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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.2<br />

die Parteibegehren verlangt (Art. 18 IVöB). Dies aus folgenden Gründen:<br />

Zum einen wird - sofern wie im vorliegenden Fall kein regierungsrätlicher<br />

Vergabeentscheid angefochten wird - mit der fehlenden Bindung an die<br />

Parteianträge die verfassungsmässige Stellung des Regierungsrates als<br />

oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des <strong>Kanton</strong>s nicht in Frage<br />

gestellt. Diese verfassungsmässige Stellung ist in der schwyzerischen<br />

Verwaltungsrechtspflegeordnung der massgebliche Grund für die Kognitionsbeschränkung<br />

und der damit verbundenen Einschränkungen im<br />

Zusammenhang mit der Nichtbindung an die Parteianträge und dem<br />

Novenrecht (§§ 55 Abs. 2 lit. a, 57, 58 f. VRP). Zum anderen hat das<br />

aargauische Verwaltungsgericht nachvollziehbar entschieden, dass es<br />

sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart<br />

um einen derart schwerwiegenden Rechtsmangel handelt, der<br />

auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls<br />

sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers. Nur so könne eine<br />

Umgehung des Gebots der öffentlichen Ausschreibung für grössere Beschaffungen<br />

wirksam verhindert und der freie Wettbewerb sichergestellt<br />

werden (AGVE 2001, S. 313 mit weiteren Zitaten). Im Gegensatz zum<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ist aber im <strong>Kanton</strong> Aargau das Verwaltungsgericht stets<br />

an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 43 Abs. 2 AG-VRPG). Dies<br />

führte dort in einem Verfahren, wo rechtswidrig anstelle des offenen oder<br />

selektiven Verfahrens ein Einladungsverfahren durchgeführt wurde und<br />

wo die Beschwerdeführerin - wie im vorliegenden Fall - lediglich die<br />

Aufhebung des Zuschlages und die Erteilung desselben an sich selbst<br />

verlangte, zu folgender Entscheidung: der Vergabeentscheid wurde aufgehoben<br />

und es wurde festgehalten, dass es Sache der Vergabestelle<br />

sein werde, das Submissionsverfahren als solches aufzuheben und die<br />

Submission in Beachtung der massgebenden Vorschriften des Submissionsdekrets<br />

und des übergeordneten Rechts korrekt zu wiederholen (AG-<br />

VE 1997, S. 347). Im Ergebnis hat mithin das aargauische Verwaltungsgericht<br />

unbesehen seiner Bindung an die Parteianträge die Weichen für<br />

eine Wiederholung des gesamten Submissionsverfahrens gestellt. Aufgrund<br />

des schwyzerischen Prozessrechts bedarf es dieser komplizierten<br />

Entscheidfindung nicht, welche das Gericht zudem mit einer aufsichtsrechtlichen<br />

Anzeige an den Regierungsrat ergänzen müsste. Liegt mithin<br />

ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der abweichend von den<br />

Parteibegehren die Wiederholung des Submissionsverfahrens gebietet, so<br />

liegt dies in der Zuständigkeit des Gerichtes.<br />

3.6 Bauaufträge werden in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe<br />

unterteilt. Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden<br />

Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum<br />

Baunebengewerbe (§ 3 Abs. 1 VIVöB; vgl. auch Galli/Moser/Lang, a.a.O.,<br />

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