EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.2<br />
Rz.107). Im Bauhauptgewerbe ist im von Staatsverträgen nicht erfassten<br />
Bereich (Binnenbereich) das Einladungsverfahren unter dem Schwellenwert<br />
von Fr. 500'000.--, im Baunebengewerbe unter dem Schwellenwert<br />
von Fr. 250'000.-- zulässig (…). Die hier umstrittene Wasseraufbereitung<br />
ist - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz -<br />
keine Arbeit für die tragenden Elemente eines Bauwerkes, weshalb hier<br />
das Einladungsverfahren nur bis zu einem Auftragswert von<br />
Fr. 250'000.-- möglich gewesen wäre. Dem aktenkundigen Vergabeantrag<br />
vom 23. Februar <strong>2006</strong> ist zu entnehmen, dass der Kostenvoranschlag<br />
von Fr. 362'000.-- ausgeht. Die offerierten Preise … liegen je<br />
nach Variante über dem Kostenvoranschlag oder etwas darunter. Es steht<br />
somit fest, dass der Schwellenwert klar überschritten wurde und das<br />
offene oder selektive Verfahren hätte gewählt werden müssen (Art. 12,<br />
12bis IVöB). Dieser Verfahrensmangel ist schwerwiegend, vorliegend<br />
allenfalls deshalb als etwas geringfügiger einzustufen, weil bei einem<br />
spezialisierten und kleinen Beschaffungsmarkt der Wettbewerb objektiv<br />
auch durch ein Einladungsverfahren gewährt werden könnte, was hier<br />
jedoch sachverhaltsmässig nicht erstellt ist und insbesondere die<br />
schwerwiegende Rechtsverletzung nicht zu rechtfertigen vermag. Zu<br />
ergänzen ist, dass es sich bei kleinen Märkten empfiehlt, nebst der minimal<br />
geforderten Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt (§ 10 Abs. 1<br />
VIVöB) diese auch in Fachpublikationen oder/und einer gemeinsamen<br />
elektronischen Plattform gemäss § 10 Abs. 2 VIVöB vorzunehmen. Dass<br />
dieser schwerwiegende Verfahrensmangel unbesehen der Beschwerdeanträge<br />
zu beachten ist, wurde bereits dargelegt (Erw. 3.2). Unbehelflich<br />
ist im Übrigen der Einwand, die Verfahrenswahl hätte vorgängig angefochten<br />
werden müssen. Zum einen enthielt das Einladungsschreiben<br />
keinerlei submissionsrechtliche Hinweise, geschweige denn eine<br />
Rechtsmittelbelehrung, und zum anderen hatten nicht eingeladene potentielle<br />
und beschwerdebefugte Mitbewerber gar keine Kenntnis vom<br />
Einladungsverfahren.<br />
5.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens gehört die<br />
Beachtung der Ausstandsregeln (Art. 11 lit. d IVöB; § 4 Abs. 1 VRP<br />
i.V.mit §§ 52 GO). So darf im Vergabeverfahren nicht mitwirken, wer<br />
selber Anbieter ist oder im Falle einer juristischen Person deren Verwaltung<br />
angehört (§ 52 Abs. 1 lit. a und c GO). Abgelehnt werden kann im<br />
Vergabeverfahren eine Person u.a., wenn sie Rat gegeben oder Gutachten<br />
erstattet hat, wenn zwischen ihr und einem Anbieter Freundschaft,<br />
Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht oder<br />
wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen<br />
(§ 53 lit. b-d GO). Ausstandspflichtig ist im Übrigen grundsätzlich nicht<br />
nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern das Mitwirkungs-<br />
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