EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.3<br />
die einzelnen Offerten hatte (die Unternehmervarianten mussten ihm<br />
aber irgendwie zur Kenntnis gebracht worden sein, ansonsten er sich<br />
darüber gar nicht hätte äussern können) und somit von Seiten der Vergabebehörde<br />
einer allfälligen unsachgemässen Vergabe vorsorglich entgegengewirkt<br />
wurde. Die Möglichkeit einer unzulässigen Beeinflussung war<br />
damit aber nicht ausgeschlossen und der Anschein der Befangenheit,<br />
welcher hier genügt, muss bei der konkreten personellen Konstellation<br />
weiterhin bejaht werden. Indem also der Fachplaner tätig wurde, sind die<br />
Ausstandspflichten verletzt worden, weshalb der angefochtene Vergabeentscheid<br />
aufzuheben ist.<br />
Anzumerken ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum<br />
Vorwurf der räumlichen Nähe zunächst überhaupt nicht äusserte (…),<br />
während sie duplicando es beim Hinweis bewenden liess, Z führe sein<br />
Unternehmen von … aus (…). Eine klare Bestreitung des von den Beschwerdeführerinnen<br />
unmissverständlich vorgetragen Sachverhaltes vermisst<br />
man.<br />
6.3 Dieser Fall zeigt, dass der Beizug einer externen Fachkraft, die den<br />
Ausstandspflichten unterliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Teilnahme<br />
potentieller Bewerber haben kann. Es ist entweder auf den Beizug<br />
der Fachkraft, die im Verhältnis zu dem potentiellen Bewerber als<br />
befangen erscheint, zu verzichten, oder dann den fraglichen potentiellen<br />
Bewerber nicht zur Offerteinreichung einzuladen bzw. diesen für das<br />
offene oder selektive Verfahren zu einem Teilnahmeverzicht anzuhalten.<br />
Anders kann das Problem nicht gelöst werden. Liegt keine Vorbefassung<br />
vor, kann ein Bewerber nämlich nicht nachträglich aus dem Verfahren<br />
ausgeschlossen werden. Wenn die Vorinstanz hier in Kenntnis des beschwerdeführerischen<br />
Einspruches gegen die Teilnahme der Beschwerdegegnerin<br />
das Verfahren trotzdem weiterführte, hat sie - in Verbund mit<br />
den bereits abgehandelten weiteren schwerwiegenden Unzulänglichkeiten<br />
- die ihr aus dem vorliegenden Verfahrensausgang entstehenden<br />
Nachteile in Kauf genommen und selbst verschuldet.<br />
(VGE 1020/06 vom 24. Mai <strong>2006</strong>).<br />
11.3 Wiederholung der Ausschreibung<br />
- Ein Verfahren kann abgebrochen oder wiederholt werden, wenn die<br />
eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren<br />
(§ 35 Abs.1 lit.c VIVöB, SR<strong>SZ</strong> 430.130). Wiederholungspflicht in casu<br />
verneint.<br />
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