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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 12.1<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Fall als schwere Widerhandlung<br />

im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG qualifiziert. Sie führt aus: „Das<br />

Fahren mit vereisten Scheiben ist eine schwere Verkehrsgefährdung und<br />

zieht einen obligatorischen Entzug nach sich.“<br />

5.1 Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) hat im Hinblick<br />

auf das Inkrafttreten der SVG-Revision vom 14.12.2001 einen Schulungsordner<br />

geschaffen, der sich an die Mitarbeitenden der kantonalen<br />

Entzugsbehörden richtet (ASA-Kurs Nr. 275). Unter Ziff. 4.1.2.2 dieses<br />

Schulungsordners-asa, dem Richtliniencharakter zukommt und der ein<br />

geeignetes Instrument darstellt, um eine gewisse Einheitlichkeit der<br />

kantonalen Praxen zu erreichen, wird eine Stufeneinteilung bei allgemeinen<br />

Verkehrsregelverletzungen vorgenommen. Den einzelnen Verkehrswiderhandlungen<br />

wird der folgende Text vorangestellt:<br />

„Praktisch alle nachfolgend angeführten Widerhandlungen können<br />

nicht schematisch als besonders leicht, leicht, mittelschwer oder<br />

schwer qualifiziert werden. Massgebend müssen die konkreten<br />

Umstände des Einzelfalles sein wie das Verschulden und, soweit<br />

verschuldensrelevant, die Schwere der Verkehrsgefährdung (BGE<br />

125 II 561). Die nachfolgenden Ausführungen sind immer unter<br />

diesem Aspekt zu verstehen und können keine fixen Zuteilungen<br />

der einzelnen Widerhandlungen zu den verschiedenen Schweregraden<br />

liefern.“<br />

Diesen Ausführungen, die inhaltlich weitgehend im Handbuch der<br />

Vorinstanz über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Ausgabe<br />

Januar 2005 (S. 4), wiederholt werden, ist beizupflichten. Sie liegen<br />

ganz auf der Linie von Rechtsprechung und Lehre, welche immer<br />

wieder auf die Bedeutung der konkreten Umstände hinweisen und einem<br />

starren Schematismus abhold sind.<br />

Unter Ziffer 4.1.2.2 der asa-Richtlinien wird als 3. ausgeführt:<br />

„Führen eines Fahrzeugs mit vereisten, angelaufenen und verschneiten<br />

Scheiben usw.<br />

Die Normalfälle dürften sich am ehesten im Bereich der leichten/mittelschweren<br />

Widerhandlung bewegen. Es sind aber je nach<br />

den konkreten Umständen ebenso die übrigen Schweregrade<br />

denkbar. Insbesondere kann bei massiver Beeinträchtigung der<br />

Sicht die Qualifikation als schwere Widerhandlung durchaus angemessen<br />

sein.“<br />

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