EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.2<br />
gung der Vorbefassung gegenüber den Mitkonkurrenten (Galli/Moser/Lang,<br />
a.a.O., Rz. 514).<br />
6.1 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin stellt sich die Frage der Vorbefassung.<br />
Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei eine vorbefasste Anbieterin<br />
wäre dann gerechtfertigt, wenn der für die Gemeinde herangezogene<br />
Planungsberater bzw. Fachplaner Z im Zusammenhang mit der<br />
vorliegenden Arbeitsvergabe der Beschwerdegegnerin als Berater, Sachbearbeiter<br />
und/oder Mitinhaber zuzurechnen wäre, und die Möglichkeit<br />
besteht, dass die Beschwerdegegnerin dank dieser Konstellation zu einem<br />
die anderen Anbieter diskriminierenden Wissensvorsprung gekommen<br />
sein könnte. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen<br />
der Beschwerdegegnerin und des Fachplaners Z ist jedoch nicht von<br />
einer nachweisbaren Vorbefassung auszugehen. Insbesondere der Umstand,<br />
dass der Fachplaner Z Gründer und vormaliger Inhaber der Beschwerdegegnerin<br />
war und diese Firma vor mehr als zwei Jahren seinen<br />
Söhnen übertrug, erlaubt den Rückschluss auf einen Vorbefassungstatbestand<br />
nicht, ansonsten die Rechtsnachfolger ihrerseits diskriminiert<br />
würden. Mithin ist a priori auch nicht auf einen möglichen vorbefassungsbedingten<br />
Wettbewerbsvorteil zu schliessen. Es liegen zudem keine<br />
ernsthaften Anhaltspunkte vor, die in rechtsgenüglichem Masse auf einen<br />
diesbezüglichen Missbrauch der verwandtschaftlichen Beziehungen<br />
hinweisen würden. Die Tatsache, dass den Mitbewerbern die Teilnahme<br />
bzw. die Einladung der Beschwerdegegnerin speziell mitgeteilt wurde<br />
(…) und die Beratung der Gemeinde durch Z bzw. die Y bekannt war,<br />
schaffte Transparenz. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung wirkt solche<br />
Transparenz präventiv. Sie ist ein probates Mittel gegen potentiellen<br />
Missbrauch, müssen die Betroffenen doch damit rechnen, dass ihr Handeln<br />
unter besonderer Beobachtung insbesondere durch die übrigen<br />
Anbieter steht.<br />
6.2 Aus Sicht des Fachplaners Z stellt sich die Frage der Befangenheit.<br />
6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben mit Einreichung der Offerte,<br />
also vor der Arbeitsvergabe, nur gegen die Teilnahme der Beschwerdegegnerin<br />
als Mitbewerberin remonstriert, nicht aber explizit gegen die<br />
Beratung durch die Y (…). Auch vor Verwaltungsgericht wird primär die<br />
Vorbefassung der Beschwerdegegnerin gerügt und deren Ausschluss<br />
verlangt. Dieser Umstand gereicht ihnen jedoch nicht zum Nachteil.<br />
Abgesehen davon, dass zwischen Vorbefassung und Ausstandspflicht ein<br />
enger Konnex besteht und hier sinngemäss die Rüge der Vorbefassung<br />
auch die der Verletzung der Ausstandspflicht mit beinhaltet, hat der<br />
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