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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.2<br />

Rz.107). Im Bauhauptgewerbe ist im von Staatsverträgen nicht erfassten<br />

Bereich (Binnenbereich) das Einladungsverfahren unter dem Schwellenwert<br />

von Fr. 500'000.--, im Baunebengewerbe unter dem Schwellenwert<br />

von Fr. 250'000.-- zulässig (…). Die hier umstrittene Wasseraufbereitung<br />

ist - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz -<br />

keine Arbeit für die tragenden Elemente eines Bauwerkes, weshalb hier<br />

das Einladungsverfahren nur bis zu einem Auftragswert von<br />

Fr. 250'000.-- möglich gewesen wäre. Dem aktenkundigen Vergabeantrag<br />

vom 23. Februar <strong>2006</strong> ist zu entnehmen, dass der Kostenvoranschlag<br />

von Fr. 362'000.-- ausgeht. Die offerierten Preise … liegen je<br />

nach Variante über dem Kostenvoranschlag oder etwas darunter. Es steht<br />

somit fest, dass der Schwellenwert klar überschritten wurde und das<br />

offene oder selektive Verfahren hätte gewählt werden müssen (Art. 12,<br />

12bis IVöB). Dieser Verfahrensmangel ist schwerwiegend, vorliegend<br />

allenfalls deshalb als etwas geringfügiger einzustufen, weil bei einem<br />

spezialisierten und kleinen Beschaffungsmarkt der Wettbewerb objektiv<br />

auch durch ein Einladungsverfahren gewährt werden könnte, was hier<br />

jedoch sachverhaltsmässig nicht erstellt ist und insbesondere die<br />

schwerwiegende Rechtsverletzung nicht zu rechtfertigen vermag. Zu<br />

ergänzen ist, dass es sich bei kleinen Märkten empfiehlt, nebst der minimal<br />

geforderten Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt (§ 10 Abs. 1<br />

VIVöB) diese auch in Fachpublikationen oder/und einer gemeinsamen<br />

elektronischen Plattform gemäss § 10 Abs. 2 VIVöB vorzunehmen. Dass<br />

dieser schwerwiegende Verfahrensmangel unbesehen der Beschwerdeanträge<br />

zu beachten ist, wurde bereits dargelegt (Erw. 3.2). Unbehelflich<br />

ist im Übrigen der Einwand, die Verfahrenswahl hätte vorgängig angefochten<br />

werden müssen. Zum einen enthielt das Einladungsschreiben<br />

keinerlei submissionsrechtliche Hinweise, geschweige denn eine<br />

Rechtsmittelbelehrung, und zum anderen hatten nicht eingeladene potentielle<br />

und beschwerdebefugte Mitbewerber gar keine Kenntnis vom<br />

Einladungsverfahren.<br />

5.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens gehört die<br />

Beachtung der Ausstandsregeln (Art. 11 lit. d IVöB; § 4 Abs. 1 VRP<br />

i.V.mit §§ 52 GO). So darf im Vergabeverfahren nicht mitwirken, wer<br />

selber Anbieter ist oder im Falle einer juristischen Person deren Verwaltung<br />

angehört (§ 52 Abs. 1 lit. a und c GO). Abgelehnt werden kann im<br />

Vergabeverfahren eine Person u.a., wenn sie Rat gegeben oder Gutachten<br />

erstattet hat, wenn zwischen ihr und einem Anbieter Freundschaft,<br />

Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht oder<br />

wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen<br />

(§ 53 lit. b-d GO). Ausstandspflichtig ist im Übrigen grundsätzlich nicht<br />

nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern das Mitwirkungs-<br />

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