EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.2<br />
die Parteibegehren verlangt (Art. 18 IVöB). Dies aus folgenden Gründen:<br />
Zum einen wird - sofern wie im vorliegenden Fall kein regierungsrätlicher<br />
Vergabeentscheid angefochten wird - mit der fehlenden Bindung an die<br />
Parteianträge die verfassungsmässige Stellung des Regierungsrates als<br />
oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des <strong>Kanton</strong>s nicht in Frage<br />
gestellt. Diese verfassungsmässige Stellung ist in der schwyzerischen<br />
Verwaltungsrechtspflegeordnung der massgebliche Grund für die Kognitionsbeschränkung<br />
und der damit verbundenen Einschränkungen im<br />
Zusammenhang mit der Nichtbindung an die Parteianträge und dem<br />
Novenrecht (§§ 55 Abs. 2 lit. a, 57, 58 f. VRP). Zum anderen hat das<br />
aargauische Verwaltungsgericht nachvollziehbar entschieden, dass es<br />
sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart<br />
um einen derart schwerwiegenden Rechtsmangel handelt, der<br />
auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls<br />
sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers. Nur so könne eine<br />
Umgehung des Gebots der öffentlichen Ausschreibung für grössere Beschaffungen<br />
wirksam verhindert und der freie Wettbewerb sichergestellt<br />
werden (AGVE 2001, S. 313 mit weiteren Zitaten). Im Gegensatz zum<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ist aber im <strong>Kanton</strong> Aargau das Verwaltungsgericht stets<br />
an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 43 Abs. 2 AG-VRPG). Dies<br />
führte dort in einem Verfahren, wo rechtswidrig anstelle des offenen oder<br />
selektiven Verfahrens ein Einladungsverfahren durchgeführt wurde und<br />
wo die Beschwerdeführerin - wie im vorliegenden Fall - lediglich die<br />
Aufhebung des Zuschlages und die Erteilung desselben an sich selbst<br />
verlangte, zu folgender Entscheidung: der Vergabeentscheid wurde aufgehoben<br />
und es wurde festgehalten, dass es Sache der Vergabestelle<br />
sein werde, das Submissionsverfahren als solches aufzuheben und die<br />
Submission in Beachtung der massgebenden Vorschriften des Submissionsdekrets<br />
und des übergeordneten Rechts korrekt zu wiederholen (AG-<br />
VE 1997, S. 347). Im Ergebnis hat mithin das aargauische Verwaltungsgericht<br />
unbesehen seiner Bindung an die Parteianträge die Weichen für<br />
eine Wiederholung des gesamten Submissionsverfahrens gestellt. Aufgrund<br />
des schwyzerischen Prozessrechts bedarf es dieser komplizierten<br />
Entscheidfindung nicht, welche das Gericht zudem mit einer aufsichtsrechtlichen<br />
Anzeige an den Regierungsrat ergänzen müsste. Liegt mithin<br />
ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der abweichend von den<br />
Parteibegehren die Wiederholung des Submissionsverfahrens gebietet, so<br />
liegt dies in der Zuständigkeit des Gerichtes.<br />
3.6 Bauaufträge werden in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe<br />
unterteilt. Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden<br />
Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum<br />
Baunebengewerbe (§ 3 Abs. 1 VIVöB; vgl. auch Galli/Moser/Lang, a.a.O.,<br />
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