritt weitgehend freigekratzt worden war, die Frontscheibe<br />

auf der Beifahrerseite war im oberen und mittleren Bereich vollständig<br />

vereist. Im untersten Bereich war sie frei, wohl als Folge<br />

der Einwirkung von Heizung/Lüftung. Die vorderen Seitenscheiben<br />

"wiesen ebenfalls an diversen Stellen noch eine Eisschicht auf"<br />

(Polizeirapport S. 1). Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber<br />

der Polizei, er habe zu seinem Arbeitsplatz fahren wollen und sei<br />

ein wenig zu spät gewesen, weshalb er pressiert habe. "Es ist<br />

nicht so schlau so zu fahren, ich sehe dies ein.“<br />

Aufgrund der konkreten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer<br />

mehr als ein blosses Guckloch vom Eis befreit hatte und<br />

dass auch die Seitenscheiben eine beschränkte Sicht zuliessen. Dieses<br />

Fahren mit teilweise vereisten Scheiben wiegt objektiv und subjektiv

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