EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 11.1<br />
in casu zudem nicht um einen kommunalen Kehrichtsammeldienst, wie<br />
ihn die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Referenzen seit Jahren in den<br />
Gemeinden … ausführt, sondern um das Transportieren von Containern<br />
mit Entsorgungsgut. Zum anderen ist weder ersichtlich noch wird von der<br />
Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht, die Offerte der Beschwerdegegnerin<br />
sei Ausdruck und Gegenstand einer gezielten Strategie,<br />
welche eine widerrechtliche Marktbeherrschung bzw. einen widerrechtlichen<br />
Marktmissbrauch zum Ziele habe. Dass es sich bei der Beschwerdegegnerin<br />
um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne<br />
von Art. 7 Abs. 1 KG handelt, welche durch den Missbrauch ihrer Stellung<br />
auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung<br />
des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen<br />
will, kann abgesehen davon auf Grund der vorliegenden Akten nicht<br />
gesagt werden.<br />
5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Praxis bzw. eine Vorschrift<br />
im <strong>Kanton</strong> Bern verweist (Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche<br />
Beschaffungswesen in der Schweiz, 1996, Rz 329 mit Hinweis auf<br />
Art. 13 lit. c und d der Submissionsverordnung des <strong>Kanton</strong>s Bern vom<br />
23. Dezember 1980, Stand 1.1.1996, BSG 731.21), wonach ein Unterangebot<br />
auszuschliessen ist, wenn der offerierte "Preis aufgrund der<br />
Verhältnisse des Bewerbenden offensichtlich nicht vertretbar" ist, ist zu<br />
vermerken, dass in der aktuell gültigen Submissionsverordnung des <strong>Kanton</strong>s<br />
Bern vom 16. Oktober 2002 (ÖBV, BSG 731.21) dieser Tatbestand<br />
nicht mehr unter den Ausschlussgründen aufgezählt wird (Art. 24 ÖVB).<br />
Für ungewöhnlich niedrige Angebote gilt eine § 30 Abs. 1 VIVöB entsprechende<br />
Regelung (Art. 28 ÖVB). Abgesehen davon ist vorliegend<br />
nicht das bernische Recht anwendbar. Zudem ist nicht erstellt, ob der<br />
offerierte Preis aufgrund der Verhältnisse des Bewerbenden offensichtlich<br />
nicht vertretbar ist.<br />
5.8 Sollte die Beschwerdeführerin den „Lockvogeltatbestand“ als gegeben<br />
erachten, ist folgendes anzumerken. Nach der Vorschrift von<br />
Art. 3 lit. f UWG handelt unlauter, wer "ausgewählte Waren, Werke oder<br />
Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote<br />
in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die<br />
eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung<br />
wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer<br />
Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt;<br />
weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist diese<br />
für die Beurteilung massgebend". Die Täuschung, welche die Unlauterkeit<br />
bei diesem Tatbestand begründet, liegt in der beim Kunden erzeugten<br />
irrigen Meinung, dass das ganze Sortiment des Anbieters dieselben<br />
183