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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.1<br />

in casu zudem nicht um einen kommunalen Kehrichtsammeldienst, wie<br />

ihn die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Referenzen seit Jahren in den<br />

Gemeinden … ausführt, sondern um das Transportieren von Containern<br />

mit Entsorgungsgut. Zum anderen ist weder ersichtlich noch wird von der<br />

Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht, die Offerte der Beschwerdegegnerin<br />

sei Ausdruck und Gegenstand einer gezielten Strategie,<br />

welche eine widerrechtliche Marktbeherrschung bzw. einen widerrechtlichen<br />

Marktmissbrauch zum Ziele habe. Dass es sich bei der Beschwerdegegnerin<br />

um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne<br />

von Art. 7 Abs. 1 KG handelt, welche durch den Missbrauch ihrer Stellung<br />

auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung<br />

des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen<br />

will, kann abgesehen davon auf Grund der vorliegenden Akten nicht<br />

gesagt werden.<br />

5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Praxis bzw. eine Vorschrift<br />

im <strong>Kanton</strong> Bern verweist (Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche<br />

Beschaffungswesen in der Schweiz, 1996, Rz 329 mit Hinweis auf<br />

Art. 13 lit. c und d der Submissionsverordnung des <strong>Kanton</strong>s Bern vom<br />

23. Dezember 1980, Stand 1.1.1996, BSG 731.21), wonach ein Unterangebot<br />

auszuschliessen ist, wenn der offerierte "Preis aufgrund der<br />

Verhältnisse des Bewerbenden offensichtlich nicht vertretbar" ist, ist zu<br />

vermerken, dass in der aktuell gültigen Submissionsverordnung des <strong>Kanton</strong>s<br />

Bern vom 16. Oktober 2002 (ÖBV, BSG 731.21) dieser Tatbestand<br />

nicht mehr unter den Ausschlussgründen aufgezählt wird (Art. 24 ÖVB).<br />

Für ungewöhnlich niedrige Angebote gilt eine § 30 Abs. 1 VIVöB entsprechende<br />

Regelung (Art. 28 ÖVB). Abgesehen davon ist vorliegend<br />

nicht das bernische Recht anwendbar. Zudem ist nicht erstellt, ob der<br />

offerierte Preis aufgrund der Verhältnisse des Bewerbenden offensichtlich<br />

nicht vertretbar ist.<br />

5.8 Sollte die Beschwerdeführerin den „Lockvogeltatbestand“ als gegeben<br />

erachten, ist folgendes anzumerken. Nach der Vorschrift von<br />

Art. 3 lit. f UWG handelt unlauter, wer "ausgewählte Waren, Werke oder<br />

Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote<br />

in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die<br />

eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung<br />

wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer<br />

Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt;<br />

weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist diese<br />

für die Beurteilung massgebend". Die Täuschung, welche die Unlauterkeit<br />

bei diesem Tatbestand begründet, liegt in der beim Kunden erzeugten<br />

irrigen Meinung, dass das ganze Sortiment des Anbieters dieselben<br />

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