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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.2<br />

beigezogene Fachplaner im Zeitpunkt der Einladung zur Offerteinreichung<br />

schon einen wesentlichen Teil seiner Arbeit verrichtet, so dass im<br />

Ablehnungsfalle zum vornherein nur mehr der Verfahrensausschluss der<br />

mitbetroffenen Anbieterin in Frage kommen konnte (siehe hinten<br />

Erw. 6.3). In den Ausschreibungsunterlagen wird im Übrigen die Person<br />

des Fachplaners überhaupt nicht erwähnt noch sinngemäss seine Tätigkeit<br />

hinterfragt. Nicht stichhaltig ist im Übrigen der Einwand, gegen die<br />

Teilnahme der Beschwerdegegnerin hätte selbständig Beschwerde geführt<br />

werden müssen (siehe oben Erw. 3.6 in fine).<br />

6.2.2 Wie schon dargelegt (oben Erw. 5.2), darf bei einem kleinen<br />

Beschaffungsmarkt die Durchführung eines Submissionsverfahrens, welches<br />

den wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mittel zum Ziel hat,<br />

nicht durch zu rigorose Handhabung der Ausstandsvorschriften stark<br />

behindert oder gar verunmöglicht werden. Aufgrund der vorliegenden<br />

Akten und Rechtsmitteleingaben ist indes nicht davon auszugehen, dass<br />

der Verzicht auf den fraglichen Fachplaner oder auf die Beschwerdegegnerin<br />

als Anbieterin zu einer starken Behinderung oder gar Verhinderung<br />

des Submissionsverfahrens geführt hätte. Anbieter gibt es unbestrittenermassen<br />

mehrere. Des Weiteren ist es schwer vorstellbar, dass nur der<br />

konkret beigezogene Fachplaner, auch wenn er vor 30 Jahren am Bau<br />

des Schwimmbades schon beteiligt war und als einziger über die Pläne<br />

verfügte, die Voraussetzungen für das Beratungsmandat erfüllen konnte.<br />

Immerhin wird in der vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung eine<br />

alternative externe Beratungsmöglichkeit ebenfalls nicht kategorisch<br />

ausgeschlossen, wenn ihr Fachplaner „als einer der einzigen Planer in<br />

der Schweiz“ bezeichnet wird. Auch die Beschwerdegegnerin führt replicando<br />

aus, auf dem Markte seien nur wenige Fachplaner (aber immerhin)<br />

tätig. Es besteht mithin kein Anlass, die Ausstandspflichten nicht oder<br />

nur zurückhaltend zu beachten.<br />

6.2.3 Die konkrete unbestrittene verwandtschaftliche und firmengeschichtliche<br />

Beziehung zwischen dem beigezogenen Fachplaner und den<br />

Inhabern der Beschwerdegegnerin bewirkt im vorliegenden Fall klarerweise<br />

den Anschein der Befangenheit. Der Fachplaner hatte sowohl bei<br />

der Devisierung, bei der Wahl der zu offerierenden Leistungen und der<br />

einzuladenden Bewerber sowie bei der Vorbereitung des Vergabeantrages<br />

(gemeinsamer Vorschlag der Unternehmervariante) eine massgebliche<br />

Funktion ausgeübt. Andernfalls wäre sein Beizug auch nicht erforderlich<br />

gewesen. Es kann deshalb kein Zweifel darüber bestehen, dass der<br />

Fachplaner zu jenem Personenkreis gehörte, welcher die Ausstandspflichten<br />

zu beachten hatte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der<br />

Fachplaner gemäss der vorinstanzlichen Sachdarlegung keine Einsicht in<br />

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