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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.3<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, das Ausschreibungsverfahren<br />

sei im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. c VIVöB zu wiederholen.<br />

4.1 Ein Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen oder wiederholt<br />

werden, wenn unter anderem die eingereichten Angebote keinen<br />

wirksamen Wettbewerb garantieren (§ 35 Abs. 1 lit. c VIVöB). Diese Bestimmung<br />

widerspiegelt eines der verschiedenen Ziele des öffentlichen<br />

Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbs<br />

(Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB). Weitere Ziele sind die Gewährleistung der<br />

Gleichbehandlung und einer unparteiischen Vergabe, die Sicherstellung<br />

der Transparenz und die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen<br />

Mittel (Art. 1 Abs. 3 lit. b-d IVöB).<br />

4.2 Dem angefochtenen RRB ist zu entnehmen, dass auf die öffentliche<br />

Ausschreibung hin 21 Ingenieurbüros die Ausschreibungsunterlagen<br />

bezogen haben, davon 14 an der obligatorischen Begehung teilnahmen<br />

und schliesslich sechs ein Angebot einreichten. Des Weiteren wörtlich:<br />

„Anlässlich von zwei Offertbesprechungen mit dem Fachspezialisten<br />

des ASTRA sowie dem externen Fachberater wurden die eingereichten<br />

Offerten nochmals gründlich überprüft. Dabei wurde<br />

festgestellt, dass in der Schweiz mehrere Elektroingenieurbüros<br />

existieren, welche die verlangten Erfahrungen und Referenzen<br />

vorweisen können. Anhand der eingereichten Angebote und der<br />

verschiedenen Rückmeldungen sind jedoch verschiedene potenzielle<br />

Anbieter derzeit so stark ausgelastet, dass sie infolge von<br />

Kapazitätsproblemen keine Angebote einreichen konnten. Bei den<br />

preislich günstigeren Angeboten, welche jedoch aus dem Wettbewerb<br />

ausgeschlossen werden mussten, mangelt es an den notwendigen<br />

Erfahrungen und Referenzen, weshalb ein Unterschätzen<br />

der komplexen Aufgabe angenommen werden kann.“<br />

In der vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung wird ergänzt, Kriterien<br />

und Leistungen seien in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

Fachspezialisten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) wohlüberlegt<br />

definiert, geprüft und in der Ausschreibung festgelegt worden. Gestützt<br />

auf einschlägige Erfahrungen des ASTRA bei ähnlichen Projekten<br />

sei es absolut zwingend, dass die Bewerber entsprechende Erfahrungen<br />

und Referenzen vorweisen könnten. Die Anforderungen seien aufgrund<br />

der Komplexität hoch, die Erfahrungen zeigten aber, dass der Markt dafür<br />

vorhanden sei, vor allem wenn Arbeits- und Bietergemeinschaften wie<br />

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