EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 12.1<br />
Aus den Erwägungen:<br />
5. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall als schwere Widerhandlung<br />
im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG qualifiziert. Sie führt aus: „Das<br />
Fahren mit vereisten Scheiben ist eine schwere Verkehrsgefährdung und<br />
zieht einen obligatorischen Entzug nach sich.“<br />
5.1 Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) hat im Hinblick<br />
auf das Inkrafttreten der SVG-Revision vom 14.12.2001 einen Schulungsordner<br />
geschaffen, der sich an die Mitarbeitenden der kantonalen<br />
Entzugsbehörden richtet (ASA-Kurs Nr. 275). Unter Ziff. 4.1.2.2 dieses<br />
Schulungsordners-asa, dem Richtliniencharakter zukommt und der ein<br />
geeignetes Instrument darstellt, um eine gewisse Einheitlichkeit der<br />
kantonalen Praxen zu erreichen, wird eine Stufeneinteilung bei allgemeinen<br />
Verkehrsregelverletzungen vorgenommen. Den einzelnen Verkehrswiderhandlungen<br />
wird der folgende Text vorangestellt:<br />
„Praktisch alle nachfolgend angeführten Widerhandlungen können<br />
nicht schematisch als besonders leicht, leicht, mittelschwer oder<br />
schwer qualifiziert werden. Massgebend müssen die konkreten<br />
Umstände des Einzelfalles sein wie das Verschulden und, soweit<br />
verschuldensrelevant, die Schwere der Verkehrsgefährdung (BGE<br />
125 II 561). Die nachfolgenden Ausführungen sind immer unter<br />
diesem Aspekt zu verstehen und können keine fixen Zuteilungen<br />
der einzelnen Widerhandlungen zu den verschiedenen Schweregraden<br />
liefern.“<br />
Diesen Ausführungen, die inhaltlich weitgehend im Handbuch der<br />
Vorinstanz über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Ausgabe<br />
Januar 2005 (S. 4), wiederholt werden, ist beizupflichten. Sie liegen<br />
ganz auf der Linie von Rechtsprechung und Lehre, welche immer<br />
wieder auf die Bedeutung der konkreten Umstände hinweisen und einem<br />
starren Schematismus abhold sind.<br />
Unter Ziffer 4.1.2.2 der asa-Richtlinien wird als 3. ausgeführt:<br />
„Führen eines Fahrzeugs mit vereisten, angelaufenen und verschneiten<br />
Scheiben usw.<br />
Die Normalfälle dürften sich am ehesten im Bereich der leichten/mittelschweren<br />
Widerhandlung bewegen. Es sind aber je nach<br />
den konkreten Umständen ebenso die übrigen Schweregrade<br />
denkbar. Insbesondere kann bei massiver Beeinträchtigung der<br />
Sicht die Qualifikation als schwere Widerhandlung durchaus angemessen<br />
sein.“<br />
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