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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.2<br />

(Preis-)Vorteile biete (M. Pedrazzini/R. von Büren/E. Marbach, Immaterialgüter-<br />

und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 907). Dies ist vorliegend<br />

nicht der Fall, soweit für die Anwendung der Elemente des Lockvogeltatbestandes<br />

bei öffentlichen Beschaffungen, die im Rahmen geregelter<br />

Verfahren durchgeführt werden, überhaupt Raum bleiben sollte (vgl. BEZ<br />

2003 N. 48 Erw. 3.g).<br />

6. Es ergibt sich somit, dass im Ergebnis die Vergabe nicht rechtsfehlerhaft<br />

an die Beschwerdegegnerin erfolgte, weshalb die Beschwerde<br />

abgewiesen werden muss. Ob es allenfalls im Ermessen der Vergabebehörde<br />

gestanden hätte, im Sinne der aargauischen Rechtsprechung das<br />

Unterangebot zwecks Verhinderung eines ruinösen Preiskampfes auszuschliessen,<br />

kann hier offen bleiben. Der gegenteilige von der Lehre und<br />

den meisten Gerichten vertretene Standpunkt erscheint im Licht der<br />

normativen Vorgaben indes als der überzeugendere (siehe vorne<br />

Erw. 2.3).<br />

(VGE 1061/06 vom 24. Oktober <strong>2006</strong>).<br />

11.2 Schwerwiegende Rechtsmängel, Verfahrenswahl, Ausstand<br />

- Rügeprinzip. Rechtsanwendung von Amtes wegen bei schwerwiegenden<br />

Rechtsmängeln (Erw. 3.2).<br />

- Unterscheidung Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe. Auswirkungen<br />

auf Schwellenwerte und Verfahrenswahl (Erw. 3.6).<br />

- Ausstandsregeln und Vorbefassung (Erw. 5 und 6).<br />

184<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.2 Im Submissionsverfahren ist in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip<br />

anwendbar (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,<br />

Rz. 682 f.). Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen<br />

drängt sich jedoch bei schwerwiegenden Rechtsmängeln auf.<br />

Dem steht die grundsätzliche Bindung des Verwaltungsgerichts an die<br />

Parteianträge nicht entgegen (§ 58 VRP). Das Verwaltungsgericht ist im<br />

vorliegenden Fall einzige kantonale Beschwerdeinstanz, weshalb ihm an<br />

sich die Ermessensüberprüfung zusteht (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP), womit<br />

nach schwyzerischem Verwaltungsprozessrecht eine Bindung an die Parteianträge<br />

entfällt (§ 59 i.V.m. § 49 VRP). Der Umstand, dass Art. 16<br />

Abs. 2 IVöB spezialgesetzlich eine Ermessenskontrolle ausschliesst, vermag<br />

die Anwendung von § 49 i.V.m. § 59 VRP nicht a priori zu verhindern,<br />

zumal das öffentliche Beschaffungsrecht selbst keine Bindung an

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