EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.2<br />
(Preis-)Vorteile biete (M. Pedrazzini/R. von Büren/E. Marbach, Immaterialgüter-<br />
und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 907). Dies ist vorliegend<br />
nicht der Fall, soweit für die Anwendung der Elemente des Lockvogeltatbestandes<br />
bei öffentlichen Beschaffungen, die im Rahmen geregelter<br />
Verfahren durchgeführt werden, überhaupt Raum bleiben sollte (vgl. BEZ<br />
2003 N. 48 Erw. 3.g).<br />
6. Es ergibt sich somit, dass im Ergebnis die Vergabe nicht rechtsfehlerhaft<br />
an die Beschwerdegegnerin erfolgte, weshalb die Beschwerde<br />
abgewiesen werden muss. Ob es allenfalls im Ermessen der Vergabebehörde<br />
gestanden hätte, im Sinne der aargauischen Rechtsprechung das<br />
Unterangebot zwecks Verhinderung eines ruinösen Preiskampfes auszuschliessen,<br />
kann hier offen bleiben. Der gegenteilige von der Lehre und<br />
den meisten Gerichten vertretene Standpunkt erscheint im Licht der<br />
normativen Vorgaben indes als der überzeugendere (siehe vorne<br />
Erw. 2.3).<br />
(VGE 1061/06 vom 24. Oktober <strong>2006</strong>).<br />
11.2 Schwerwiegende Rechtsmängel, Verfahrenswahl, Ausstand<br />
- Rügeprinzip. Rechtsanwendung von Amtes wegen bei schwerwiegenden<br />
Rechtsmängeln (Erw. 3.2).<br />
- Unterscheidung Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe. Auswirkungen<br />
auf Schwellenwerte und Verfahrenswahl (Erw. 3.6).<br />
- Ausstandsregeln und Vorbefassung (Erw. 5 und 6).<br />
184<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.2 Im Submissionsverfahren ist in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip<br />
anwendbar (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,<br />
Rz. 682 f.). Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen<br />
drängt sich jedoch bei schwerwiegenden Rechtsmängeln auf.<br />
Dem steht die grundsätzliche Bindung des Verwaltungsgerichts an die<br />
Parteianträge nicht entgegen (§ 58 VRP). Das Verwaltungsgericht ist im<br />
vorliegenden Fall einzige kantonale Beschwerdeinstanz, weshalb ihm an<br />
sich die Ermessensüberprüfung zusteht (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP), womit<br />
nach schwyzerischem Verwaltungsprozessrecht eine Bindung an die Parteianträge<br />
entfällt (§ 59 i.V.m. § 49 VRP). Der Umstand, dass Art. 16<br />
Abs. 2 IVöB spezialgesetzlich eine Ermessenskontrolle ausschliesst, vermag<br />
die Anwendung von § 49 i.V.m. § 59 VRP nicht a priori zu verhindern,<br />
zumal das öffentliche Beschaffungsrecht selbst keine Bindung an