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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

ger, FamKommentar, N 1 ff. zu Art. 138 ZGB; Christoph Leuenberger,<br />

Basler Kommentar, 2. A., N 4 zu Art. 138 ZGB).<br />

b) Die Beklagte rügt zu Recht die Verletzung von Art. 144 ZGB, wonach<br />

bei Anordnungen über Kinder die Eltern persönlich und allenfalls<br />

auch die Kinder anzuhören sind. Die Anhörung der Eltern ist ein persönlichkeitsbezogenes<br />

Mitwirkungsrecht und dient der Sachverhaltsfeststellung.<br />

Der Umstand, dass die Beklagte einen Zustellungsempfänger zu<br />

bezeichnen unterliess, entband die Vorinstanz nicht von ihren Anhörungs-<br />

und Abklärungspflichten. Diese wäre unter den gegebenen Umständen<br />

verpflichtet gewesen, die Anhörungen (zumindest diejenige der<br />

Eltern) durchzuführen und soweit nötig weitere Abklärungen zu den Kinderbelangen<br />

zu treffen (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZGB). Dazu bestand erst<br />

recht Anlass, nachdem der Vorinstanz nur die Darlegungen des Klägers<br />

bekannt waren, nicht dagegen der Standpunkt der Beklagten. Die fehlende<br />

Domizilangabe einer im Ausland wohnenden Partei befreit in diesem<br />

Sinne den Scheidungsrichter von den notwendigen (zumutbaren)<br />

Abklärungen im Hinblick auf die Festlegung von Anordnungen über die<br />

Kinder nicht. Gerade auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Passivität<br />

der Beklagen aller Wahrscheinlichkeit nach darauf zurückzuführen<br />

war, dass sie die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren beim durch<br />

sie angerufenen Bezirksgericht Feldkirch vermutete (wovon die Vorinstanz<br />

aufgrund des Rechtshilfeersuchens Kenntnis hatte) hätte Anlass<br />

sein müssen, die notwendigen Abklärungen gemäss Art. 144 und 145<br />

ZGB zu treffen.<br />

c) Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung mit der Verpflichtung<br />

zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Die vorgesehene Anhörung<br />

der Parteien konnte jedoch nicht durchgeführt werden, nachdem<br />

die Beklagte auf Replik und damit auf Durchführung der Verhandlung<br />

verzichtete. Unter den gegebenen Umständen kann im konkreten Fall auf<br />

die Anhörung der Eltern sowie der Kinder gemäss Art. 144 ZGB verzichtet<br />

werden. Zum einen hat die Beklagte infolge Replikverzichts konkludent<br />

auf ihre Anhörung verzichtet; ebenso hat der Kläger keinen Antrag<br />

auf persönliche Anhörung gestellt. Zum andern drängt sich im heutigen<br />

Zeitpunkt auch aus materiellrechtlichen Überlegungen weder eine Anhörung<br />

der Eltern noch eine solche der Kinder auf. Nachdem die Zuweisung<br />

der elterlichen Sorge an die Beklagte nicht in Frage steht, können<br />

die noch strittigen Fragen (bisher kaum ausgeübtes Besuchsrecht und<br />

erst recht der Unterhaltsbeitrag für die Kinder) aufgrund der Vorbringen<br />

der Parteien und der Aktenlage ohne Benachteiligung des Kindeswohls<br />

beurteilt werden (vgl. nachfolgend Erw. 4 und 5).<br />

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