EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.3<br />
Aus den Erwägungen:<br />
4. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, das Ausschreibungsverfahren<br />
sei im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. c VIVöB zu wiederholen.<br />
4.1 Ein Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt<br />
werden, wenn unter anderem die eingereichten Angebote keinen<br />
wirksamen Wettbewerb garantieren (§ 35 Abs. 1 lit. c VIVöB). Diese Bestimmung<br />
widerspiegelt eines der verschiedenen Ziele des öffentlichen<br />
Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbs<br />
(Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB). Weitere Ziele sind die Gewährleistung der<br />
Gleichbehandlung und einer unparteiischen Vergabe, die Sicherstellung<br />
der Transparenz und die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen<br />
Mittel (Art. 1 Abs. 3 lit. b-d IVöB).<br />
4.2 Dem angefochtenen RRB ist zu entnehmen, dass auf die öffentliche<br />
Ausschreibung hin 21 Ingenieurbüros die Ausschreibungsunterlagen<br />
bezogen haben, davon 14 an der obligatorischen Begehung teilnahmen<br />
und schliesslich sechs ein Angebot einreichten. Des Weiteren wörtlich:<br />
„Anlässlich von zwei Offertbesprechungen mit dem Fachspezialisten<br />
des ASTRA sowie dem externen Fachberater wurden die eingereichten<br />
Offerten nochmals gründlich überprüft. Dabei wurde<br />
festgestellt, dass in der Schweiz mehrere Elektroingenieurbüros<br />
existieren, welche die verlangten Erfahrungen und Referenzen<br />
vorweisen können. Anhand der eingereichten Angebote und der<br />
verschiedenen Rückmeldungen sind jedoch verschiedene potenzielle<br />
Anbieter derzeit so stark ausgelastet, dass sie infolge von<br />
Kapazitätsproblemen keine Angebote einreichen konnten. Bei den<br />
preislich günstigeren Angeboten, welche jedoch aus dem Wettbewerb<br />
ausgeschlossen werden mussten, mangelt es an den notwendigen<br />
Erfahrungen und Referenzen, weshalb ein Unterschätzen<br />
der komplexen Aufgabe angenommen werden kann.“<br />
In der vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung wird ergänzt, Kriterien<br />
und Leistungen seien in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />
Fachspezialisten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) wohlüberlegt<br />
definiert, geprüft und in der Ausschreibung festgelegt worden. Gestützt<br />
auf einschlägige Erfahrungen des ASTRA bei ähnlichen Projekten<br />
sei es absolut zwingend, dass die Bewerber entsprechende Erfahrungen<br />
und Referenzen vorweisen könnten. Die Anforderungen seien aufgrund<br />
der Komplexität hoch, die Erfahrungen zeigten aber, dass der Markt dafür<br />
vorhanden sei, vor allem wenn Arbeits- und Bietergemeinschaften wie<br />
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