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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.3<br />

die einzelnen Offerten hatte (die Unternehmervarianten mussten ihm<br />

aber irgendwie zur Kenntnis gebracht worden sein, ansonsten er sich<br />

darüber gar nicht hätte äussern können) und somit von Seiten der Vergabebehörde<br />

einer allfälligen unsachgemässen Vergabe vorsorglich entgegengewirkt<br />

wurde. Die Möglichkeit einer unzulässigen Beeinflussung war<br />

damit aber nicht ausgeschlossen und der Anschein der Befangenheit,<br />

welcher hier genügt, muss bei der konkreten personellen Konstellation<br />

weiterhin bejaht werden. Indem also der Fachplaner tätig wurde, sind die<br />

Ausstandspflichten verletzt worden, weshalb der angefochtene Vergabeentscheid<br />

aufzuheben ist.<br />

Anzumerken ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum<br />

Vorwurf der räumlichen Nähe zunächst überhaupt nicht äusserte (…),<br />

während sie duplicando es beim Hinweis bewenden liess, Z führe sein<br />

Unternehmen von … aus (…). Eine klare Bestreitung des von den Beschwerdeführerinnen<br />

unmissverständlich vorgetragen Sachverhaltes vermisst<br />

man.<br />

6.3 Dieser Fall zeigt, dass der Beizug einer externen Fachkraft, die den<br />

Ausstandspflichten unterliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Teilnahme<br />

potentieller Bewerber haben kann. Es ist entweder auf den Beizug<br />

der Fachkraft, die im Verhältnis zu dem potentiellen Bewerber als<br />

befangen erscheint, zu verzichten, oder dann den fraglichen potentiellen<br />

Bewerber nicht zur Offerteinreichung einzuladen bzw. diesen für das<br />

offene oder selektive Verfahren zu einem Teilnahmeverzicht anzuhalten.<br />

Anders kann das Problem nicht gelöst werden. Liegt keine Vorbefassung<br />

vor, kann ein Bewerber nämlich nicht nachträglich aus dem Verfahren<br />

ausgeschlossen werden. Wenn die Vorinstanz hier in Kenntnis des beschwerdeführerischen<br />

Einspruches gegen die Teilnahme der Beschwerdegegnerin<br />

das Verfahren trotzdem weiterführte, hat sie - in Verbund mit<br />

den bereits abgehandelten weiteren schwerwiegenden Unzulänglichkeiten<br />

- die ihr aus dem vorliegenden Verfahrensausgang entstehenden<br />

Nachteile in Kauf genommen und selbst verschuldet.<br />

(VGE 1020/06 vom 24. Mai <strong>2006</strong>).<br />

11.3 Wiederholung der Ausschreibung<br />

- Ein Verfahren kann abgebrochen oder wiederholt werden, wenn die<br />

eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren<br />

(§ 35 Abs.1 lit.c VIVöB, SR<strong>SZ</strong> 430.130). Wiederholungspflicht in casu<br />

verneint.<br />

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