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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.2<br />

gung der Vorbefassung gegenüber den Mitkonkurrenten (Galli/Moser/Lang,<br />

a.a.O., Rz. 514).<br />

6.1 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin stellt sich die Frage der Vorbefassung.<br />

Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei eine vorbefasste Anbieterin<br />

wäre dann gerechtfertigt, wenn der für die Gemeinde herangezogene<br />

Planungsberater bzw. Fachplaner Z im Zusammenhang mit der<br />

vorliegenden Arbeitsvergabe der Beschwerdegegnerin als Berater, Sachbearbeiter<br />

und/oder Mitinhaber zuzurechnen wäre, und die Möglichkeit<br />

besteht, dass die Beschwerdegegnerin dank dieser Konstellation zu einem<br />

die anderen Anbieter diskriminierenden Wissensvorsprung gekommen<br />

sein könnte. Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen<br />

der Beschwerdegegnerin und des Fachplaners Z ist jedoch nicht von<br />

einer nachweisbaren Vorbefassung auszugehen. Insbesondere der Umstand,<br />

dass der Fachplaner Z Gründer und vormaliger Inhaber der Beschwerdegegnerin<br />

war und diese Firma vor mehr als zwei Jahren seinen<br />

Söhnen übertrug, erlaubt den Rückschluss auf einen Vorbefassungstatbestand<br />

nicht, ansonsten die Rechtsnachfolger ihrerseits diskriminiert<br />

würden. Mithin ist a priori auch nicht auf einen möglichen vorbefassungsbedingten<br />

Wettbewerbsvorteil zu schliessen. Es liegen zudem keine<br />

ernsthaften Anhaltspunkte vor, die in rechtsgenüglichem Masse auf einen<br />

diesbezüglichen Missbrauch der verwandtschaftlichen Beziehungen<br />

hinweisen würden. Die Tatsache, dass den Mitbewerbern die Teilnahme<br />

bzw. die Einladung der Beschwerdegegnerin speziell mitgeteilt wurde<br />

(…) und die Beratung der Gemeinde durch Z bzw. die Y bekannt war,<br />

schaffte Transparenz. Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung wirkt solche<br />

Transparenz präventiv. Sie ist ein probates Mittel gegen potentiellen<br />

Missbrauch, müssen die Betroffenen doch damit rechnen, dass ihr Handeln<br />

unter besonderer Beobachtung insbesondere durch die übrigen<br />

Anbieter steht.<br />

6.2 Aus Sicht des Fachplaners Z stellt sich die Frage der Befangenheit.<br />

6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben mit Einreichung der Offerte,<br />

also vor der Arbeitsvergabe, nur gegen die Teilnahme der Beschwerdegegnerin<br />

als Mitbewerberin remonstriert, nicht aber explizit gegen die<br />

Beratung durch die Y (…). Auch vor Verwaltungsgericht wird primär die<br />

Vorbefassung der Beschwerdegegnerin gerügt und deren Ausschluss<br />

verlangt. Dieser Umstand gereicht ihnen jedoch nicht zum Nachteil.<br />

Abgesehen davon, dass zwischen Vorbefassung und Ausstandspflicht ein<br />

enger Konnex besteht und hier sinngemäss die Rüge der Vorbefassung<br />

auch die der Verletzung der Ausstandspflicht mit beinhaltet, hat der<br />

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